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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1968, Az.: BVerwG III C 138.67

Ermittlung des Schadenshöchstbetrages durch Kürzung des Endvergleichswertes; Kriegsschadensfeststellung an Betriebsvermögen; Der für einen kriegssachgeschädigten Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert; Hinzurechnung des Kürzungsbetrages bei einem negativen Endvergleichswert; Kürzung des Endvergleichswertes, soweit dieser auf Grundstücke entfällt; Kriegssachschaden an Betriebsvermögen durch Zerstörung des Gebäudes und der beweglichen Betriebsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 138.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.05.1967 - AZ: III A 37/67

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 119 - 126
  • MDR 1969, 605 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der für einen kriegssachgeschädigten Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert (Endvergleichswert) wird für die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FG erforderliche Ermittlung des Schadenshöchstbetrages gemäß Abs. 6 Nr. 2 dieser Vorschrift grundsätzlich um 30 % gekürzt. Damit erhöht sich der Schadenshöchstbetrag, so daß die tatsächlich entstandenen Kriegssachschäden in größerem Umfang berücksichtigt werden können.

  2. 2.

    Bei einem negativen Endvergleichswert ist der Kürzungsbetrag hinzuzurechnen.

  3. 3.

    Soweit der Endvergleichswert auf Grundstücke entfällt, kommt eine Kürzung nur dann und insoweit in Betracht, als hinsichtlich dieser Grundstücke von der Aufstockungsmöglichkeit nach dem DM-Bilanzgesetz Gebrauch gemacht worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Mai 1967 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Dem Kläger entstand an einem Buchführungs- und Steuerberatungsinstitut, das auf dem zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstück Hannover, Leopoldstraße 2, betrieben wurde, ein Kriegssachschaden an Betriebsvermögen durch Zerstörung des Gebäudes und der beweglichen Betriebsmittel. Nach der Schadensberechnung des Ausgleichsamtes betrug der Schaden am Grundstück 48.300 RM, die Teilwerte sonstiger Wirtschaftsgüter wurden mit 20.185 RM angesetzt. Daraufhin erging unter dem 29. Oktober 1965 ein Feststellungsbescheid mit einem Schadensbetrag von 31.600 RM. Dieser Betrag war gemäß § 13 Abs. 4 FG ermittelt, und zwar auf Grund eines Anfangsvergleichswertes von 12.900 RM und eines Endvergleichswertes von minus 18.700 DM.

2

Beschwerde und Klage, mit denen der Kläger die Nichtanwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG rügte, blieben erfolglos. Das klagabweisende Urteil wird von der Rechtsauffassung getragen, § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG sei nur anwendbar, wenn der nach Abs. 4 dieser Vorschrift ermittelte und gegebenenfalls nach Abs. 6 Nr. 1 gekürzte Endvergleichswert nicht negativ sei.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und in Abänderung des Feststellungsbescheides vom 29. Oktober 1965 die Beklagte zu verpflichten, den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen unter Berücksichtigung einer 30 % igen Kürzung des Endvergleichswertes neu festzusetzen,

4

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

7

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

8

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG auf negative Endvergleichswerte nicht anzuwenden sei. Diese Vorschrift lautet:

"Der für die Berechnung des Schadenshöchstbetrags nach Absatz 4 maßgebende Endvergleichswert ist zu kürzen

1.
auf Antrag ...

2.
um 30 vom Hundert des nach Anwendung der Nr. 1 verbleibenden Betrags; soweit der nach Anwendung der Nr. 1 verbleibende Betrag auf Betriebsgrundstücke entfällt, ist er höchstens um denjenigen Betrag zu kürzen, um den der in ihm enthaltene Wert dieser Grundstücke deren Einheitswert übersteigt."

9

Der Wortlaut dieser Vorschrift beschränkt die angeordnete und von Amts wegen vorzunehmende Kürzung nicht auf positive Endvergleichswerte. Die Entstehungsgeschichte und vor allem der mit der Einfügung dieser Vorschrift verfolgte Zweck rechtfertigt ihre Anwendung auch auf negative Endvergleichswerte.

10

Der nach Abs. 4 des § 33 FG maßgebende Endvergleichswert, von dem in Abs. 6 dieser Vorschrift auszugehen ist, kann ein positiver oder negativer sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind negative Einheitswerte an den Eckstichtagen des § 13 Abs. 4 FG rechtlich nicht unerheblich. Im Beschluß vom 8. November 1963 - BVerwG IV B 68.63 - (RLA 1964, 42) ist entschieden, daß ein negativer Anfangsvergleichswert (Einheitswert mit einem Minusbetrag auf den 1. Januar 1940) stets eine Schadensfeststellung hindert, wenn der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt oder veräußert worden ist. Ein negativer Endvergleichswert (Einheitswert mit einem Minusbetrag auf den Währungsstichtag) hindert jedoch nicht die Schadensfeststellung bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG. Zur Ermittlung des Schadenshöchstbetrages im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr der Minusbetrag des negativen Endvergleichswertes einem positiven Anfangsvergleichswert hinzuzurechnen, wie dies auch im vorliegenden Falle durch das Ausgleichsamt geschehen ist. Ist hingegen auch der Anfangsvergleichswert negativ, so ergibt sich ein Schadenshöchstbetrag dann, wenn der Endvergleichswert einen geringeren Wert, also einen höheren Minuswert aufweist als der Anfangsvergleichswert (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 11 e zu § 13 FG).

11

Der Wortlaut des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG läßt nicht erkennen, daß bei Anwendung dieser Vorschrift - anders als bei Anwendung des in Bezug genommenen § 13 Abs. 4 FG - nur ein positiver Endvergleichswert gemeint sei. Jedenfalls ist eine solche Einschränkung nicht ausdrücklich angeordnet. Aus der Wendung des Gesetzes, daß der maßgebliche Endvergleichswert zu "kürzen" sei, läßt sich kein sicherer Schluß für diese oder jene Auffassung ziehen. Sicher ist, daß positive Werte durch eine Kürzung verringert werden. Für positive Werte kann eine Kürzung also nur eine Wirkung zeitigen. Das ist bei negativen Werten anders. Daß sie auch "gekürzt" werden können, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Kürzung kann jedoch - anders als bei positiven Werten - in der Form einer Verminderung oder der Erhöhung des negativen Betrages vorzunehmen sein. Was gewollt ist, hängt von der Interessenlage ab, aus der heraus die Kürzungsanordnung getroffen worden ist. Nach dem Zweck der Kürzungsanordnung ist also zu entscheiden, welche Rechtsfolge bei Kürzung eines Negativbetrages eintreten soll. Soll erreicht werden, daß durch eine Kürzung des Endvergleichswertes der Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG nicht verringert, sondern erhöht wird, so bleibt keine andere Möglichkeit als diejenige, den Minuswert zu erhöhen.

12

Diesem Ziel, nämlich der Vergrößerung des Differenzbetrages zwischen Anfangs- und Endvergleichswert zu dem Zweck, den tatsächlich entstandenen Kriegssachschaden in höherem Umfange als bisher bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen, was wegen der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG nur durch eine Erhöhung des Schadenshöchstbetrages möglich war, diente der Initiativantrag, den die Abgeordneten Dr. Rutsenke und Genossen am 15. Mai 1962 im Bundestag mit der Drucksache IV/404 eingebracht haben. Hiernach sollten u.a. in § 13 Abs. 4 Satz 1 FG nach den Worten "vermindert um" die Worte "30 vom Hundert sowie" eingefügt werden. Am 15. Mai 1962 galt das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) - 14. ÄndG LAG - § 13 Abs. 4 Satz 1 hatte damals folgenden Wortlaut:

"Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem Betrag festgestellt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Abs. 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Abs. 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag)."

13

Wäre der mit der Bundestags-Drucksache IV/404 eingebrachte Antrag Gesetz geworden, so hätte der Kläger ohne weiteres obsiegen müssen. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG in der Passung des Initiativantrages hätte schlechthin der Endvergleichswert eine Minderung um 30 % erfahren müssen. Eine solche Minderung wäre - entsprechend dem Zweck des Initiativantrages, eine Erhöhung des Schadenshöchstbetrages zu ermöglichen - zwanglos auch bei einem negativen Endvergleichswert möglich gewesen. Ebenso wie die Minderung des Aktivvermögens zum Währungsstichtag den negativen Wert des Einheitswertes erhöht hätte, wäre bei der im Initiativantrag vorgesehenen Regelung der negative Endvergleichswert um 30 % gemindert worden, d.h. es wäre ein entsprechend höherer Negativwert herausgekommen.

14

Der Ausschuß für den Lastenausgleich (15. Ausschuß) hat den mit der Bundestags-Drucksache IV/404 gestellten Antrag aufgegriffen (BT-Drucks. IV/2157); er hat ihn jedoch modifiziert (vgl. hierzu Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 15 Abs. 2 zu § 13 FG), und in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung ist die Neuregelung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG Gesetz geworden (Nr. 1 der genannten Vorschrift war seinem sachlichen Inhalt nach bereits durch das 8. ÄndG LAG in das Lastenausgleichsgesetz eingeführt worden).

15

Diese Modifizierung gegenüber dem mit der Bundestags-Drucksache IV/404 eingebrachten Initiativantrag ändert jedoch nicht die aufgezeigte Zweckrichtung der in § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG angeordneten Kürzung. Die Kürzung ist durch die Modifizierung vor allem nicht beschränkt auf die Fälle, in denen von der Aufstockungsmöglichkeit auf Grund des DM-Bilanzgesetzes Gebrauch gemacht worden ist. In diesen Fällen war der Endvergleichswert höher geworden, als er es bei Anwendung der auf den Anfangsvergleichszeitpunkt (1. Januar 1940) geltenden Bewertungsmaßstäbe geworden wäre. Mit der Aufstockung hatte sich also die Wertbasis, auf die § 13 Abs. 4 Satz 1 FG abhebt, zuungunsten der Geschädigten verändert. Die Anführung dieser Fälle in dem schriftlichen Ausschuß-Bericht des Abgeordneten Leukert (vgl. BT-Drucks. IV/2157) war ein Motiv für die Einführung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG. Dieses Motiv hat jedoch den aufgezeigten Zweckgedanken der Vorschrift grundsätzlich unberührt gelassen. Es hat lediglich bewirkt, daß für einen Bestimmten Fall die Kürzung des Endvergleichswertes abhängig ist von einer tatsächlich vorgenommenen Aufstockung. Soweit der Endvergleichswert - nach Kürzung gemäß Nr. 1 des § 13 Abs. 6 FG - auf Betriebsgrundstücke entfällt, kommt eine Kürzung nur in Betracht, sofern die Grundstücke mit einem höheren Wert als dem Einheitswert in dem Endvergleichswert enthalten sind. Von dieser Einschränkung abgesehen ist die Anwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG nicht davon abhängig gemacht worden, ob der Geschädigte von der Aufstockungsmöglichkeit auf Grund des DM-Bilanzgesetzes Gebrauch gemacht hat. Von dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG hat der Senat auszugehen. Das Gesetz will hiernach mit der getroffenen Regelung erreichen, daß generell eine Erhöhung des Schadenshöchstbetrages durch eine pauschale Kürzung des Endvergleichswertes eintritt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Endvergleichswert positiv oder negativ war; lediglich für solche Endvergleichswerte, in denen auch der Wert von Betriebsgrundstücken enthalten ist, gilt gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 Halbsatz 2 FG etwas Besonderes. In diesen Fällen beschränkt das Gesetz die 30 ige Kürzung des Endvergleichswertes, soweit er auf Betriebsgrundstücke entfällt, auf höchstens denjenigen Betrag, um den der in ihm enthaltene Wert dieser Grundstücke deren Einheitswert übersteigt. Soweit der Endvergleichswert auf Betriebsgrundstücke entfällt, kommt deshalb eine Kürzung nur in Betracht, wenn die Betriebsgrundstücke in der DM-Eröffnungsbilanz und damit auch im Einheitswert des Betriebsvermögens auf den Währungsstichtag nicht mit ihrem Einheitswert, sondern mit ihrem höheren Wert der RM-Schlußbilanz enthalten sind (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., Anm. 15 Abs. 2 zu § 13 FG).

16

Bei negativen Endvergleichswerten ist mithin Halbsatz 1 des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG bei Vorhandensein von Betriebsgrundstücken, die im Endvergleichswert mit ihrem Einheitswert angesetzt sind, unter Berücksichtigung des Halbsatzes 2 sinngemäß so anzuwenden, daß vom negativen Endvergleichswert abgezogen wird der Einheitswert des Grundstücks, der Minusbetrag sich also um den Wert des Grundstücks verringert. Von diesem Wert ist dann die 30 % ige Kürzung zu berechnen. Der Kürzungsbetrag ist dem negativen. Endvergleichswert hinzuzurechnen. So ergibt sich bei Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG ein größerer Schadenshöchstbetrag, den das Gesetz im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz ohne jede weitere Voraussetzung gewährt.

17

Mit diesem Ergebnis steht allerdings die im Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 4. Januar 1965 (BStBl. 1965 I S. 10: Mtbl. BAA 1965, 81) unter II vertretene Auffassung nicht im Einklang. Hiernach kommt eine Kürzung des Endvergleichswertes gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG nicht in Betracht, wenn der Endvergleichswert 0 DM oder weniger beträgt oder der Endvergleichswert nicht höher ist als der Einheitswert der in ihm enthaltenen Betriebsgrundstücke.

18

Auf diesen Erlaß beruft sich die Ausgleichsverwaltung jedoch zu Unrecht. Er betrifft die Vermögensabgabe, während hier über die Vorstufe zur Leistungsseite des Lastenausgleichsgesetzes zu entscheiden ist. Auf der Abgabenseite mag die in dem Erlaß des Bundesfinanzministers getroffene Regelung für eine große Zahl von Fällen zutreffend sein. Sie hat z.B. ihren Sinn für die Fälle, in denen nur Betriebsvermögen bei der Ermittlung der Vermögensabgabe vorhanden war oder sonstige Wirtschaftsgüter sich wegen eines negativen Betriebsvermögenswertes bei der Vermögensabgabe nicht auswirkten. In diesen Fällen war keine Vermögensabgabe zu zahlen. Die Erhöhung des feststellungsfähigen Kriegssachschadens durch Anwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG veränderte die Rechtsstellung des Geschädigten auf der Abgabenseite nicht. Entsprechendes gilt für die im Erlaß genannten Fälle, in denen der Endvergleichswert nicht höher ist als der Einheitswert der in ihm enthaltenen Betriebsgrundstücke. In diesem Fall kommt - wie dargelegt - eine Erhöhung des Schadenshöchstbetrages gemäß § 13 Abs. 4 FG wegen der in § 13 Abs. 6 Nr. 2 Halbsatz 2 FG getroffenen Regelung nicht in Betracht.

19

Anders ist hingegen die Interessenlage auf der Leistungsseite des Lastenausgleichs. Jede Erhöhung des Schadenshöchstbetrages durch Anwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG führt zu einer höheren Schadensfeststellung. Diese kann unter Berücksichtigung des § 246 LAG zu einem höheren Endgrundbetrag der Hauptentschädigung führen. Dies vor allem in den Fällen, in denen es wegen des zusätzlichen Schadensbetrages nach § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG nicht zu einer Ermäßigung der Vermögensabgabe gekommen ist (vgl. § 249 Abs. 3 LAG); gerade in den Fällen, in denen nach dem Erlaß des Bundesfinanzministers für die Abgabenseite eine Anwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG nicht in Betracht kommt, kann sich die Erhöhung des Schadenshöchstbetrages nach dieser Vorschrift auf der Leistungsseite in vollem Umfang auswirken.

20

Mithin ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die Anwendung des § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG auf den Endvergleichswert nicht deshalb hätte abgelehnt werden dürfen, weil dieser Endvergleichswert ein negativer ist. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht und ist aufzuheben, weil es sich auch aus sonstigen Gründen nicht als richtig erweist.

21

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch nicht treffen. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Nach dem Akteninhalt, wie er durch das angefochtene Urteil als festgestellt anzusehen ist, gehörte zum Betriebsvermögen am 21. Juni 1948 ein Betriebsgrundstück, dessen Wert im Endvergleichswert berücksichtigt worden ist. Es ist aber nicht festgestellt, ob das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz und damit auch im Einheitswert des Betriebsvermögens auf den Währungsstichtag mit seinem Einheitswert oder mit einem höheren Wert enthalten ist. Von dieser Frage hängt es ab, ob und in welchem Umfang der Endvergleichswert unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu kürzen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Hopf