Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1968, Az.: BVerwG IV C 100.65

Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen an Bundesfernstraßen; Verlegung von Versorgungsleitungen in den Straßenkörper von Bundesfernstraßen; Begriff des Gemeingebrauchs; Bürgerlich-rechtliche Regelung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Versorgungsunternehmen; Enteignung von Grundeigentum an Bundesfernstraßen bei Angebot eines Gestattungsvertrages durch den Eigentümer der Straße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 100.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1964 - AZ: VIII A 977/60

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 248 - 257
  • BayVBl 1969, 24
  • DVBl 1969, 312-314 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1969, 89
  • DÖV 1969, 292 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 788 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1968, 950 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 35, 472
  • VerkBl 1968, 488

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Bundesfernstraßengesetz unterstellt bei Verlegung von Versorgungsleitungen in den Straßenkörper von Bundesfernstraßen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Versorgungsunternehmen grundsätzlich dem bürgerlichen Recht (§ 8 Abs. 10 FStrG).

  2. 2.

    Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs "von nur kurzer Dauer" im Sinne des § 9 Abs. 10 FStrG ist in der Regel auch für längsverlegte unterirdische Versorgungsanlagen anzunehmen.

  3. 3.

    Die Enteignung von Grundeigentum an Bundesfernstraßen ist unzulässig, wenn der Eigentümer der Straße einen zumutbaren Gestattungsvertrag anbietet, der die dauernde Benutzung des Straßenkörpers für Versorgungsanlagen gewährleistet. Zumutbar ist in der Regel die Übernahme der durch eine Straßenänderung bedingten Kosten für Verlegung der Versorgungsleitung (Folgekosten) durch deren Eigentümer.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das beigeladene Wasserwerk plante zur Versorgung des Gebiets der Gemarkung H. die Verlegung einer Wasserleitung, und zwar teilweise unter Benutzung des Straßenkörpers der Bundesfernstraße B 54 auf einer Länge von etwa 330 m. Zur Durchsetzung dieses Planes verlieh die nordrhein-westfälische Landesregierung dem Beigeladenen das Recht, im Enteignungsverfahren Grundeigentum in dem dafür erforderlichen Umfange in Anspruch zu nehmen. Der Regierungspräsident legte in einem Planfeststellungs- und Besitzeinweisungsbeschluß vom 4. Februar 1957 die Linienführung fest und ordnete zur Sicherung der dauernden Benutzung des Straßenkörpers durch den Beigeladenen die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an. Die Leitung wurde daraufhin plangemäß verlegt; sie verläuft teils unter dem Bürgersteig, teils unter einem Schutzstreifen und teilweise unter der Fahrbahn. Gegen diese Maßnahme ging der Kläger an und erreichte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der ihn beschwerenden Verwaltungsentscheidungen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei die Eigentumsbeschränkung nicht schon deswegen unzulässig, weil in Eigentum der öffentlichen Hand eingegriffen werde. Sie scheitere auch nicht daran, daß es sich um eine den Gemeingebrauch übersteigende Sondernutzung handele, da der Gemeingebrauch jedenfalls nur für kurze Dauer beeinträchtigt werde. Doch sei das mit der behördlichen Maßnahme erstrebte Ziel auch ohne Eingriff in das Eigentum erreichbar, nämlich durch den Abschluß eines Gestattungsvertrages mit einem für den Beigeladenen zumutbaren Inhalt. Ein solcher Vertrag würde die Benutzung des Straßenkörpers für die Dauer der Widmung der B 54 als öffentliche Straße gewährleisten, aber auch über die Entwidmung der Straße hinaus, nämlich durch das Anerbieten des Klägers, alsbald eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Bei grundsätzlich unentgeltlicher Benutzung sei es dem Beigeladenen auch zumutbar, die Kosten für eine Leitungsverlegung zu tragen, sofern eine solche wegen Veränderung der Straße erforderlich sei, und den Kläger von seiner Haftung für Schäden von Verkehrsteilnehmern freizustellen, die durch die Unterhaltung der Versorgungsleitung verursacht werden. Eine wesentliche Erschwerung der angestrebten Ziele trete nicht ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten zu 1) und des Beigeladenen zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, daß die Nutzung des Straßenkörpers durch den Beigeladenen außerhalb des Gemeingebrauchs liege, da die Straße ausschließlich dem Verkehr diene und daß daher der Beigeladene eine genehmigungspflichtige Sondernutzung in Anspruch nehme. Die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 10 FStrG, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung Nutzungsrechte an Bundesfernstraßen dem bürgerlichen Recht zuordne, sofern sie den Gemeingebrauch nur für kurze Dauer beeinträchtigten, sei hier auszuschließen. Abzustellen sei nicht auf die tatsächliche Beeinträchtigung durch den bereits ausgeführten Bau der Leitung und deren bisherigen Betrieb, sondern entscheidend sei, daß die Einräumung des dem Beigeladenen gewährten Nutzungsrechtes den Gemeingebrauch beeinträchtige. Dann gelte öffentliches Recht. Die Möglichkeit einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung folge aus der Linienführung und aus der Art und dem Umfang der Nutzung. Insbesondere liege diese Gefahr bei der Verlegung von nicht nur kreuzenden, sondern in Längsrichtung verlegten Anlagen nahe. Aus § 8 Abs. 10, § 2 Abs. 3 FStrG folge, daß die zwangsweise Verschaffung eines dinglichen Leitungsführungsrechts solange unzulässig sei, als die Sondernutzungserlaubnis, wie hier, nicht erteilt sei.

2

Der Beigeladene begründet die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision damit, das Recht auf Verlegung und Unterhaltung der Leitung beeinträchtige, wenn überhaupt, den Gemeingebrauch jedenfalls nur für kurze Dauer. Sinn der Vorschrift des § 8 Abs. 10 FStrG sei es, grundsätzlich die öffentlichen Straßen auch den Versorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen, die Begründung von Nutzungsrechten dem öffentlichen Recht zu entziehen und sie dem bürgerlichen Recht zu überlassen. Da der angebotene Gestattungsvertrag ihm nicht zumutbar sei und nicht zu dem erstrebten Ziel führe, wie es dem Planfeststellungsbeschluß vorschwebe, bittet der Beigeladene um Wiederherstellung der Verwaltungsentscheidung.

3

Der Kläger bittet im Hinblick auf die nach seiner Ansicht hier vorliegende Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 FStrG mangels erteilter Genehmigung um Zurückweisung der Revision. Der Gemeingebrauch an der Straße werde nicht nur für kurze Dauer, sondern durch das Nutzungsrecht für dauernd beeinträchtigt. Der angebotene Gestattungsvertrag mache im übrigen Eingriffe in das Eigentum zur Erreichung des gleichen von der Behörde angestrebten Zwecks vermeidbar und führe nicht zu besonderen Erschwernissen; sein Inhalt sei dem Beigeladenen zumutbar.

4

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Ansicht, daß die Verlegung und Unterhaltung der hier in Frage stehenden Wasserleitung lediglich der bürgerlich-rechtlichen Gestattung bedürfe. Eine Enteignung des Straßengrundes sei daher möglich, jedoch solange unzulässig, als dem Versorgungsunternehmen der Abschluß des ihm angebotenen Gestattungsvertrages zumutbar sei.

5

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als richtig.

6

Zur Sicherstellung der Wasserversorgung des Gebietes von H. mit Hilfe der in den Straßenkörper der Bundesstraße B 54 verlegten Versorgungsanlage bedarf es keiner im Wege der Enteignung erzwungenen Belastung des Straßengrundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des beigeladenen Wasserwerkes. Die Annahme des angebotenen Gestattungsvertrages ist dem Beigeladenen zumutbar, weil dadurch der Betrieb der Versorgungsanlage für die Dauer gewährleistet sein würde.

7

1.

Der Rechtsstreit wirft die Rechtsfrage auf, ob die Verlegung von Versorgungsleitungen der hier in Frage stehenden Art eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis im Sinne von § 8 Abs. 1 FStrG erfordert oder ob sich die Einräumung derartiger Nutzungsrechte nach privatrechtlichen Grundsätzen im Sinne von § 8 Abs. 10 FStrG regelt.

8

a)

Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Entscheidung darüber ab, ob eine Enteignung von Straßengrund für Zwecke der öffentlichen Versorgung überhaupt zulässig ist. Sieht man nämlich die Einräumung derartiger Nutzungsrechte als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende erlaubnispflichtige Inanspruchnahme der Straße an (§ 8 Abs. 1 FStrG), so erfolgt die Regelung dieses Nutzungsverhältnisses durch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, aber auch nur durch diese. Daneben käme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Straßeneigentümer nicht mehr in Betracht (vgl. Schack: VerwArch 1963/43 [67]; Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. S. 570; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. S. 298, 300 und 338). Ist aber zur Begründung eines Sondernutzungsverhältnisses nach § 8 Abs. 1 FStrG eine private Rechtseinräumung weder ausreichend noch erforderlich, so ist auch für ein Enteignungsverfahren zum Zweck der Ersetzung dieser privaten Vereinbarung kein Raum.

9

b)

Was die Frage nach der Rechtsnatur der wegerechtlichen Nutzung von Bundesstraßen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung betrifft, so ist der erkennende Senat der Ansicht, daß die Verlegung und der Betrieb von Versorgungsleitungen in der Regel als erlaubnisfreie Benutzung des Straßeneigentums im Sinne von § 8 Abs. 10 FStrG anzusehen sind. Das gilt auch für die hier in Frage stehende längsverlegte Wasserleitung.

10

Die gewöhnliche Inanspruchnahme einer Bundesstraße für Versorgungsleitungen ist zwar kein Gemeingebrauch mehr, weil sie über den Verkehrsgebrauch hinausgeht und "zu anderen Zwecken" (§ 7 Abs. 1 S. 3 FStrG) erfolgt. Sie ist aber auch grundsätzlich keine Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 FStrG, sondern unterliegt allein der freien Vereinbarung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer (§ 8 Abs. 10 FStrG). Die Versorgungsunternehmen bedürfen einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis nicht, wenn der Gemeingebrauch für nur kurze Dauer beeinträchtigt wird. Mit der "Beeinträchtigung (des Gemeingebrauchs) von nur kurzer Dauer" sind vorübergehende Verkehrsbehinderungen gemeint, die mit der Verlegung oder Reparatur der Leitung möglicherweise verbunden sind. Damit hat das Gesetz zugleich klargestellt, daß von den Versorgungsleitungen selbst im Regelfall keine auf lange Sicht ins Gewicht fallende Verkehrsbehinderung - in der Terminologie des Gesetzes: keine nachhaltige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs - ausgeht.

11

c)

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 10 FStrG. Diese Vorschrift, die auf Betreiben der Versorgungswirtschaft Eingang in das Bundesfernstraßengesetz gefunden hat, beruht auf der Erwägung, daß Versorgungsunternehmen dem Allgemeinwohl dienende Aufgaben zu erfüllen haben, indem ihnen die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern anvertraut ist und daß daher eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Bundesfernstraße durch Benutzung dieser Straßen für ihre Zwecke hinzunehmen ist, soweit sie sich in vertretbaren Grenzen hält.

12

Mit der Regelung des § 8 Abs. 10 FStrG ist also bewußt in wesentlichem Umfang der öffentlich-rechtliche Bereich bei Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten von Versorgungsbetrieben verlassen und dem herkömmlichen System sogenannter Gestattungsverträge, denen die Beteiligten sich seit jeher zur Regelung ihrer Rechtsbeziehungen bedient haben, der Vorzug gegeben worden; dieses System hat sich praktisch bewährt. Die Fülle der Fragen, die mit Straßenbenutzungen dieser Art verbunden sind, läßt sich in der Form von bürgerlich-rechtlichen Verträgen verhältnismäßig leicht lösen. Solche Verträge können Besonderheiten des Einzelfalles eher erfassen als eine behördliche Erlaubnis.

13

d)

Die Auffassung von der privatrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Straßeneigentümer und dem Versorgungsunternehmen wird durch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 10 FStrG bestätigt. In der Amtlichen Begründung des Bundesfernstraßengesetzes (BTDrucks. 1. Wahlperiode 1949 Bd. 22, Drucks. Nr. 4248 - Entw. FStrG -) wird klargestellt, daß für Versorgungsleitungen § 8 Abs. 1 FStrG keine Anwendung findet, vielmehr die Regelung des Benutzungsverhältnisses, wie bisher, der freien Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und dem Benutzer vorbehalten bleibt.

14

Die Absicht, die Versorgungsleitungen dem bürgerlichen Recht zu unterstellen, kommt überwiegend auch in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder zum Ausdruck, teils mit ähnlichen Formulierungen wie im Bundesfernstraßengesetz (vgl. § 20 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 [GVBl. S. 437]; § 23 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 [GVBl. S. 251]; § 23 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 [GVBl. S. 305]; § 45 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1963 [GVBl. S. 57]), teils noch deutlicher (vgl. § 22 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes vom 11. Juli 1958 [GVBl. S. 147]; insbesondere aber § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 [GVBl. S. 237] und § 23 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 [GesBl. S. 127]).

15

e)

Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1962 (BGHZ 37 S. 353 ff.) den Standpunkt vertreten, daß § 8 Abs. 10 FStrG die gesamten Rechtsbeziehungen, wie sie bei einer derartigen Inanspruchnahme der Straße zwischen den Beteiligten entstehen, dem bürgerlichen Recht unterstellt. Gestützt auf diese Annahme bejaht er den ordentlichen Rechtsweg für Streitigkeiten über die Kostentragung zwischen Versorgungsunternehmen als Benutzer von Bundesfernstraßen und der Straßeneigentümerin, wobei unerheblich sei, ob zwischen den Parteien der ordentliche Rechtsweg verabredet worden sei.

16

Schließlich wird die Ansicht des erkennenden Senats, daß die gewöhnliche Inanspruchnahme des Straßeneigentums zum Zwecke der öffentlichen Versorgung auf der Einräumung eines privaten Nutzungsrechts beruht, auch im Schrifttum geteilt (vgl. Marschall, a.a.O. S. 344, Kodal, a.a.O. S. 855; anders Schack, a.a.O. S. 43 ff. [67]).

17

Lediglich dann, wenn die Inanspruchnahme des Straßengrundes oder des Luftraumes über der Straße durch Versorgungsleitungen ein mit dem Verkehrszweck der Straße nicht mehr zu vereinbarendes Ausmaß annimmt - "eine Beeinträchtigung (des Gemeingebrauchs) von nur kurzer Dauer" (§ 8 Abs. 10 FStrG) also nicht mehr vorliegt -, bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis zur Einräumung eines derartigen Nutzungsrechts. Die technischen Fortschritte der neuesten Zeit sprechen aber erfahrungsgemäß dafür, daß die Verlegung von Versorgungsleitungen jeglicher Art in den Straßenkörper regelmäßig den Ablauf des fließenden Verkehrs - auch auf Schnellstraßen - nur für kurze Dauer beeinträchtigt.

18

2.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß von der hier umstrittenen unterirdisch längsverlegten Wasserleitung des Beigeladenen keine auf lange Sicht ins Gewicht fallende Verkehrsbehinderung ausgeht.

19

a)

Wann "eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer" vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Versuch, den Begriff der kurzfristigen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch eine Unterscheidung zwischen Versorgungsanlagen, die den Straßenkörper kreuzen, und solchen, die in Längsrichtung der Trasse verlaufen, praktikabel zu gestalten - indem man nämlich das Nutzungsverhältnis der ersteren dem Absatz 10, der letzteren dagegen dem Absatz 1 des § 8 FStrG unterstellt -, muß sowohl am Wortlaut dieser Vorschrift als auch an ihrem Sinngehalt scheitern. Ob "Kreuzungsleitungen" niemals, "Längsleitungen" dagegen stets den Gemeingebrauch für längere Dauer beeinträchtigen, läßt sich allgemein nicht beantworten. Es wird von der Lage des Einzelfalls abhängen, inwieweit Versorgungseinrichtungen geeignet sind, die Zweckbestimmung der Bundesfernstraßen für nur kurze oder für eine längere Dauer zu beeinträchtigen.

20

b)

Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs für längere Dauer schon deswegen nicht zu besorgen, weil die Längsleitung nur teilweise unter der eigentlichen Fahrbahn verläuft und über das übliche Maß hinausgehende Nebenanlagen nicht erforderlich gemacht hat. Die Gefahr einer dauernden Verkehrsbehinderung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit begründet, werden, daß das beigeladene Wasserwerk die Nebenanlagen, z.B. die Schieberklappen, möglicherweise nicht in völlig gleicher Höhe mit der Fahrbahn anlegt. Das Wasserwerk ist zur ordnungsgemäßen, d.h. in diesem Fall zur ebenerdigen Anbringung der Schieberklappen verpflichtet. Ebensowenig kann das Recht des Zugriffs auf den Straßenkörper als Nachweis einer Einwirkung auf den Verkehr für längere Dauer gewertet werden; denn die Notwendigkeit etwa von Verkehrssperren zum Zwecke der Ausbesserung der Leitungen besteht nicht dauernd, sondern ist nur in längeren Zeitabständen für jeweils kurze Dauer gegeben.

21

3

a)

Aus der Erkenntnis, daß die Einräumung des hier in Frage stehenden Nutzungsrechts der Bundesstraße der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten bleibt, ergibt sich zugleich die weitere Folge, daß der Straßeneigentümer im Wege der Enteignung gezwungen werden kann, sein Eigentum den Versorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen, soweit die Enteignungsgesetze der Länder ein Enteignungsrecht gewähren. Wenn auch im Bundesfernstraßengesetz ein ausdrücklicher Hinweis auf die Enteignungsmöglichkeit fehlt, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß das Eigentum an Bundesfernstraßen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung zugunsten eines mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten öffentlichen Versorgungsunternehmens im Wege der Enteignung beschränkt werden kann (vgl. Marschall, a.a.O. S. 344; Kodal, a.a.O. S. 871; Sieder-Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, § 22 RdNr. 18).

22

b)

Die Enteignung ist aber im vorliegenden Fall nicht erforderlich und daher unzulässig. Der mit der Enteignung verfolgte Zweck läßt sich auch auf andere Weise erreichen, nämlich durch die Begründung eines obligatorischen Nutzungsverhältnisses.

23

In der in § 8 Abs. 10 FStrG getroffenen Regelung, daß die Begründung von Leitungsrechten an Bundesfernstraßen der freien Vereinbarung der, Beteiligten vorbehalten bleibt, kommt zugleich zum Ausdruck, daß eine Enteignung solange unzulässig ist, als die Einräumung der Nutzungsrechte im Wege freier Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Kommen mehrere Möglichkeiten des Vorgehens in Betracht, so ist der Begründung eines obligatorischen Nutzungsverhältnisses der Vorzug zu geben, wenn der erstrebte Zweck auf diese Weise erreicht werden kann. Die Erreichbarkeit des Enteignungszwecks setzt voraus, daß der schuldrechtliche Gestattungsvertrag im Hinblick auf diesen Zweck anderen Maßnahmen gegenüber gleichwertig und seine Annahme dem Versorgungsunternehmen zumutbar ist, die Begründung des obligatorischen Nutzungsverhältnisses also nicht "zu unvertretbaren Schwierigkeiten" führt (vgl. Urteile vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.55 - BVerwGE 2, 36 [38] und vom 27. September 1961 - BVerwG I C 37.60 - BVerwGE 13, 75 [77]). Das ist hier der Fall.

24

Zweck der Enteignung im vorliegenden Fall ist es, die Benutzung von Straßengrundstücken für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der Rohrleitung des Beigeladenen zu ermöglichen und damit die Wasserversorgung eines bestimmten Gebiets zu sichern. Dieser Zweck ist auch dann erreichbar, wenn das beigeladene Wasserwerk auf den Abschluß des ihm angebotenen Gestattungsvertrages eingeht.

25

Dem Beigeladenen geht es demgegenüber in erster Linie darum, im Fall einer etwaigen künftigen Veränderung der Bundesstraße von den Kosten freigestellt zu werden, die durch die dadurch bedingte Verlegung der Wasserleitung entstehen würden. Da der angebotene Gestattungsvertrag eine derartige Regelung dieser sogenannten Folgekosten nicht vorsieht, versucht der Beigeladene, die von ihm erstrebte Kostenregelung im Enteignungswege zu erzwingen. Die Enteignung würde auch zu dem vom Beigeladenen gewünschten Erfolg führen; denn die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hätte zur Folge, daß die Straßenverwaltung gemäß §§ 1623, 1090 BGB die Folgekosten zu tragen hat.

26

Jedoch macht die Weigerung des Klägers, die Folgekosten zu übernehmen, die Enteignung nicht erforderlich. Es ist den Versorgungsunternehmen regelmäßig zuzumuten, das Kostenrisiko für eine etwaige durch eine Straßenänderung notwendig werdende Verlegung der Leitung selbst zu tragen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. September 1961, a.a.O.).

27

Das folgt schon aus der Erwägung, daß die Bundesfernstraßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 1 FStrG), dem gegenüber die - zweifellos auch im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgaben der Versorgungsunternehmen zurückzutreten haben. Unabhängig davon, in welchem Verhältnis die öffentlichen Aufgaben der Straßenunterhaltung und der Sicherstellung der öffentlichen Versorgung zueinander stehen, ist es daher sachgerecht, die Folgekosten nicht dem Straßenbaulastträger, sondern dem Versorgungsunternehmen aufzuerlegen.

28

Darüber hinaus darf nicht außer Betracht bleiben, daß nach § 8 Abs. 8 S. 1 FStrG der Benutzer bei Widerruf oder Sperrung, Änderung oder Einziehung einer Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Träger der Straßenbaulast hat. Damit ist zum Ausdruck gekommen, daß dem Träger der Straßenbaulast durch die Einräumung von Sondernutzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen (vgl. Marschall, a.a.O. S. 332). Dieser in § 8 Abs. 8 FStrG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke hat auch Bedeutung für die Frage, inwieweit dem Träger der Straßenbaulast die Übernahme von Kosten zumutbar ist, die mit einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden, diesen aber nicht beeinträchtigenden Benutzung des Straßenkörpers verbunden sind. Unter Hinweis auf diese Regelung hat der erkennende Senat für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten des Fernstraßengesetzes auf Grund einer bürgerlich-rechtlichen Gestaltung eingeräumt worden waren und für die nach § 24 Abs. 12 FStrG die Vorschriften über Sondernatzungen (§ 8) von einem bestimmten Zeitpunkt an gelten, in den Urteilen vom 24. Oktober 1967 - BVerwG IV C 229.65 - und vom 14. April 1967 (BVerwGE 26, 302) die Auffassung vertreten, daß die von dem Versorgungsunternehmen immer wieder den Gerichten zur Entscheidung gestellte Frage über die Folgekostentragung grundsätzlich zu Lasten der Nutzungsberechtigten zu beantworten ist. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Entscheidung der Frage, wer die Folgekosten zu tragen hat, davon abhängig zu machen, ob die Beziehungen zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sind.

29

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß das Vertragsangebot die bis auf weiteres unentgeltliche Benutzung des Straßenkörpers vorsieht, so daß die Anlage entsprechender Rücklagen für möglicherweise künftig entstehende Leitungsumlegungskosten dem beigeladenen Wasserwerk durchaus zumutbar ist.

30

Da der Kläger die Einräumung einer Vormerkung zugunsten der Beigeladenen für den Fall der Entwidmung in Kauf nehmen will und auch im übrigen der Gestattungsvertrag den mit der Enteignung verfolgten Zwecken genügt, ist die Enteignung im vorliegenden Fall nicht erforderlich.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler