Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1970, Az.: BVerwG III C 122.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 122.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.05.1969 - AZ: IX A 108.66
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstelle
- ZLA 1971, 17
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 1969 wird aufgehoben mit Ausnahme der in dem Urteil enthaltenen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens.
Unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch den eingestellten Teil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht entstanden sind. Insoweit verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.
Gründe
I.
Die Mutter des Klägers, die staatliche Lotterieeinnehmerin. Frau Maria T., erlitt im Jahre 1945 Kriegsschäden an einer Lotterieeinnahmestelle im Bereich des jetzigen Berlin (West). Während des Verwaltungsstreitverfahrens, in dem es um die Höhe des feststellungsfähigen Schadens ging, starb sie. Der Kläger ist ihr Alleinerbe und hat den Rechtsstreit aufgenommen.
Zunächst stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 24. September 1959 den Betriebsvermögensschaden auf 4.100 RM fest. Frau T. erhob hiergegen nach erfolglosem Beschwerdeverfahren Klage. Darauf erhöhte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 15. Februar 1962 den Schadensbetrag auf 13.350 RM; es berechnete hierbei den an den Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens entstandenen Schaden auf 13.389,85 RM und setzte den Ersatzeinheitswert zum 1. Januar 1940 als Schadenshöchstbetrag nach dem Wert der Wirtschaftsguter des Anlagevermögens auf 13.350 RM fest. Die frühere Klägerin, Frau T., erklärte durch ihren Prozeßbevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht am 8. Oktober 1963 die Erledigung des Rechtsstreits insoweit, als der Bescheid vom 15. Februar 1962 den Schadensbetrag heraufgesetzt hat; sie hielt ihre Klage, mit der sie eine höhere Schadensfeststellung begehrte, im übrigen aufrecht.
Das Verwaltungsgericht stellte durch Urteil vom 11. Februar 1964 das Verfahren ein, soweit durch Prozeßerklärung vom 8. Oktober 1963 Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, und wies im übrigen die Klage ab. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der früheren Klägerin durch Urteil vom 1. März 1966 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
In der erneuten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. Februar 1962 insoweit aufzuheben, als nur ein Schadensbetrag von 13.350 RM festgestellt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 6. Mai 1969 unter Zulassung der Revision den Bescheid vom 15. Februar 1962 insoweit aufgehoben, als zugunsten der unmittelbar Geschädigten kein Schadensbetrag von 16.200 RM festgestellt worden ist und erneut erklärt, das Verfahren werde eingestellt, soweit durch Prozeßerklärung vom 8. Oktober 1963 Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei; die Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Kosten des Revisionsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt. Es hat den Schadenshöchstbetrag (Schadensrahmen) mit 16.200 RM errechnet, indem es von einem Anfangsvergleichswert von 16.350 RM ausgegangen ist und angenommen hat, hiervon sei ein Veräußerungserlös in Höhe von 150 RM abzusetzen, der aus einer Veräußerung des beschädigten Betriebes in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtage (1. April 1949) stamme. Der Schadensrahmen sei durch den glaubhaft gemachten tatsächlichen Kriegsschaden unbedenklich als ausgefüllt anzusehen. So hat das Verwaltungsgericht die Ermittlung der Verluste am Anlage- und Umlaufvermögen durch das Ausgleichsamt in Höhe von 13.389,85 RM als glaubhaft gemacht angesehen und ausgeführt, die bis zum Schadenshöchstbetrage fehlende Summe von 2.810,15 RM werde durch den Schaden an der Spieler-/Kundenkartei mehr als ausgefüllt; diese habe bei ihrer Zerstörung einen Wert von mindestens 3.500 RM gehabt. Dieser Betrag genüge zur Ausfüllung des Schadensrahmens.
Der Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise hat er beantragt, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat ebenfalls Revision eingelegt und sinngemäß beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils nach seinem vor dem Verwaltungsgericht zuletzt gestellten Sachantrage zu erkennen und die Revision des Beteiligten zurückzuweisen. Der Beteiligte hat ferner beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
II.
A)
Die Revision des Beteiligten hat Erfolg.
Der an den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der Lotterieeinnahme entstandene Kriegssachschaden ist nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG mit dem Betrage festzustellen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat (Teilwertverlust); der Kriegssachschaden darf jedoch nicht höher festgestellt werden, als der nach § 13 Abs. 4 FG zu ermittelnde Schadenshöchstbetrag.
Auch wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, daß das Verwaltungsgericht den Schadenshöchstbetrag mit 16.200 RM zutreffend festgesetzt hat, ist das Begehren des Klägers, den Schaden über den mit Bescheid vom 15. Februar 1962 festgesetzten Betrag von 13.350 RM hinaus mit einem höheren Betrage festzusetzen, nicht gerechtfertigt.
1.
Zunächst kann den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Teilwertverlust, nach dem die vom Betrage von 13.389,85 RM bis zum Schadenshöchstbetrag (16.200 RM) fehlende Summe von 2.810,15 RM durch den Schaden an der Spieler-/Kundenkartei mehr als ausgefüllt werde, nicht gefolgt werden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1966 - BVerwG III C 148.64 - (ZLA 1966, 299 [BVerwG 07.06.1966 - BVerwG III C 148.64]) ist zwar ausgeführt, daß der Kriegssachschaden an der Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers Teilwertverlust im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG sein kann. Dieser Rechtsgrundsatz führt hier aber nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung, weil Eigentümerin der Kundenkartei nicht die frühere Klägerin, sondern die Staatslotterie gewesen ist. Dies hat die Revision unwidersprochen vorgetragen und ergibt sich aus dem Zusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit der Auskunft der Deutschen Klassenlotterie Berlin vom 11. Januar 1967 und der dieser Auskunft beigefügten Fotokopie eines Geschäftsauftrags, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat. Da die frühere Klägerin nicht Eigentümerin der Kundenkartei im Sinne des § 903 BGB gewesen ist und im Hinblick auf das Eigentum der Staatslotterie die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, die frühere Klägerin sei wirtschaftliche Eigentümerin der Kundenkartei im Sinne des § 229 Abs. 2 und des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) gewesen, muß die Kundenkartei als Sachwert bei Ermittlung des Teilwertverlustes im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG ausscheiden.
Nach der erwähnten Auskunft der Deutschen Klassenlotterie wurde allerdings stillschweigend geduldet, daß der ausscheidende Lotterieeinnehmer Kundenkartei und Adressenmaterial seiner Spieler an den Nachfolger in der Lotterieeinnahme verkaufte, wobei der Kaufpreis je nach dem Umfang des Materials, der Zusammensetzung der Spieler, der Geschäftslage der Lotterieeinnahme usw. verschieden war. Richtig ist auch, daß die Möglichkeit, mit stillschweigender Duldung der staatlichen Lotterieeinnahme, die Kundenkartei und Adressenmaterial zu verkaufen, für den Lotterieeinnehmer wirtschaftlich gesehen einen Wertfaktor darstellte. Diese Möglichkeit war indessen nicht wesensgleich mit dem Eigentum (§ 903 BGB) an der Kundenkartei, die als solche ein Wirtschaftsgut darstellte. Diese Möglichkeit, mit stillschweigender Duldung der staatlichen Lotterieeinnahme die Kundenkartei und das Adressenmaterial zu verkaufen, kann auch nicht als Recht oder Anspruch des Lotterieeinnehmers gegen die staatliche Lotterieeinnahme gewürdigt werden. Sie ist kein Wirtschaftsgut im Sinne der §§ 12 bis 14 LAG. Deshalb ist der Verlust der Möglichkeit, das Adressenmaterial gewinnbringend zu verkaufen, nach § 7 FG von der Schadensfeststellung ausgeschlossen.
Ist der Verlust der Kundenkartei somit ein Schaden, der nicht feststellbar ist, dann muß er auch bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG unberücksichtigt bleiben, weil diese Vorschrift nach ihrem Sinn nur solche Wirtschaftsgüter betrifft, deren Verlust zugunsten des unmittelbar Geschädigten lastenausgleichsrechtlich feststellungsfähig ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für das gesamte Karteimaterial, und zwar auch für die Abspringerkartei, weil das Karteimaterial zu den Unterlagen im Sinne der erwähnten Auskunft vom 11. Januar 1967 gehört, deren Eigentümerin allein die Staatslotterie war.
2.
Der vom Ausgleichsamt berechnete Teilwertverlust von 13.389,85 RM liegt zwar um 39,85 RM höher als der Schaden, der durch den Bescheid vom 15. Februar 1962 mit 13.350 RM festgestellt worden ist. Dieser Unterschiedsbetrag ist nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen aber lastenausgleichsrechtlich unerheblich, weil er bei Anwendung des § 246 LAG nicht zu einer höheren Ausgleichsleistung führen würde. Dafür, daß sich der Betrag von 39,85 RM etwa deshalb zugunsten des Klägers auswirken kann, weil der für die Lotterieeinnahme festgestellte Schaden mit anderen Schäden zusammenzurechnen ist, fehlt es an jeglichem Anhalt. Insoweit hat der Kläger daher kein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtung des Beklagten (§ 344 LAG).
B)
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie kann zwar nicht als unzulässig angesehen werden, weil in der Formel des angefochtenen Urteils über den weitergehenden Antrag nicht ausdrücklich entschieden worden ist; denn sinngemäß ist das Urteil dahin zu verstehen, daß der Kläger mit seinem vor dem Verwaltungsgericht gestellten weitergehenden Antrage abgewiesen worden ist. Der Kläger muß mit seiner Revision jedoch scheitern, weil nicht zu ersehen ist, daß das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers Bundesrecht verletzt hat (§ 137 Abs. 1 VwGO) und weil der Kläger zulässige und begründete Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nicht erhoben hat. Soweit der Kläger sich mit seiner Revision gegen die Ermittlung des Schadenshöchstbetrags durch das Verwaltungsgericht wendet, muß er deshalb erfolglos bleiben, weil es - wie sich aus den oben gemachten Darlegungen ergibt - nicht darauf ankommt, ob der Schadenshöchstbetrag höher als 16.200 RM hätte festgesetzt werden müssen. Die Angriffe des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Teilwertverluste sind ebenfalls unbegründet, weil - wie oben ausgeführt - der Teilwertverlust nicht höher als 13.389,85 RM angenommen werden kann.
Nach alledem war also so zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionen des Klägers und des Beteiligten auf je 1.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt