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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1967, Az.: BVerwG VIII C 34.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 34.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 03.12.1964 - AZ: Bf II 53/64

Fundstelle

  • NZWehrR 1968, 189

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Tankwagenfahrer in einer Betriebsstofftransportkompanie der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Gefreiten; seine vierjährige Dienstzeit als Soldat auf Zeit wäre am 31. Dezember 1963 abgelaufen. Durch Verfügung des Kommandierenden Generals vom 26. April 1963 wurde er aber wegen verschiedener Verfehlungen fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Entlassung sei formell und sachlich gerechtfertigt, weil die Verfehlungen insgesamt so schwer wögen, daß sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdeten.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

4

Rechtsgrundlage der Entlassung war § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114); diese Vorschrift lautet: "Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde." Die in dieser Vorschrift für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre bestimmten Voraussetzungen waren gegeben.

5

Der Sache nach rügt die Revision, das angefochtene Urteil weiche ab von dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1963 - BVerwG VIII C 11.63 - (Buchholz BVerwG 238.4 § 55 Nr. 2 = JR 1964 S. 272 = NJW 1964 S. 1636 = ZBR 1964 S. 124 = NZWehrr 1965 S. 37 = FamRZ 1964 S. 255 [OLG Stuttgart 10.04.1964 - 1 Ss 89/64]); in Verbindung mit dieser Abweichung habe das Berufungsgericht unrichtige und unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen.

6

In jenem Urteil des erkennenden Senats wurde ausgeführt: Die Entlassungsvoraussetzungen seien nur gegeben, wenn der Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung setze das Bewußtsein voraus, als Soldat pflichtwidrig zu handeln. Dies sei ausgeschlossen, wenn der Soldat sich unverschuldet in Unkenntnis oder im Irrtum über die ihm obliegenden Pflichten befunden habe. Ein unverschuldeter Irrtum wäre in Betracht, zu ziehen, wenn die Disziplinarvorgesetzten ihn nicht nur nicht auf seine Pflichtwidrigkeit aufmerksam gemacht, sondern sich so verhalten hätten, daß er daraus den Schluß hätte ziehen dürfen und gezogen hat, sie sahen in den ihnen bekannten Verhältnissen keine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Die Haltung der. Disziplinarvorgesetzten könne schon deshalb nicht als unerheblich abgetan werden, weil gerade ihnen bezüglich der Prüfung und Aufklärung von Sachverhalten, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, bedeutsame Pflichten auferlegt seien. § 55 Abs. 5 SG stelle nicht etwa von der Dienstpflichtverletzung losgelöst zu betrachtende Gefährdungstatbestände auf; er umschreibe vielmehr die Art und Schwere der die disziplinäre Entlassung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung durch die Anknüpfung an ihre Auswirkungen. Ob eine Dienstpflichtverletzung so schwerwiegend sei, daß sie den Soldaten vor Ablauf seiner. Dienstzeit für die Bundeswehr als untragbar erscheinen lasse, weil sein weiteres Verbleiben im Dienstverhältnis eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr bedeuten würde, hänge entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab.

7

An diese Ausführungen knüpft die Revision an: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse sich der Kläger bewußt gewesen sein, durch seine Handlungen die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Den allgemein gehaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts liege die Auffassung zugrunde, jeder Diebstahl rechtfertige ohne weiteres die Entlassung; es werde auch nicht gesagt, worin die Gefährdung der Ordnung erblickt werde.

8

In rechtlicher Hinsicht weicht das Urteil des Berufungsgerichts jedoch von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats nicht ab; diese wird vom Berufungsgericht sogar ausdrücklich angeführt. Es wird festgestellt, der Kläger habe sämtliche Verfehlungen, die seiner Entlassung zugrunde gelegt worden seien, vorsätzlich begangen; es habe ihm auch nicht das Bewußtsein gefehlt, als Soldat pflichtwidrig zu handeln. Es wird auf die Zweifel und Bedenken eingegangen, die der Kläger hiergegen vorgebracht hat; zusammenfassend führt das Berufungsgericht aus: Es sei davon überzeugt, daß der Kläger - ungeachtet der in der Kompanie bestehenden Verhältnisse, über die der Vortrag der Parteien auseinandergehe - in allen ihm zur Last gelegten Fällen gewußt habe, daß er gegen die ihm als Soldaten obliegenden Pflichten verstoßen habe. Ihm sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Frage gestellt worden, ob er sich für berechtigt gehalten habe, die hier in Rede stehenden Mengen Betriebsstoff an sich zu bringen. Diese Frage habe er nicht mit einem ehrlichen Ja beantworten können; er habe vielmehr durch sein Mienenspiel und seine Haltung zu erkennen gegeben, daß er die Frage innerlich verneine. Diese Reaktion stehe im Einklang mit dem bisherigen Verhalten des Klägers. Er habe sich vor dem Verwaltungsgericht nicht darauf hinausgeredet, seine Taten für erlaubt gehalten zu haben. Bei seiner persönlichen Anhörung habe er erklärt, im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Belehrungen darauf hingewiesen worden zu sein, daß Bundeswehr-Benzin keinesfalls für Privatwagen entnommen werden dürfe. Daß er sich der Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei, ergebe sich auch aus seinen - im einzelnen ausgeführten - Erklärungen bei der polizeilichen Vernehmung und vor dem Schöffengericht.

9

Das Berufungsgericht hat somit im einzelnen die Gründe dargelegt, die es zu der Überzeugung führten, der Kläger habe das Bewußtsein gehabt, seine Pflichten als Soldat zu verletzen. Es steht damit auf dem Standpunkt, nur eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten führe zur Entlassung eines Soldaten auf Zeit vor Ablauf der ersten vier Dienstjahre. Dies steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des erkennenden Senats. Schuldhaftes Handeln erfordert das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Dieses Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit ist in Fällen, in denen die Dienstpflichtverletzung zugleich den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, nicht gleichzusetzen mit dem zur strafrechtlichen Schuld gehörenden Unrechtsbewußtsein; es ist diesem gegenüber vielmehr ein selbständig zu prüfendes Merkmal der Dienstpflichtverletzung. Eine Dienstpflichtverletzung setzt kein strafbares Verhalten voraus; der für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung erforderliche innere Tatbestand kann auch dann zu bejahen sein, wenn das strafrechtliche Unrechtsbewußtsein bei der Begehung der Tat gefehlt hat.

10

Ist das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach ihren objektiven und subjektiven Voraussetzungen zu bejahen, dann rechtfertigt dies für sich allein allerdings noch nicht, die fristlose Entlassung; sie darf nur ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Gefährdung der militärischen Ordnung betrifft die Wirkung der Dienstpflichtverletzung innerhalb der Bundeswehr, die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung der Dienstpflichtverletzung nach außen. Die zum inneren Tatbestand der Dienstpflichtverletzung gehörende Schuld erfordert nicht gleichzeitig auch die Voraussicht der tatsächlichen oder möglichen Folgen des pflichtwidrigen Verhaltens; auch auf eine Voraussehbarkeit dieser Folgen durch den seine Dienstpflicht verletzenden Soldaten kommt es nicht an.

11

Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob der Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, als auch bei der Beurteilung der weiteren Frage, ob sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde, ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sich ein Soldat am Eigentum des Dienstherrn vergreift, hinsichtlich dessen ihm eine besondere Obhutspflicht obliegt. Eine solche besondere Obhutspflicht am Betriebsstoff der Bundeswehr oblag dem Kläger als Tankwagenfahrer in einer Betriebsstofftransportkompanie. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 6. Dezember 1966 (NZWehrr 1967 S. 187 Nr. 490, mit Anmerkung von Jürgen Schreiber) ausgeführt, das anzuerkennende Bestreben der Bundeswehr, Eigentumsdelikten von Soldaten durch harte Maßnahmen entgegenzuwirken, dürfe nicht dazu führen, daß Soldaten auch bei geringfügigen Vergehen dieser Art unterschiedslos nach § 55 Abs. 5 SG entlassen werden; es sei vielmehr stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfalle vorliegen, und es müsse dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwogen werden, ob auch bei Anwendung dibziplinarer Maßnahmen das weitere Verbleiben des Soldaten im Dienst die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Weise anzuwenden ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht erkennen lassen, daß dieser Grundsatz außer acht gelassen worden sei; denn auch bei Anwendung dieses Grundsatzes ist bei Soldaten, die auf Grund ihrer Funktion und Stellung Zugang zu Kraftstoff der Bundeswehr haben, ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sie solchen an sich bringen, um ihn für private Zwecke zu verwenden (vgl. die Urteile des damals zum Bundesdisziplinarhof, jetzt zum Bundesverwaltungsgericht gehörenden Wehrdienstsenats, vom 6. und 19. April 1961, NZWehrr 1963 S. 65 Nr. 205 und 1962 S. 37 Nr. 152; ferner Eberhard Barth in NZWehrr 1963 S. 12 Berthold Schirmer in NZWehrr 1967 S. 102 ff.).

12

Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Entlassungsverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil der Kläger unvollständig angehört worden sei: Die Anhörung sei beschränkt worden nur auf die Vorfälle, die unmittelbar Ursache für die Entlassung geworden seien; sie hätte aber auch alle früheren Vergehen des Klägers umfassen müssen, weil die Entlassung schließlich auf das Gesamtverhalten unter Einschluß der Vorgänge aus dem Jahre 1962 gestützt worden sei, wie sich aus der Beschwerdeentscheidung ergebe.

13

Es trifft zu, daß die Entlassungsverfügung damit begründet worden war, der Kläger habe im August 1962 aus der Werkstatt der Kompanie ca. 8 Liter und zu einem anderen Zeitpunkt ca. 3 Liter Benzin angeblich zur Motorenwäsche seines Privatkraftfahrzeugs entwendet und am 3. August 1962 ca. 40 Liter Bundeswehr-Benzin von einem Kameraden als Fahrkostenersatz für die Mitnahme angenommen und sei dafür vom Schöffengericht wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Es trifft ferner zu, daß in der Beschwerdeentscheidung weitere Vorgänge aufgeführt wurden: Eine dem genannten Urteil vorausgehende Verurteilung durch das Schöffengericht wegen Trunkenheit am Steuer und der Versuch, einen fremden Kraftwagen zu starten und gegen den Willen des Eigentümers in Gebrauch zu nehmen, sowie das Beschädigen der Innenbeleuchtung und des Verdecks; insoweit sei das Verfahren mangels Vorliegen eines Strafantrags eingestellt worden.

14

Das Anhörungserfordernis ist aber erfüllt, wenn die Anhörung erstreckt wurde auf diejenigen Vorfälle, die in der Entlassungsverfügung als Gründe der Entlassung angeführt sind. Die Beschwerdeentscheidung hat zwar diese Gründe erweitert, um die Beurteilung des Gesamtverhaltens des Klägers zu rechtfertigen; diese Umstände ergaben sich aus den von der Entlassungsbehörde herangezogenen Strafakten. Der Kläger mußte damit rechnen, daß die Strafakten der Entlassungsbehörde bekannt seien oder bekannt wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung an den Sachverhalt gebunden ist, den die zuständige Entlassungsstelle ihrer Verfügung zugrunde gelegt hat. Es hat zugunsten des Klägers eine solche rechtliche Bindung unterstellt, so daß es nicht darauf ankommt, ob er zu den in der Beschwerdeentscheidung angeführten weiteren Vorfällen vor der Entlassung oder jedenfalls vor der Beschwerdeentscheidung gehört worden ist. Die Beschwerdeentscheidung ergibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bundesminister der Verteidigung ohne die zusätzlich aufgeführten Vorkommnisse die Entlassungsverfügung aufgehoben hätte, weil er die Vorkommnisse, die zur strafrechtlichen Verurteilung des Klägers geführt hatten, für unzureichend gehalten hätte.

15

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die Untersuchung der Beschwerde des Klägers sei nicht darauf erstreckt worden, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorlagen. Nach § 14 der Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1066) ist die Untersuchung der Beschwerde stets darauf zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen. Diese Vorschrift verpflichtet allerdings den Vorgesetzten, seine Untersuchung über das eigentliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinaus auszudehnen. Die Pflicht, Beschwerden in dieser umfassenden Weise zu untersuchen, ist aber enthalten in der Pflicht zur Dienstaufsicht, die gemäß § 10 Abs. 2 SG allen Vorgesetzten obliegt. Maßnahmen, die auf Grund einer solchen Untersuchung ergriffen werden, berühren die Beschwerdeentscheidung nicht; die vorgesetzte Stelle des Beschwerdeführers brauchte diesen über das Ergebnis ihrer erweiterten Untersuchung nicht zu unterrichten (vgl. Frahm, Wehrbeschwerdeordnung, Erl. 3 zu § 14).

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Korbmacher ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring