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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1970, Az.: BVerwG III C 50.69

Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Kürzung des für eine ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes um Forderungen gegen die deutsche Wehrmacht; Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Großhandelsunternehmen; Kürzung des Wertes einer wirtschaftlichen Einheit wegen zum Betriebsvermögen gehörender, privatrechtlicher geldwerter Ansprüche; Zeitpunkt der Schädigung im Sinne des Feststellungsgesetzes (FG); Zeitpunkt der Zufügung eines Vertreibungsschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 50.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 28.08.1968 - AZ: 3 K 931/66

Fundstellen

  • IFLA 1971, 34
  • ZLA 1970, 189

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. August 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen.

2

Der Kläger ist Vertriebener aus S. (Schlesien). Er betrieb dort als selbständiger Kaufmann einen Großhandel mit Holzbearbeitungsmaschinen, Motoren und Werkzeugen. Vom Jahre 1939 bis zum Jahre 1945 war er zum Wehrdienst eingezogen. Seine Ehefrau führte den Betrieb weiter. Das Betriebsvermögen ging durch Vertreibung verloren.

3

Auf seinen Antrag stellte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 13. April 1966 den Vertreibungsschaden des Klägers an Betriebsvermögen in Höhe von 6.400 RM fest. Das Ausgleichsamt ging davon aus, daß der Kläger einen Großhandelsbetrieb hatte, in dem 1,2 bis 1,5 Beschäftigte tätig gewesen waren, und meinte, aus der Tabelle Nr. 231 ergebe sich ein Ersatzeinheitswert von 10.000 RM. Von diesem Wert seien 3.300 RM abzuziehen, weil der Kläger Forderungen gegen die Wehrmacht in Höhe von 5.000 RM gehabt habe, denen ein Schuldenanteil von 1.700 RM entsprochen habe. Ferner sei ein Betrag von 600 RM abzusetzen, weil in dieser Höhe Betriebsmittel in den Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes mitgebracht worden seien.

4

Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 1966 und Aufhebung des Beschwerdebeschlusses vom 26. Juli 1966 den Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden an dem Großhandelsunternehmen auf 14.000 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. August 1968 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe einen Vertreibungsschaden an einem Großhandelsbetrieb mit Holzbearbeitungsmaschinen, Motoren und Werkzeugen erlitten. Der Schaden sei durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berechnen. Der Ersatzeinheitswert sei im Richtzahlverfahren zu ermitteln. Dabei sei die Tabelle Nr. 231 anzuwenden. Das Betriebsmerkmal Beschäftigtenzahl sei glaubhaft gemacht. Alle anderen Betriebsmerkmale könnten nicht zugrunde gelegt werden. Die Beschäftigtenzahl habe im Kalenderjahr 1939 zumindest zwei volle Arbeitskräfte betragen. Daraus ergebe sich ein Ersatzeinheitswert von 14.000 RM. Dieser Ersatzeinheitswert könne nicht gekürzt werden. Da das Umlaufvermögen nicht glaubhaft gemacht sei, sei auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Kläger Forderungen gegen die deutsche Wehrmacht gehabt habe, die abgezogen werden müßten. Ein Abzug von Forderungen gegen die deutsche Wehrmacht scheide auch aus Rechtsgründen aus, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden habe. § 21 FG in der Fassung des 20. ÄndG LAG erweitere die bereits bestehenden Kürzungsmöglichkeiten nicht. Es komme darauf an, ob die erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter am Währungsstichtag noch einen Wert verkörpert hätten. Forderungen gegen die ehemalige deutsche Wehrmacht seien am Währungsstichtag wertlos, weil uneinbringlich gewesen. Auch die erhalten gebliebenen Barbeträge aus dem Betriebsvermögen könnten nicht abgezogen worden. Diese Gelder seien im Lauf der Flucht für Unterhalt und für die Beschaffung von notwendigen Gegenständen verbraucht worden. Daher sei der Schaden des Klägers in Höhe von 14.000 RM festzustellen.

5

Der Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Er rügt die Verletzung des § 21 Abs. 1 FG in der Fassung des 20. ÄndG LAG und führt dazu aus, die Revision räume ein, daß im maßgeblichen Zeitpunkt in dem Großhandelsbetrieb des Klägers zwei volle Arbeitskräfte beschäftigt worden seien. Er sei damit einverstanden, daß der Betrag, der auf der Flucht mitgeführt worden sei, nicht vom Ersatzeinheitswert abgesetzt werde. Er gehe auch davon aus, daß eine Tätigkeit des Klägers als Provisionsvertreter bei der Schadensfeststellung nicht mehr berücksichtigt werde.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

9

Er hält eine Kürzung nach § 21 FG nicht für zulässig.

10

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

12

Die Beteiligten streiten nur noch darum, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des § 21 Abs. 1 FG in der Fassung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das ist zu bejahen.

13

§ 21 Abs. 1 FG in der Fassung des§ 2 Nr. 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) lautet wie folgt:

Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17,§ 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach§ 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 v.H. gekürzt werden.

14

Diese Vorschrift ist rechtsgültig. Das hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1969 - BVerwG III C 195.67 und BVerwG III C 152.67 - entschieden. Daran hält der Senat fest. Auf Grund dieser Vorschrift ist der in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache in einem Fall des § 12 Abs. 2 FG für die ganze wirtschaftliche Einheit des verlorengegangenen Betriebsvermögens des Klägers anzusetzende Wert, der hier zutreffend ermittelte Ersatzeinheitswert von 14.000 RM, um die hier in Rede stehenden Forderungen des Klägers gegen die Wehrmacht zu kürzen; denn diese Forderungen sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche des Klägers gegen einen in § 14 Nr. 1 UmstG genannten Schuldner, nämlich das Reich, die - wie§ 21 Abs. 1 Satz 2 FG erhellt - als Teile einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens angesehen werden, die im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 FG nicht von der Vertreibung betroffen wurden. Auch das hat der Senat in den genannten Urteilen bereits ausgesprochen.

15

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eröffnet§ 21 Abs. 1 Satz 1 FG bei Ansprüchen der hier genannten Art eine nach der Rechtsprechung des Senats bisher nicht bestehende (BVerwGE 24, 218 [221]) neue Kürzungsmöglichkeit, indem der für die ganze wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens anzusetzende Wert - hier der Ersatzeinheitswert in Höhe von 14.000 RM - gekürzt werden muß um den Wert dieser Ansprüche. Der Wert dieser zur Kürzung heranzuziehenden Ansprüche bemißt sich nach dem Bestand und dem Wert, den sie nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Schädigung hatten. Der Einwand des Klägers, die Ansprüche gegen das Reich hätten keinen Wert mehr gehabt, findet in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Das Verwaltungsgericht geht von den Verhältnissen am Währungsstichtag aus. Der Zeitpunkt der Schädigung, auf den es nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ankommt, liegt jedoch zeitlich früher. Es ist der Zeitpunkt, in dem dem Kläger der Vertreibungsschaden tatsächlich zugefügt wurde. Über den Zeitpunkt der Schädigung des Klägers, den Bestand und Wert der privatrechtlichen geldwerten Ansprüche des Klägers in diesem Zeitpunkt gegen die deutsche Wehrmacht hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Hinweis des Klägers auf § 14 Abs. 2 BewG greift daher nicht durch.

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Auch der weitere, vom Verwaltungsgericht geteilte Einwand des Klägers, wenn das Umlaufvermögen nicht glaubhaft gemacht worden sei, könnten privatrechtliche geldwerte Ansprüche gegen das Reich ebenfalls nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, greift nicht durch. Die Ermittlung des für die gesamte wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ist unabhängig von der danach durchzuführenden Kürzung dieses Wertes; denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ist auch dann zu kürzen, wenn der für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzende Wert der Einheitswert nach § 12 Abs. 1 und§ 19 FG ist. Diese getrennte Betrachtung gilt auch bei der Ermittlung des für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes im Richtzahlverfahren nach § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV, das hier das Verwaltungsgericht zutreffend eingeschlagen hat. Im Richtzahlverfahren kann nur ein solches Betriebsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV zugrunde gelegt werden, das in vollem Umfang glaubhaft gemacht ist. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1969 - BVerwG III C 55.67 entschieden. Anders ist es bei der Kürzung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FG. Sie tritt nach Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ein. Bei ihr ist es die Regel, daß das Schicksal nur eines Teiles eines Betriebsmerkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV rechtserheblich ist. Endlich sind auch die für die Bewertung maßgebenden Stichtage verschieden. Bei der Ermittlung des für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes im Richtzahlverfahren sind für die einzelnen Betriebsmerkmale die Verhältnisse an den in§ 11 Abs. 1 bis 3 der 6. FeststellungsDV vorgeschriebenen Stichtagen maßgebend. Bei der Kürzung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ist auf den davon verschiedenen Stichtag der Schädigung abzustellen.

17

Daher hätte das Verwaltungsgericht die Höhe der im Zeitpunkt der Schädigung bestehenden privatrechtlichen geldwerten Ansprüche des Klägers gegen die Wehrmacht nach ihrem Bestand und Wert in diesem Zeitpunkt feststellen und den Ersatzeinheitswert von 14.000 RM gemäß § 21 Abs. 1 FG kürzen müssen. Der Senat hat dazu in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1969 bereits darauf hingewiesen, daß die in § 21 Abs. 1 Satz 1 FG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit eine sogenannte Nettokürzung ist in der Weise, daß nach Abzug des Wertes, den das zur Kürzung heranzuziehende Wirtschaftsgut nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Schädigung hatte, die Schulden, die mit diesem Wirtschaftsgut in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang standen, bis zur Höhe des für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes wieder hinzugerechnet werden müssen. Dies gilt auch, wenn zur Kürzung privatrechtliche geldwerte Ansprüche der in§ 21 Abs. 1 Satz 2 FG genannten Art, wie sie hier in Rede stehen, heranzuziehen sind; denn § 21 Abs. 1 Satz 1 FG ist die allgemeine, für alle zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehörenden Wirtschaftsgüter geltende Vorschrift. Aus § 21 Abs. 1 Satz 2 FG folgt, daß durch die Nettokürzung der für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzende Wert, hier also der Ersatzeinheitswert von 14.000 RM, nicht um mehr als 30 v.H. gekürzt werden darf. Das bedeutet, daß das Verwaltungsgericht die mit den privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen des Klägers gegen die Wehrmacht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ermitteln muß. Soweit offensichtlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmter Verbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschaftsgütern nicht besteht, ist dabei davon auszugehen, daß alle Verbindlichkeiten nicht nur mit dem Umlaufvermögen, sondern mit allen Wirtschaftsgütern der wirtschaftlichen Einheit anteilig in wirtschaftlichem Zusammehang stehen. Die so ermittelten, mit den privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen des Klägers gegen die Wehrmacht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten sind nach Abzug des Wertes der privatrechtlichen geldwerten Ansprüche von dem Ersatzeinheitswert diesem Wert wieder hinzuzurechnen. Die so errechnete Nettokürzung darf nicht höher sein als 30 v.H. des Ersatzeinheitswertes.

18

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla