Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1969, Az.: BVerwG III C 195.67

Berechnung eines Vertreibungsschadens ; Betreiben einer Molkerei und eines Milchgeschäfts; Einbeziehung von Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (BewG); Anfechtung eines Bescheidungsurteils; Bewertung des Betriebsvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 195.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 11.11.1966 - AZ: VII VGL 36/65

Fundstelle

  • ZLA 1970, 81

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Behandlung selbständiger Betriebsteile bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV.

Zur Rechtsgültigkeit des § 21 Abs. 1 FG in der Fassung des 20. ÄndG LAG.

In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechnung eines Vertreibungsschadens an einer Molkerei und einem Milchgeschäft.

2

Der Kläger war zusammen mit den Beigeladenen zu 1) und 2) und einer weiteren, 1958 verstorbenen und von den Genannten zu gleichen Teilen beerbten Schwester Mitinhaber einer Molkerei und eines Milchgeschäftes in B. in ungeteilter Erbengemeinschaft. Den Vertreibungsschaden an diesem Vermögen stellte die Beklagte zunächst durch Teilbescheid vom 8. Juni 1960 für das Betriebsgrundstück auf 33.450 RM und später durch Bescheid vom 9. Juli 1963 auf Grund eines Vorortgutachtens insgesamt auf 88.600 RM fest. Ein Änderungsbescheid vom 20. Juli 1964 diente der Berichtigung der Begründung.

3

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser ein höheres Umlaufvermögen und geringere Schulden geltend gemacht hatte, führte zu einer Herabsetzung des Schadensbetrages auf 43.000 RM. Der Beschwerdeausschuß war der Auffassung, daß die in dem Umlaufvermögen enthaltenen Forderungen gegen das Deutsche Reich in Höhe von 45.583 RM nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG nicht feststellungsfähig seien.

4

Mit der hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger beantragt, die Bescheide des Ausgleichsamts H. vom 9. Juli 1963 und 20. Juli 1964 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. Februar 1965 aufzuheben, soweit nicht mehr als 43.000 RM festgestellt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 1966 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Es hat die Molkerei und das Milchgeschäft als nach § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV getrennt zu bewertende Betriebe angesehen. Dabei ist es von einem als bewiesen angesehenen Gesamtumsatz der Molkerei von 707.077,50 RM und des Milchgeschäfts von 225.041,91 RM, jeweils bezogen auf das Jahr 1944, ausgegangen. Weiterhin hat es auch das Umlaufvermögen der Molkerei in Höhe von 18.000 RM an Stelle von 5.885 RM für glaubhaft gemacht erachtet. Die zum Betriebsvermögen gehörenden Forderungen gegen das Deutsche Reich hat es als feststellungsfähig angesehen. Dagegen hat es mit der Beklagten Schulden in Höhe von 90.000 RM angenommen, jedoch darauf hingewiesen, daß von diesen Schulden im Teilbescheid vom 8. Juni 1960 bereits 5.000 RM angesetzt worden seien.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt.

7

Im Verlauf des Revisionsverfahrens stellte die Beklagte nach § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV den Vertreibungsschaden an dem vorliegenden Betriebsvermögen in einem weiteren Änderungsbescheid vom 11. Juli 1968 anderweitig auf 65.944 RM fest. Der Kläger hat auch diesen Bescheid mit der Beschwerde angefochten.

8

Die Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Klagebegehren den Feststellungsbetrag von 65.000 RM übersteigt.

9

Sie rügt als Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO nach der Beweiserhebung dem Vorort keine Gelegenheit zur Stellungnahme und Überprüfung seines Gutachtens gegeben und bei der Feststellung des Umlaufvermögens Beträge berücksichtigt, die erst nach dem Stichtag eingegangen seien. In sachlich-rechtlicher Hinsicht halt sie die Anwendung des § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV für fehlerhaft und meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß die Forderungen gegen das Deutsche Reich zunächst aktiviert und erst anschließend nach § 12 Abs. 2 LAG mangels Belegenheit im Vertreibungsgebiet abgesetzt worden seien.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er führt aus, die Molkerei und das Milchgeschäft seien zwei wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens gewesen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV enthalte einen allgemeinen Grundsatz.

12

Die während des Revisionsverfahrens erfolgte Neufassung des § 21 FG durch das 20. ÄndG LAG sei rechtswidrig. Ihre Rückwirkung verletze rechtsstaatliche Grundsätze. Der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung nachträglich ins Unrecht gesetzt. Die Neuregelung widerspreche den in §§ 12 LAG, 12 FG in Bezug genommenen Grundsätzen des Bewertungsgesetzes. Vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert könnten keine Werte abgesetzt werden, die sich auf einen späteren Zeitpunkt bezögen.

13

Die Beigeladenen schließen sich den Ausführungen des Klägers an.

14

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

15

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil steht nicht im Einklang mit materiellem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Das angefochtene Urteil ist materiellrechtlich in vollem Umfang daraufhin zu überprüfen, ob ein höherer Schadensbetrag als der im Änderungsbescheid vom 11. Juli 1968 festgestellte bundesrechtlich gerechtfertigt ist. Die Einschränkung des Revisionsantrags hat den Sinn, eine höhere Schadensfeststellung als die im Änderungsbescheid vom 11. Juli 1968 getroffene zu verhindern. Der Bescheid vom 11. Juli 1968 ist jedoch selbst nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

17

Da das angefochtene Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) nur über einzelne Rechtsfragen entscheidet und nicht ersichtlich macht, welcher Schadensbetrag festgestellt werden soll, läßt sich nicht abgrenzen, inwieweit sich die Gründe des angefochtenen Urteils auf den Teil des Schadensbetrages beziehen, der, weil er den im Bescheid vom 11. Juli 1968 festgestellten Betrag nicht übersteigt, nicht überprüft werden kann. Deshalb ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang, weil nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), aufzuheben und die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt.

18

Das angefochtene Urteil verletzt § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 (BAnz. Nr. 59 vom 29. März 1967), die der Senat anzuwenden hat, obgleich sie erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangen ist.

19

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Schaden an dem Betriebsvermögen der Molkerei und des Milchgeschäfts nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FG in Verbindung mit den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berechnen ist. Es hat sich dabei das von der Beklagten gebilligte, vom Vorort eingeschlagene Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes jedenfalls hinsichtlich der Molkerei zu eigen gemacht, wenn es auch an den einzelnen Posten Korrekturen vorgenommen hat. Nach den bisher getroffenen Feststellungen steht jedoch nicht fest, daß das vom Vorort eingeschlagene Verfahren der jetzigen Rechtslage entspricht. Der Vorort hat in seinem Gutachten vom 20. Mai 1963 eine Schätzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in der damaligen Fassung zugrunde gelegt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in seiner jetzigen Fassung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) in Verbindung mit § 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung ist die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung nur zulässig, wenn kein kennzahlähnliches Verfahren möglich ist. Daß der Ersatzeinheitswert im vorliegenden Fall im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelt werden kann, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen.

20

Daher leidet das angefochtene Urteil an der unrichtigen Anwendung materiellen Rechts (Urteile des Senatsvom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 138.64-, vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67-, vom 3. Juni 1969 - BVerwG III C 140.67 - undvom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 -).

21

Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht in seinen Ausführungen über die Behandlung des Milchgeschäftes zu folgen. Es ist offenbar davon ausgegangen, daß die Molkerei und das Milchgeschäft eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens bilden, wobei das Milchgeschäft als selbständiger Betriebsteil anzusehen ist. Indessen fehlt es insoweit an ausreichenden Feststellungen. Zwar ist die selbständige Buchhaltung, auf die sich der Kläger beruft, allein noch nicht ausreichend, das Milchgeschäft als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sich weitere Umstände ergeben, die gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BewG diesen Schluß rechtfertigen.

22

War das Milchgeschäft eine selbständige wirtschaftliche Einheit, so ist der daran entstandene Schaden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b der 6. FeststellungsDV durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach den dort angeführten Verfahren zu berechnen. Bildete das Milchgeschäft dagegen mit der Molkerei eine wirtschaftliche Einheit, so ist folgendes zu beachten:

23

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Milchgeschäft sei als selbständiger Betriebsteil der Molkerei nach § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV zu behandeln, ist unrichtig.

24

Wie der Schaden an einem selbständigen Betriebsteil einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens durch Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berechnen ist, richtet sich nach dem gemäß § 2 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für die gesamte wirtschaftliche Einheit maßgeblichen Verfahren. Erst wenn dieses Verfahren die Sonderbehandlung eines selbständigen Betriebsteils zuläßt, ist die Frage nach einem solchen überhaupt zu stellen. Das ergibt sich aus dem Aufbau der für die Schadensberechnung maßgebenden Bestimmungen der 6. FeststellungsDV. Danach ist zunächst zu prüfen, wieviele wirtschaftliche Einheiten in Frage stehen (§ 1 der 6. FeststellungsDV). Dann kommt es auf die Betriebsart im Sinne des § 2 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV an. Für die Betriebsart ist erheblich, welcher Betriebsart der zu beurteilende Betrieb als ganzer nach seinen überwiegenden Merkmalen zuzuordnen ist. Das folgt aus § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV, die die Entscheidung über die Einordnung in die Betriebsart nach § 2 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV voraussetzen. Ist ein Betrieb überwiegend einer der in § 2 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsarten unterzuordnen, so ist er als ein solcher Betrieb zu behandeln. Danach richtet sich das weitere Verfahren, innerhalb dessen sich erst ergibt, ob und gegebenenfalls wie ein selbständiger Betriebsteil bei der Schadensberechnung zu behandeln ist.

25

Daraus folgt, daß die Bestimmung in § 5 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist. Die Molkerei ist ein Veredelungsbetrieb, der unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV fällt. Das Milchgeschäft tritt hinter der Molkerei zurück. Das zeigen der vom Verwaltungsgericht festgestellte Umsatz und das Verhältnis der beiden Betriebe zueinander. Daher ist der Ersatzeinheitswert nach § 9 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Diese Bestimmung läßt die Sonderbehandlung von selbständigen Betriebsteilen zu. § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV sieht das für den Fall ausdrücklich vor, daß beweiskräftige Unterlagen in Beziehung auf einen selbständigen Betriebsteil vorhanden sind. Der Senat hat in seinemUrteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 - entschieden, daß der Ersatzeinheitwert für einen selbständigen Betriebsteil im Kennzahlverfahren ermittelt werden kann, während er für den restlichen Betrieb im kennzahlähnlichen Verfahren zu ermitteln ist. Aus § 9 der 6. FeststellungsDV ist zu folgern, daß der Ersatzeinheitswert eines selbständigen Betriebsteils immer dann, aber auch nur dann, selbständig zu ermitteln ist, wenn er nach einem der in § 9 vorgesehenen Verfahren ermittelt werden muß. Miteinander verbunden werden können daher alle nach § 9 der 6. FeststellungsDV zulässigen Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes, wobei jeweils die in dieser Bestimmung und in §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgesehene Rangfolge zu beachten ist. Nicht miteinander zu verbinden sind entgegen der Ansicht des Klägers das Richtzahlverfahren etwa für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das Milchgeschäft und eines der in § 9 der 6. FeststellungsDV vorgesehenen Verfahren für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes der Molkerei. § 9 der 6. FeststellungsDV verweist nicht auf das Richtzahlverfahren in §§ 3 bis 7 der 6. FeststellungsDV, wie der Kläger annimmt. Nach § 9 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV ist § 8 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV anzuwenden. Diese Bestimmung befaßt sich mit der Behandlung des Abgeltungsbetrages für die Gebäudeentschuldungssteuer. Das in § 8 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV behandelte Richtzahlverfahren wird von § 9 der 6. FeststellungsDV dagegen nicht in Bezug genommen.

26

Ob das Milchgeschäft ein selbständiger Betriebsteil war, ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV danach zu beurteilen, ob der selbständige Betriebsteil in einem Verhältnis von 20 v.H. zu 80 v.H. zum Gesamtbetrieb stand. Dabei ist allerdings der Umsatz nicht das einzige Merkmal, mit dessen Hilfe das Wertverhältnis ermittelt werden kann; denn der Umsatz hat dabei nicht die Funktion eines Betriebsmerkmals im Sinne des § 3 der 6. FeststellungsDV, sondern die eines Beweisanzeichens für das Wertverhältnis. Wenn jedoch der Umsatz der Ermittlung des Wertverhältnisses zugrunde gelegt werden kann, so kommt es dabei nicht auf den Umsatz des Normaljahres 1939, sondern auf den des Jahres vor dem nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen Bewertungsstichtag an. § 11 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 der 6. FeststellungsDV, auf die § 4 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV verweist, gilt nur für die Ermittlung des Betriebsmerkmals Umsatz innerhalb des Richtzahlverfahrens.

27

Schließlich entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Behandlung der zum Betriebsvermögen gehörenden Forderungen gegen das Reich, deren Höhe es nicht festgestellt hat, der jetzt geltenden Rechtslage nicht. Die bisherige Rechtslage, die die Auffassung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt hätte (BVerwGE 24, 218 [221]), ist während des Revisionsverfahrens durch § 2 Nr. 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (20. ÄndG LAG) vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) geändert worden. Diese Vorschrift hat § 21 FG neu gefaßt. Sie lautet in ihrem hier einschlägigen Absatz 1 nunmehr:

"Ist in den Fällen des § 12 oder § 19 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen des § 17, § 18 oder § 19 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem Vertreibungsschaden oder Ostschaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt der Schädigung nicht in dem Vertreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG) oder im Ostschadensgebiet befindlichen oder sonst nicht von Vertreibungsschäden oder Ostschäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das Land Preußen darf der nach § 12 oder § 19 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden."

28

Die Neufassung des § 21 FG ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des 20. ÄndG LAG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Davon bleiben unanfechtbar gewordene Bescheide unberührt, wenn bereits Ausgleichsleistungen zuerkannt wurden.

29

§ 21 Abs. 1 FG ist hier in seiner Neufassung anzuwenden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der für die ganze wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens nach § 12 FG anzusetzende Wert, hier der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens, der unter Berücksichtigung der am Stichtag bestehenden Forderungen gegen das Reich zu ermitteln ist, um den Wert derartiger Forderungen, die im Schadenszeitpunkt bestanden, zu kürzen. Zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gegen das Reich, wie sie hier in Rede stehen (§ 14 Nr. 1 UmstG), sind Wirtschaftsgüter, die im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift des § 21 Abs. 1 FG in seiner neuen Fassung nicht von einem Vertreibungsschaden betroffen sind. Das folgt aus Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift, der in diesen Fällen die in Satz 1 vorgeschriebene Kürzung des nach § 12 FG für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wertes voraussetzt. Diese Kürzung ist in zweifacher Weise beschränkt. Sie ist einmal eine Nettokürzung in der Weise, daß dem Ersatzeinheitswert nach Abzug des Wertes von Forderungen gegen das Reich im Schadenszeitpunkt Schulden, die mit diesen Forderungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang standen, bis zur Höhe des Ersatzeinheitswertes wieder hinzuzurechnen sind. Das erfordert die Gleichheit der Betrachtungsweise, die dem für die ganze wirtschaftliche Einheit nach § 12 FG anzusetzenden Wert zugrunde liegt. Als zweite Einschränkung darf die Kürzung nach Satz 2 des § 21 Abs. 1 FG in seiner Neufassung nicht mehr als 30 v.H. des Ersatzeinheitswertes betragen. Das bedeutet, daß - nachdem etwaige Schulden hinzugerechnet sind - zu prüfen ist, ob durch die Kürzung der Ersatzeinheitswert um mehr als 30 v.H. unterschritten wird.

30

Die Neufassung des § 21 Abs. 1 FG ist entgegen der Ansicht des Klägers mit diesem Inhalt rechtsgültig. Da es sich um eine Änderung durch Gesetz handelt, kann ihre Rechtswirksamkeit nur in Frage gestellt sein, wenn sie unvollziehbar wäre oder höherrangiges Recht verletzte. Das ist jedoch nicht der Fall.

31

Eine Verletzung von Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG), die der Kläger dem Gesetzgeber vorwirft, ist schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil diese Grundsätze allenfalls Gesetzesrang haben und eine eigene Regelung des Feststellungsgesetzes nicht hindern können. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, daß die Vorschrift Unvergleichbares miteinander vergleichen wolle, indem sie vorschreibe, den für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wert um den Wert von Wirtschaftsgütern zu kürzen, der nach den tatsächlichen Verhältnissen in einem späteren Zeitpunkt zu bemessen sei als der der ganzen wirtschaftlichen Einheit. Eine solche Regelung ist vollziehbar. Das haben bereits die Vorläufer der Neufassung des § 21 Abs. 1 FG ergeben.

32

Sie verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie ist systemgerecht. Der für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzende Wert gilt lastenausgleichsrechtlich als deren Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, auch wenn dieser Wert nach den tatsächlichen Verhältnissen in einem früheren Zeitpunkt bemessen ist oder bemessen werden muß. Daß von dem so bemessenen Wert Wirtschaftsgüter, deren Bestand und Wert nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadenseintritts bemessen ist, abzusetzen sind, entspricht dem Grundgedanken, der der Schadensberechnung zugrunde liegt. Diese Regelung war auch bereits Inhalt der ursprünglichen Fassung des § 21 FG, der für die Bemessung des Bestandes und Wertes der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts vorsah. Durch § 2 Nr. 16 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 wurde diese Regelung durch Anfügen eines Satzes 2 an § 21 FG nur darin geändert, daß der Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter auf den Währungsstichtag und den 1. Januar 1953 festgesetzt wurde. Eine ähnliche Regelung war auch bereits in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 der 8. FeststellungsDV in der Fassung des § 3 Nr. 2 Buchst. a und b der Verordnung vom 10. September 1964 (BGBl. I S. 781) enthalten, nach der nicht im Vertreibungsgebiet oder im Ostschadensgebiet belegene Wirtschäftsgüter einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens von dem nach § 12 und § 19 FG anzusetzenden Wert für die ganze wirtschaftliche Einheit mit dem nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadenseintritts bemessenen Bestand und Wert abzusetzen waren. Diese Regelung hat der Senat, soweit körperliche Gegenstände in Rede standen, als durch die Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) gedeckt angesehen(Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - [BVerwGE 24, 218] und - BVerwG III C 64.65 -, undvom 2. Februar 1967 - BVerwG III C 25.66 -).

33

Den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes entspricht es auch, daß durch die Neufassung des § 21 Abs. 1 FG die Regelung für die sogenannten erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 21 FG in seinen vorhergehenden Fassungen und die für nicht im Vertreibungsgebiet oder Ostschadensgebiet belegenen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der 8. FeststellungsDV zusammengefaßt wurden unter dem Gesichtpunkt, daß insoweit ein Vertreibungsschaden nicht eingetreten sei. Es entspricht ihnen ferner, daß § 21 Abs. 1 Satz 1 FG in seiner Neufassung, u.a. darauf abstellt, ob sich die Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Schadenseintritts im Vertreibungsgebiet oder Ostschadensgebiet befanden. Diese Regelung war bereits Inhalt des § 2 Abs. 3 der 8. FeststellungsDV, die der Senat für körperliche Gegenstände als mit ihrer Ermächtigung in Einklang stehend angesehen hat.

34

Der Einwand, die Behandlung der zum Betriebsvermögen gehörenden Forderungen gegen das Reich habe sich gewandelt, stützt die Ansicht des Klägers nicht. Die grundlegende Auffassung, Forderungen gegen das Reich seien nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen, mit der Folge, daß eine Absetzung von dem nach §§ 12 und 19 FG anzusetzenden Wert vorzunehmen ist, ist stets gleichgeblieben. Deshalb hat der Senat wie jetzt in § 21 Abs. 1 Satz 1 FG in seiner Neufassung zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gegen das Reich der hier in Rede stehenden Art stets als Wirtschaftsgüter angesehen, die nicht Gegenstand eines Vertreibungsschaden sein können. Er hat sie darum gemäß § 21 FG in seinen vorhergehenden Fassungen als erhalten gebliebene Wirtschaftsgüter angesehen (die angeführten Urteile vom 23. Juni 1966 und vom 2. Februar 1967). Nur die Ansicht darüber, nach welchem Maßstab der Wert der abzusetzenden Wirtschaftsgüter, zu bemessen ist, hat vorübergehend, nämlich solange der durch § 2 Nr. 16 des 8. ÄndG LAG eingefügte § 21 Satz 2 FG galt, geschwankt. Nach dieser Regelung minderten Forderungen gegen das Reich bei der Schadensberechnung den nach §§ 12 und 19 FG für die ganze wirtschaftliche Einheit anzusetzenden Wert dann nicht, wenn, wie in der Regel, diese Forderungen in dem Zeitpunkt, in dem ihr Wert zu ermitteln war - nämlich am Währungsstichtag - wertlos, weil uneinbringlich waren.

35

An dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung der Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 21 Abs. 1 FG nur dadurch etwas geändert, daß gegenüber dem § 21 FG in der Fassung des § 2 Nr. 16 des 8. ÄndG LAG - nicht jedoch gegenüber der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift - der Stichtag für die Ermittlung des Wertes der Forderungen gegen das Reich zuungunsten der Geschädigten in der Weise geändert wurde, daß jetzt wieder die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebend sind. In dieser Verschlechterung der Rechtslage zuungunsten der Geschädigten liegt keine Enteignung (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß die Geschädigten durch die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften kein Eigentum im Sinne dieser Vorschrift erlangt haben (BVerwGE 27, 71 [77], 325 [330]; 29, 291 [294]). Etwa darüber hinausgehende Rechtspositionen hat der Kläger bisher nicht erlangt.

36

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die für die Neufassung des § 21 FG vorgesehene Rückwirkung rechtsgültig ist. Deshalb kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob der Gesetzgeber durch sie mit Rückwirkung die Rechtsprechung des Senats hat ins Unrecht setzen wollen (BVerfGE 18, 429 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]). Denn die Beteiligten streiten um die - künftige - Änderung der erlassenen Feststellungsbescheide zugunsten des Klägers. Da im vorliegenden Fall überleitungsrechtlich keine Ausnahme für früher gestellte Feststellungsanträge angeordnet ist, hat der Senat auf das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verpflichtungsbegehren des Klägers hin das neu erlassene Feststellungsrecht anzuwenden (BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63]). Die Ausgleichsbehörden haben zudem bereits in den umstrittenen Feststellungsbescheiden die Ansicht vertreten, der für die ganze wirtschaftliche Einheit nach § 12 Abs. 2 FG anzusetzende Wert sei um den Wert der Forderungen gegen das Reich, bemessen nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Schadenseintritts, zu kürzen, so daß der Kläger insoweit bisher nichts erlangt hat.

37

Daher sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die Behandlung der zum Betriebsvermögen gehörenden Forderungen gegen das Reich nicht zutreffend.

38

Das angefochtene Urteil ist daher, ohne daß es auf die sonstigen Rügen ankommt, aufzuheben. Da eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO), ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung gegebenenfalls berücksichtigen müssen, daß Korrekturen an einzelnen Posten des Gutachtens des Vororts immer daraufhin zu überprüfen sind, inwieweit dadurch andere im Gutachten angenommene Werte berührt werden. Das ist regelmäßig nicht ohne Erörterung mit dem Vorort möglich (Urteile des Senatsvom 3. Juni 1969 - BVerwG III C 140.67 -, vom 3 Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - undvom 17. Oktober 1969 - BVerwG III C 28.68 -).

39

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.600 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr Buchholz ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla