Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1967, Az.: BVerwG II B 45.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 45.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14424
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.03.1967 - AZ: 209 III 65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1967
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil, das mit der Revision angefochten werden soll, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder bei einen geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf den Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei muß innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil, das mit der Revision angefochten werden soll, abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, übrigens auch nicht ersichtlich ist, könnte die Revision nach Maßgabe des § 132 VwGO nur dann zugelassen werden, wenn dem Beschwerdevorbringen die den vorstehend dargelegten Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines Verfahrensmangels entnommen werden könnte.
Die nach Auffassung der Beschwerde dem Berufungsgericht vorzuwerfende "wesentliche Verletzung der Denkgesetze" würde revisionsrechtlich keinen Verfahrensmangel, sondern einen sachlichrechtlichen Mangel darstellen. Übrigens ist den Darlegungen im Berufungsurteil irgendein Verstoß gegen die Denkgesetze auch nicht zu entnehmen. Ein solcher Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn eine tatsächliche Schlußfolgerung möglicherweise nicht völlig zwingend ist, sondern nur dann, wenn sie mit den Gesetzen der Logik schlechthin nicht vereinbart werden kann.
Mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht habe es unterlassen, über den Gesundheitszustand des Klägers ein Obergutachten einzuholen, macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel, nämlich den der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), allerdings geltend. Es ist aber schon zweifelhaft, ob die Beschwerde diesen Mangel in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet hat. Hiervon abgesehen erweist sich diese Verfahrensrüge jedenfalls als unbegründet. Die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder eines Obergutachtens steht - in Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO). Die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens ist dann nicht erforderlich, wenn sich das Gericht auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses ein sicheres Urteil gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 - [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 286 (S) ZPO Nr. 7]). Das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm im Wege des Urkundenbeweises zulässig verwerteten Sachverständigengutachten und auf Grund der eigenen Vernehmung zweier sachverständiger Zeugen mit sorgfältiger Begründung zu dem Schluß gelangt, daß der Kläger am 8. Mai 1945 und auch in der Folgezeit in seiner Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens zwei Drittel gemindert war. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, daß sich dem Berufungsgericht gleichwohl die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1964 - BVerwG VI C 101.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 112 VwGO Nr. 1]); dies um so weniger, als der - anwaltlich vertretene - Kläger eine solche selbst nicht beantragt hat.
Gemäß § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754), welche Vorschrift gemäß § 79 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 131 GG (in der Fassung vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297]) auch im vorliegenden Falle Anwendung findet, ist die Revision allerdings ferner zuzulassen, wenn das Urteil, das mit der Revision angefochten werden soll, von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Auf diese Vorschrift hat die Beschwerde sich nicht berufen; dies hätte mit Aussicht auf Erfolg auch nicht geschehen können, weil das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang steht, die zu der hier streitigen Rechtsfrage bereits vorliegt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Idel
Oppenheimer