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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1969, Az.: BVerwG III C 109.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 109.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 17.03.1967 - AZ: III LA 57/1965

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 229 - 234
  • IFLA 1971, 10
  • MtBl BAA 1971, 115
  • RLA 1970, 126
  • RzW 1970, 378
  • ZLA 1970, 162

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV zugunsten der dort genannten Gruppenverfolgten sprechende Vermutung bezieht sich nur darauf, daß der Vermögensverlust auf den in Satz 1 Nrn. 1-3 bezeichneten Maßnahmen beruhte, nicht jedoch darauf, daß er durch Verfolgungsgründe bedingt war.

  2. 2.

    Eine Berufung von Personen, die wegen ihrer Rasse verfolgt worden sind, auf einen Anscheinsbeweis für die verfolgungsbedingte Motivation ihres Verlustes ist nicht ausgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 17. März 1967 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 12. Mai 1903 in Rumänien geborene Kläger ist nach seinen Angaben im Jahre 1939 von W. nach A. (Siebenbürgen) und von dort im Jahre 1948 nach S. (Australien) übergesiedelt. Er zählt zum Kreis der rassisch Verfolgten. Mit Antrag vom 12. Oktober 1960 meldete er einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen (Weingroßhandlung, Kognakbetrieb und Weinexport in A.) an mit der Begründung, Militär habe im August 1944 seine Wein- und Kognakvorräte ausgeraubt, und zwar 100.000 1 Wein im Wert von 20.000 RM und 15.000 1 Kognak im Wert von 30.000 RM. Er machte ferner den Verlust von Hausrat geltend und gab hierzu als Schadensursache an: "Plünderung durch einquartiertes Militär." Diese Angaben schwächte sein Bevollmächtigter später ab.

2

Durch Bescheid vom 1. August 1963 gewährte das Ausgleichsamt B. dem Kläger eine Hausratentschädigung von 1.200 DM und durch Gesamtbescheid vom 25. November 1963 eine weitere Entschädigung von 950 DM. Mit Bescheid vom 20. November 1964 lehnte das Ausgleichsamt B. eine Schadensfeststellung hinsichtlich des Betriebsvermögens ab. In der Begründung heißt es unter anderem: Nach den eindeutigen Angaben des Klägers sei ihm sein Vermögen während der Verfolgungszeit nicht entzogen worden. Es handele sich vielmehr um einen Schaden nach § 12 LAG, für den der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 230 LAG erfülle.

3

Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Ihm sei das Betriebsvermögen in einem Vertreibungsgebiet während des Verfolgungszeitraums entzogen worden. Er habe durch die Flucht aus A. seinen dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben, sondern sich in der Nacht vom 23. zum 24. August 1944 nur vorläufig in Sicherheit gebracht. Im Zeitpunkt des Vermögensverlustes sei die Verfolgungszeit in A. noch nicht beendet gewesen. Sie laufe nach § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945. Abweichend von dieser grundsätzlichen Fristbestimmung regele § 1 Abs. 2 a.a.O. als Beginn der Verfolgungszeit in den Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches den Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Weder die 7. FeststellungsDV noch die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung enthielten eine Vorschrift, die das Ende der Verfolgungszeit auf einen Zeitpunkt vor dem 8. Mai 1945 festlege. Hieraus sei zu entnehmen, daß es der Verordnungsgeber auch in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches bei dem in § 1 Abs. 1 a.a.O. genannten Zeitpunkt des 8. Mai 1945 als Ende der Verfolgungszeit habe belassen wollen.

4

Der Kläger könne sich als Gruppenverfolgter auf die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV berufen. Eine Widerlegung dieser widerlegbaren Vermutung sei nicht anzunehmen. Es erscheine zwar zweifelhaft, ob sich in A. Ende August/Anfang September 1944 deutsche Truppen befunden hätten, da nach Auskunft des Zeugen Dr. W. die deutschen Truppen aus Benzinmangel vor A. steckengeblieben seien. Nach der Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte in M. habe sich A. zu dieser Zeit jedoch im Einflußbereich deutscher Truppen befunden, da in dem Gebiet seinerzeit die zweite und dritte ungarische Armee stationiert gewesen sei, die der Heeresgruppe Süd-Ukraine unterstanden habe, so daß A. damals noch im deutschen Besatzungsbereich gelegen habe. Erst am 24. September 1944 habe eine sowjetische Offensive begonnen, in deren Verlauf A. in sowjetische Hände gefallen sei.

5

Es spreche zwar sehr viel dafür, daß der Vermögensverlust des Klägers auf Plünderungen beruhe, also keiner der Entziehungstatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. vorläge. Der Kläger selbst habe in seinen Anträgen als Ursache des Vermögensverlustes Plünderung durch einquartiertes Militär angegeben. Wenn er dies auch in den Antragsformularen ausdrücklich nur bei dem Hausratschaden vermerkt habe, so ergebe sich doch aus dem gesamten Vorbringen des Klägers, daß er diese Angabe auch auf sein Wein- und Kognaklager bezogen habe. Auch in drei schriftlichen Erklärungen von Zeugen, die der Kläger vorgelegt habe, werde bestätigt, daß Wohnung und Geschäft des Klägers vom Militär ausgeplündert worden seien. Die späteren Bemühungen des Klägers, diese Angaben abzuschwächen, seien offenbar erst erfolgt, nachdem der Kläger Kenntnis von der rechtlichen Bedeutung des Begriffs "plündern" im Rahmen der 7. FeststellungsDV erhalten habe.

6

Das Gericht habe jedoch trotz erheblicher Bedenken den ursprünglichen Angaben des Klägers keine so entscheidende Bedeutung beigemessen, daß durch sie jegliche Zweifel an der tatsächlichen Ursache des Vermögensverlustes ausgeräumt wären. Aus eigener Kenntnis könne der Kläger über den Verlust seines Vermögens nichts wissen, da er sich damals nicht in A. befunden habe. Das Gericht habe - wenn auch geringe - Zweifel, ob die Tatsachen dem Kläger nach seiner Rückkehr nach A. zutreffend berichtet worden seien, da nicht feststehe, daß die Berichtspersonen bei der Inbesitznahme der Wohnung und des Geschäfts des Klägers sowie bei der Entfernung der Vermögenswerte durch Militär oder Privatpersonen zugegen gewesen seien. Dieselben Bedenken bestünden nach Ansicht des Gerichts auch hinsichtlich der schriftlichen Äußerungen der drei Zeugen, nach denen nicht feststehe, ob die Erklärungen dieser Personen über die Entfernung des Warenlagers auf eigener Kenntnis oder nur auf Hörensagen beruhten. Auch von den vom Gericht um Auskunft gebetenen Zeugen habe keiner über die fraglichen Vorgänge Angaben machen können. Bei Berücksichtigung aller Umstände könne das Gericht, obwohl gewichtige Gründe dafür sprechen, daß der Vermögensverlust des klägers durch Plünderungen durch deutsche oder ungarische Truppen verursacht worden sei, Zweifel an der tatsächlichen Schadensursache nicht ausschließen. Diese noch bestehenden Zweifel müßten dazu führen, die für den Kläger sprechende Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nicht als widerlegt anzusehen. Die in A. verlorenen Wirtschaftsgüter seine solche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, so daß ihr Verlust nach § 5 Abs. 1 der7. FeststellungsDV als Vertreibungsschaden gelte. Die Beklagte werde nunmehr entsprechend § 6 der 7. FeststellungsDV den Schaden entsprechend den Vorschriften des Feststellungsgesetzes der Höhe nach festzustellen haben.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene, von der Beteiligten eingelegte Revision. Sie meint, daß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ausdehnend auszulegen sei und der Verfolgungszeitraum jeweils ende, wenn die fraglichen Gebiete wieder außerhalb des unmittelbaren Einflußbereichs der deutschen Staatsführung gelegen hätten. Selbst wenn aber die Verfolgungszeit bis zum 8. Mai 1945 fortdauere, fehle es an einem Entziehungsvorgang, da der Kläger ursprünglich vorgetragen habe, die Warenvorräte seien geplündert worden. Notfalls müsse insoweit der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.

8

Die Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er widerspricht der Ansicht der Beteiligten und behauptet unter Bezugnahme auf eine überreichte Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte, daß A. im Zeitpunkt des Vermögensentzuges "faktisch von deutschen Truppen besetztes Gebiet" gewesen sei.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Kläger kann sich weder auf einen Verfolgungstatbestand berufen noch einen Vertreibungsschaden geltend machen.

12

1.

Das angefochtene Urteil hat den Verlust des Klägers nach § 5 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als einen Verfolgungsschaden angesehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV muß einem Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit während des Verfolgungszeitraums im Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden sein. Der Verfolgungszeitraum bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV für die Vertreibungsgebiete außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 von der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung an. Der Beginn einer solchen Einbeziehung wird in der Regel in der Besetzung des betreffenden Landes durch deutsche Truppen gesehen. Ob eine Einbeziehung mit dem Rückzug der deutschen Truppen und der Besetzung des betreffenden Landes durch gegnerische Truppen endete oder ob insoweit der 8. Mai 1945 im Sinne von § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV als Ende der Verfolgungszeit anzusehen ist, kann auf sich beruhen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil läßt zwar nicht klar erkennen, ob es aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse oder allein aufgrund einer gesetzlichen Fiktion den deutschen unmittelbaren Einfluß zur Zeit des Vermögensverlustes noch für gegeben erachtete. Es hat aber die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV in vollem Umfange für den Kläger sprechen lassen und deswegen einen Entziehungsfall angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Der Kläger zählt zwar zu dem Kreis der sogenannten Gruppenverfolgten. Für ihn spricht daher grundsätzlich die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV. Sie macht im Einzelfall den Nachweis des zugrunde liegenden Eigentumsübertragungs- d.h. Entziehungsvorgangs entbehrlich und unterstellt bis zum Beweise des Gegenteils, daß ein Eigentumsverlust auf den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Maßnahmen beruht hat. Damit ist jedoch nicht die Vermutung umfaßt, daß für den Eigentumsverlust auch die in Satz 1 aufgeführten Gründe (also hier Gründe der Rasse) maßgeblich waren. Das ergibt, bereits der Wortlaut. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV enthält als Tatbestandsmerkmale für einen Entziehungsverlust einmal den Verlust selbst, sodann, daß dieser auf Verfolgungsgründen beruht hat und schließlich, daß der Verlust durch Maßnahmen der in Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Art herb geführt worden ist. Die Vermutung in Satz 2 wird lediglich darauf bezogen, daß ein Vermögehsverlust auf den in den Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Maßnahmen beruhte. Damit ist aber nicht auch die Vermutung ausgesprochen, daß es sich um verfolgungsbedingte Maßnahmen gehandelt hat.

14

Aus dem Rückerstattungs- und Entschädigungsrecht lassen sich keine Schlüsse ziehen, die zu einer anderen Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV führen. Zwar geht auf den genannten Rechtsgebieten die Vermutung weiter und umfaßt auch die Motivation. Die Rückerstattungsgesetze der amerikanischen und britischen Zone beziehen sich jedoch naturgemäß auf Vermögensgegenstände, die rückerstattungsfähig sind, also in der Regel auf solche, die innerhalb der Besatzungszonen festzustellen sind. Im übrigen ist die Vermutung in Art. 3 der Rückerstattungsgesetze gegenständlich beschränkt auf rechtsgeschäftliche Aufgabe eines Vermögensgegenstandes, Die Vermutung in §§ 51 Abs. 4, 56 Abs. 4, 63 und 64 Abs. 2 BEG setzt andererseits den Nachweis einer Verfolgung voraus und greift bei Eigentums- und Vermögensschäden nur ein, wenn diese im ehemaligen Reichsgebiet oder in Danzig entstanden sind.

15

Der Vergleich mit diesen Regelungen, deren Vermutungen sich nur in bestimmten Grenzen halten, spricht dafür, daß bei der sachlich und räumlich im Rahmen der Einflußbereiche der deutschen Staatsführung unbeschränkten Vermutung im Lastenausgleichsrecht diese nicht schon Platz greift, wenn eine Gruppenzugehörigkeit und ein Vermögensverlust dargetan sind, sondern daß die verfolgungsbedingte Motivation der Schädigung nachzuweisen ist. Insoweit K.-W., Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, in Anmerkung 5 zu § 1 der 7. FeststellungsDV eine andere Ansicht vertreten, kann ihr nicht gefolgt werden.

16

Mithin kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß eine für den Kläger sprechende Vermutung bestehe und diese nur durch den Beweis des Gegenteils ausgeräumt werden könne, nicht gefolgt werden. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob Personen, die wegen ihrer Rasse verfolgt worden sind, sich - anders als die übrigen sogenannten Gruppenverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV - für das Bestehen einer verfolgungsbedingten Motivation im Zeitpunkt des Verlustes auf den Anscheinsbeweis berufen können, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Anscheinsbeweis entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat als Schadensursache aufgrund der ersten Angaben des Klägers und des festgestellten Sachverhalts eine Plünderung für wahrscheinlich gehalten, indem er, zum Ausdruck gebracht hat, daß wichtige Gründe dafür sprächen, daß der Vermögensverlust des Klägers durch Plünderung durch deutsche oder ungarische Truppen verursacht worden sei. Hiernach hätte eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV hinsichtlich der Vermögensgegenstände, deren Feststellung der Kläger begehrt, nur bejaht werden dürfen, wenn bewiesen oder glaubhaft gemacht worden wäre, daß der Kläger die Vermögensgegenstände aus Gründen der Rasse verloren hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der hier geltend gemachte Vermögensverlust in der Zeit eingetreten, als der Kläger nach dem Separatfrieden mit Rumänien vor angeblich in A. oder Umgebung befindlichen deutsch-ungarischen Truppen geflüchtet war. Das Verwaltungsgericht hat einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Tatsache angenommen, daß die Warenvorräte des Klägers, wie er selbst zunächst angegeben hat, geplündert worden seien. Die vom Kläger benannten Zeugen haben nur die Tatsache des Verlustes bekunden, nicht jedoch die Ursache feststellen können. Das von dem Kläger in seiner Revisionserwiderung überreichte Schreiben des Instituts für Zeitgeschichte führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das Institut kann nicht feststellen, ob deutsche Truppen in Arad in dem hier maßgebenden Fluchtzeitraum gelegen haben, so daß danach nicht einmal feststeht, ob ein Schaden von deutscher Seite herbeigeführt worden ist. Unter diesen Umständen fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß verfolgungsbedingte Maßnahmen zu dem Vermögensverlust des Klägers geführt haben. Aus diesem Grunde ist eine Schadensfeststellung aufgrund der Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht möglich. Es kommt daher weder darauf an, wann das Ende des Verfolgungszeitraums anzunehmen, ist, noch ob die sonstigen Voraussetzungen des § 5 der 7. FeststellungsDV erfüllt sind.

17

2.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deswegen als richtig, weil nach den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes eine Schadensfeststellung vorzunehmen war. Zwar ließe sich auch ein nicht verfolgungsbedingter Verlust, wenn er durch Plünderung entstanden ist, als Kriegssachschaden ansehen und nach § 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LAG als Vertreibungsschaden feststellen, falls der Kläger im Sinne von § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 LAG Vertriebener ist. Die Schadensfeststellung scheitert jedoch in jedem Fall an der mangelnden Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG durch den Kläger. Eine solche Befreiung von den Stichtagsvoraussetzungen ist nur im Rahmen von § 7 der 7. FeststellungsDV möglich, d.h. wenn die Voraussetzungen des § 5 der 1. FeststellungsDV gegeben sind.

18

Das ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Eine Ermächtigung zur Befreiung von den Stichtagsvoraussetzungen ist nach § 359 Abs. 2 LAG nur gegeben zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren. Wenn in der 7. FeststellungsDV demnach in § 7 Abs. 1 darauf abgestellt wird, daß ein Entziehungsfall nach § 5 der 7. FeststellungsDV vorliegt und eine Verfolgungsmaßnahme nachgewiesen sein muß, so hält sich diese Regelung im Rahmen der in § 359 Abs. 2 LAG gegebenen Ermächtigung. Dies hat der erkennende Senat wiederholt in Entscheidungen ausgesprochen (vgl. BVerwGE 31, 72 [75]).

19

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla