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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.1969, Az.: BVerwG VI B 20.69

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI B 20.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.01.1969 - AZ: V OVG A 78/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) ist nicht gegeben.

3

Wenn von der Beschwerde mangelhafte Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung gerügt wird, das Berufungsgericht hätte zur Beseitigung von Zweifeln über die Auslegung der fraglichen (kirchengesetzlichen) Bestimmungen die Mitglieder des Landeskirchenrats und des Synodalausschusses darüber vernehmen müssen, "was mit den einzelnen Kirchengesetzen und Ausführungsbestimmungen überhaupt gemeint ... und bezweckt war" und "daß bei der entsprechenden Gesetzgebung und Beschlußfassung ... ganz bewußt in Kauf genommen worden war, daß Mitglieder des Landeskirchenrats möglicherweise schon nach kurzer Dienstzeit pensionsberechtigt sein würden, wenn sie vorher als Beamte im staatlichen oder kommunalen Bereich die Wartezeit erfüllt hätten", so verkennt sie, daß es sich hierbei um Fragen der Rechtsfindung und der Rechtsanwendung und nicht der Tatsachenaufklärung handelt. Rechtsfragen können aber regelmäßig - so auch hier - nicht Gegenstand einer Beweiserhebung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO sein; ihre Beantwortung ist nicht die Aufgabe von Zeugen und Sachverständigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteil vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 - mit weiteren Nachweisen). Auch die Ermittlung von Gesetzesmotiven ist - und zwar auch dann, wenn sie sich auf tatsächliche Vorgänge erstreckt - der Rechtsanwendung zuzuordnen; sie fällt daher nicht unter die Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO, die sich auf die Erforschung des Sachverhalts und nicht auf die Rechtsanwendung bezieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 10.63 - und vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 -).

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte durch Vernehmung der noch lebenden Mitglieder des Synodalausschusses feststellen müssen, daß die vom Kläger vertretene Auslegung der kirchengesetzlichen Bestimmungen durch eine jahrelange Praxis gebilligt worden sei, hebt sie zwar auf die an sich der Beweisaufnahme im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO zugängliche tatsächliche Verwaltungsübung ab. Aber, abgesehen davon, daß von der Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) dargetan und auch aus der Verhandlungsniederschrift (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht ersichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in seinem Schlußvortrag vor dem Berufungsgericht in dieser Richtung einen Beweisantrag gestellt hat, greift diese Aufklärungsrüge schon deswegen nicht durch, weil es nach der hier allein maßgeblichen sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. hierzu Beschluß vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68 - mit weiteren Nachweisen) nicht auf die vom Kläger behauptete Verwaltungsübung ankommt. Denn das Berufungsgericht hat - im übrigen sachlich-rechtlich zutreffend - ausgeführt, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß in einem anderen Fall Ruhegehalt unter Verstoß gegen die bestehenden Vorschriften bewilligt worden sei.

5

Nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kommt es ferner nicht auf die Gründe an, die zur Verletzung des Klägers in den Wartestand geführt haben. Die von der Beschwerde beanstandete Unterlassung einer Beweisaufnahme hierüber kann deshalb dem Berufungsgericht ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine Aufklärung der Gründe für die Versetzung des Klägers in den Wartestand war entgegen dem nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei fehlerhaften Zusagen im Hinblick auf die in BVerwGE 26, 31 entwickelten Rechtsgrundsätze geboten; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend wären, hat die Nichteinhaltung einer dem Kläger vom Landesbischof möglicherweise gegebenen, den geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufenden Ruhegehaltszusage für den - sich auch nicht in einer Notlage befindlichen - Kläger nicht zu untragbaren Verhältnissen geführt (vgl. hierzu BVerwGE 26, 31 [49]). In Wirklichkeit greift die Beschwerde, deren Vorbringen offensichtlich nicht dem Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gerecht wird (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts an. Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

6

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 und BVerwG VI B 10.69 -). Diese Zulassungsvoraussetzung ist hier nicht gegeben.

7

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Fragen nach dem Status des Klägers in der Kirche und der "Bedeutung und Auswirkung" der gemeinsamen Mitteilung des Landeskirchenrats und des Synodalausschusses vom 4. April 1963 sind einzelfallbezogen und entbehren daher der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Soweit es von der Beschwerde für klärungsbedürftig erachtet wird, ob der Kläger aus dieser Mitteilung und den damit zusammenhängenden Vorgängen Ansprüche aus Amtspflichtverletzung oder sonstige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten könne, handelt es sich um vermeintliche Anspruchsgrundlagen, über die nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zu entscheiden haben (vgl. § 40 VwGO, § 13 GVG). Insoweit stellen sich daher keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit geklärt werden könnten.

8

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker