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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1967, Az.: BVerwG III C 152.65

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertreibungstatbestands; Einstufung Elsass-Lothringens als Vertreibungsgebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG III C 152.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - AZ: 54 - III/62

Fundstelle

  • ZLA 67, 264

In der Verwaltungsrechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967
in Augsburg
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. Juli 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 6. Juli 1914 in ... geborene Kläger beantragte einen Vertreibungsschaden festzustellen, den er durch den Verlust einer Möbel- und Holzwarenfabrik in ... erlitten habe. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1962 ab, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des § 11 des Lastenausgleichsgesetzes sei.

2

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Ausgleichsbehörden zu verpflichten, den Vertreibungsschaden festzustellen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch sein Urteil vom 21. Juli 1964 abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei ... Staatsangehöriger und besitze einen ... schen Paß. Er sei zwar entgegen der Auffassung der deutschen Verwaltungsbehörden deutscher Volkszugehöriger, aber kein Vertriebener: Seinen Wohnsitz in ... habe er nicht durch Vertreibung verloren; er sei weder ausgewiesen worden noch geflüchtet. Die Vertreibung sei auch nicht darin zu erblicken, daß er, wie er behaupte, nicht mehr in seine Heimat habe zurückkehren können, weil er eine Verhaftung habe befürchten müssen. In ... hätten allgemeine Vertreibungsmaßnahmen gegen deutsche Volkszugehörige nicht stattgefunden und die aus diesen Gebieten stammenden Deutschen seien auch nicht an der Rückkehr gehindert gewesen. Wenn der Kläger trotzdem befürchte, bei einer etwaigen Rückkehr verhaftet zu werden, dann habe dies nichts mit seiner deutschen Volkszugehörigkeit zu tun. Die ... Behörden interessierten sich für ihn, und zwar offensichtlich wegen seiner Tätigkeit für den Nationalsozialismus. Daß er wegen dieser Tätigkeit gegebenenfalls bei einer Rückkehr sich zu rechtfertigen und unter Umständen eine Strafe zu gewärtigen hätte, beruhe auf seiner ... Staatsangehörigkeit, nicht aber auf seiner deutschen Volkszugehörigkeit. Als ... sei er also, weil er sich gegen ... vergangen habe, an seiner Rückkehr gehindert, nicht aber als deutscher Volkszugehöriger.

4

Der Kläger hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinem Klageantrage zu entsprechen.

5

Hilfsweise beantragt er,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Hauptantrag der Revision als unbegründet zurückzuweisen und stellt gegenüber dem Antrage auf Zurückverweisung der Sache keinen Antrag.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

9

II.

Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG würde der Kläger Vertriebener sein, wenn er als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in Forbach im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hätte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß der Kläger kein Vertriebener ist.

11

Aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Kläger nach Beendigung des zweiten Weltkrieges an seinen Wohnsitz in ... nicht zurückkehren konnte. Wenn er deshalb nicht zurückkehren konnte, weil er deutscher Volkszugehöriger war, würde seine Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG gegeben sein. Denn die Rechtsprechung hat klargestellt, daß diejenigen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen einem Vertriebenen gleichzubehandeln sind, die - wie der Kläger - schon vor dem Zusammenbruch ihren Wohnsitz im Ausland verlassen und sich anschließend in Deutschland aufgehalten haben und die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nicht dorthin zurückkehren konnten (Beschluß vom 11. Februar 1955 - BVerwG IV B 45.54-, Urteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG V C 407.56 - [BVerwGE 5, 110]; siehe auch Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG V C 4.57 -). Daß der Kläger nicht zurückkehren konnte, muß also motiviert gewesen sein durch seine Furcht vor Maßnahmen, die ihm wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit drohten (Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 260.56 -). Die deutsche Volkszugehörigkeit muß für die Nichtrückkehr ursächlich oder mitursächlich gewesen sein (vgl. hierzu Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 132.65 - und auch die zu § 4 BVFG ergangene Entscheidung BVerwGE 11, 1 [BVerwG 23.03.1960 - VIII C 19/59]). Diese Voraussetzung ist - wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat - dann nicht gegeben, wenn der Kläger sich an einer Rückkehr in seine Heimat gehindert gesehen hat durch die Furcht, wegen seiner Tätigkeit für den Nationalsozialismus als Franzose zur Rechenschaft gezogen zu werden.

12

Gleichwohl kann der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei kein Vertriebener, nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht gefolgt werden: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers für den Nationalsozialismus und darauf gestützt, daß in ... allgemeine Vertreibungsmaßnahmen gegen deutsche Volkszugehörige nicht stattgefunden haben und daß die aus diesen Gebieten stammenden Deutschen auch nicht an der Rückkehr gehindert gewesen sind. Diese Begründung reicht für die Verneinung der Vertriebeneneigenschaft nicht aus. Auch wenn deutsche Volkszugehörige allgemein nicht aus ... vertrieben oder ausgewiesen worden sind und auch wenn deutsche Volkszugehörige allgemein wegen ihres Deutschtums nicht an ihrer Rückkehr nach ... gehindert worden sind, so schließt das nicht aus, daß in Einzelfällen Deutsche durch Maßnahmen der französischen Behörden aus ... vertrieben, ausgewiesen oder an ihrer Rückkehr gehindert worden sind. Auch Einzelmaßnahmen können Vertreibungsmaßnahmen sein (Beschluß vom 27. August 1958 - BVerwG IV C 336.56 -) und zum Vertreibungsgebiet gehört auch Elsaß-Lothringen (Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz 1959 § 1 BVFG Anm. 3 a und § 2 Anm. 3 b; wegen der Vertreibung von Deutschen durch Einzelmaßnahmen aus den Westgebieten vgl. Beschluß vom 11. Februar 1955 - BVerwG IV B 45.54 - [Belgien]; Urteil vom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV B 55.56 - [Frankreich]; Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 478.56 - [Belgien-Malmedy]; Urteil vom 20. Januar 1966 - BVerwG III C 211.64 - [Vereinigte Staaten von Amerika]). Sollte der Kläger - wie er offenbar geltend machen will - in Forbach in betonter Weise sich zum Deutschtum bekannt und eine werbende Tätigkeit für das Bekenntnis zum Deutschtum entfaltet haben und sollten ihm dieserhalb unabhängig von seiner Tätigkeit für den Nationalsozialismus Vertreibungsmaßnahmen der französischen Behörden drohen oder gedroht haben, dann würden die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG gegeben sein. Als Vertreibungsmaßnahmen in diesem Sinne sind auch Maßnahmen der französischen Behörden anzusehen, durch die Deutsche in eine Lage gerieten, die für sie unzumutbar war (Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG V C 4.57-, vom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - und vom 6. Mai 1965 - BVerwG VIII C 393.63 -).

13

Da das angefochtene Urteil den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht Rechnung trägt, muß es aufgehoben und muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses - gegebenenfalls nach Einholung von Auskünften - die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachholt und neu entscheidet.

14

Falls es alsdann darauf ankommen sollte, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, wird das Verwaltungsgericht Feststellungen über die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG, die es - von seinem Standpunkt aus zu Recht - unterlassen hat, nachzuholen haben. Bei der weiteren Verhandlung wird möglicherweise auch erheblich sein, ob die Voraussetzungen des § 11 a FG und der 7. FeststellungsDV vorliegen und welche Wirtschaftsgüter der Kläger retten konnte.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Viehaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke