Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1966, Az.: BVerwG V C 132.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 132.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 03.04.1964 - AZ: VII VGL 208/62
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 LAG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG
- § 293 Abs. 1 LAG
Fundstelle
- ZLA 1966, 280
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1966 in Hamburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl, und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. April 1964 wird aufgehoben.
Ferner werden der Bescheid des Bezirksamts Hamburg-Nord - Ortsamt Barmbek-Uhlenhorst - vom 10. Mai 1962 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses für die Ausgleichsämter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. September 1962 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger betrieb bis 1934 in Hamburg ein Im- und Exportgeschäft. Dann ging er nach Paris, weil er sich politisch verfolgt fühlte. Seine Hamburger Wohnung überließ er einschließlich Hausrat seiner Schwiegermutter zur Benutzung. Diese Wohnung wurde am 29./30. Juli 1943 durch Bomben total zerstört.
In Paris betätigte sich der Kläger wieder als Im- und Exporteur. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Frankreich war er für deutsche Marinedienststellen tätig. Nach ihrem Rückzug wurden er und seine Ehefrau im August 1944 von den Franzosen verhaftet und interniert. Sein Vermögen wurde beschlagnahmt. Die Ehefrau wurde im Januar 1945, der Kläger selbst im Juni 1945 aus der Internierungshaft entlassen. Beide kehrten nach Paris zurück. Hier betrieb der Kläger sein Geschäft weiter, er konnte sich eine eigene Wohnung wiederbeschaffen.
Mit Schreiben der Polizeipräfektur von Paris vom 14. Mai 1946 erhielt der Kläger die Mitteilung, daß auf Grund der Verordnung vom 2. November 1945 ein Ausweisungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Am 2. September 1946 erging gegen die Eheleute ... ein Ausweisungsbefehl. Den Bemühungen einflußreicher französischer Bekannter verdankte es der Kläger, daß dieser Befehl zunächst nicht vollstreckt wurde. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten vielmehr befristete Aufenthaltsgenehmigungen für jeweils 3 Monate, zuletzt am 31. Juli 1948 für die Zeit bis zum 18. Oktober 1948. Eine Verlängerung wurde noch einmal bis zum 13., dann bis zum 18. und schließlich bis zum 19. November 1948 gewährt. Am 18. November 1948 verließen der Kläger und seine Ehefrau Frankreich und begaben sich nach Hamburg.
Am 11. Dezember 1953 erhielt der Kläger auf Antrag einen Vertriebenenausweis.
Im November 1952 beantragte der Kläger die Feststellung seines Vertreibungsschadens in Paris und seines Kriegssachschadens in Hamburg und im April 1953 die Gewährung von Hausratentschädigung. Durch Teilbescheide des Ausgleichsamts Hamburg-Nord vom 10. Juli 1953 und 26. April 1955 wurde ein Hausratverlust festgestellt und dem Kläger eine Hausratentschädigung von 930 DM bewilligt.
Als die dritte Rate der Hausratentschädigung zur Auszahlung kommen sollte, prüfte das Ausgleichsamt den Umfang des Hausratschadens in Paris nach. Dabei ergab sich, daß dieser den Wert des Hamburger Hausrats um das Mehrfache überstieg. Das Ausgleichsamt hob daraufhin die beiden Teilbescheide mit Wirkung für die Zukunft auf, weil der Kläger nicht als Vertriebener anerkannt werden könne, der in Paris verlorengegangene Hausrat deshalb nicht feststellungsfähig sei und der in Hamburg zerstörte Hausrat im Zeitpunkte des Verlustes weniger als 50 v.H. des gesamten in Paris und Hamburg befindlichen Hausrats ausgemacht habe. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar geworden.
Inzwischen war dem Kläger der Vertriebenenausweis entzogen worden. Nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 2. März 1962 diese Maßnahme aufgehoben hatte, wandte sich der Kläger erneut an das Ausgleichsamt. Durch Bescheid vom 10. Mai 1962 wies dieses die Anträge des Klägers vom November 1952 und April 1953 erneut zurück. Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat sein klagabweisendes Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Der im Juli 1943 in Hamburg erlittene Hausratverlust sei von der Feststellung ausgeschlossen, weil dieser Hausrat weniger als 50 v.H. des gesamten damals vorhandenen Hausrats ausgemacht habe. Der in Paris durch die Beschlagnahme eingetretene Verlust sei nicht feststellungsfähig, da der Kläger nicht Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes sei. Denn er sei nicht wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit, sondern wegen seiner Tätigkeit und seines Verhaltens während des Krieges ausgewiesen worden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des französischen Außenministeriums vom 17. Januar 1964. Das Gericht habe davon abgesehen, den einen oder anderen Verfasser der vom Kläger vorgelegten Erklärungen, nach denen die Ausweisung allein wegen der deutschen Nationalität des Klägers verfügt worden sei, als Zeugen zu vernehmen. Denn ganz gleich, wie die Vernehmung ausgefallen wäre, hätte sie die Stellungnahme des französischen Außenministeriums nicht entkräften können. Ihr sei der höhere Beweiswert zuzumessen, da sie von der höchsten amtlichen Stelle erteilt worden sei, die über die fraglichen Vorgänge verbindlich habe Auskunft geben können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt mangelnde Sachaufklärung und eine unzulässige Vorwegnahme der Beweis Würdigung. Er wendet sich außerdem gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, Vertriebener sei nur derjenige, der wegen seiner Staatsangehörigkeit ausgewiesen worden sei.
Er hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den in der ersten Instanz gestellten Klageanträgen stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger ist nach Mitteilung seiner Prozeßbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung verstorben.
Die Beklagte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat gegenüber dem Hilfsantrag keinen Antrag gestellt. Im übrigen hat er beantragt,
der Revision den Erfolg zu versagen, soweit mit ihr bereits in der Revisionsinstanz eine Sachentscheidung begehrt wird.
II.
Durch den Tod des Klägers ist eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten; denn seine Prozeßbevollmächtigten haben nicht beantragt, aus diesem Grunde das Verfahren auszusetzen (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 Abs. 1; 246 Abs. 1 ZPO).
Die Revision ist begründet.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der in Hamburg eingetretene Hausratsverlust für sich betrachtet keinen Anspruch auf Hausratentschädigung begründet, weil er im Zeitpunkt des Verlustes weniger als 50 v.H. des Wertes des in Paris und Hamburg befindlichen Gesamthausrats ausgemacht hat (Urteil des III. Senats vom 22. Oktober 1957 [BVerwGE 5, 270[BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]] und die sich ihm anschließende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Der Kläger kann daher nur dann einen solchen Anspruch geltend machen, wenn der in Paris verlorengegangene Hausrat als Vertreibungsschaden im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - anzusehen ist. Das ist im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts der Fall. Der für den Kläger im Jahre 1953, also vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) ausgestellte Vertriebenenausweis besagt zwar nichts darüber, ob der Kläger Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes und sein Hausratverlust in Paris ein Vertreibungsschaden ist. Das ergibt sich indessen aus der Stellungnahme des französischen Außenministeriums vom 17. Januar 1964, die das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich ausgelegt hat. In ihr ist ausgesprochen:
"... Infolgedessen (weil sich der Kläger während der Besetzung Frankreichs mit den - deutschen - Besatzungsbehörden in Verbindung setzte, für die er ab 1940 die Funktion eines offiziellen Einkäufers im Dienst der Kriegsmarine ausübte) ist die Tätigkeit während des Krieges ... als Grund dafür zu betrachten, daß Herr Wecker ausgewiesen wurde, und nicht seine deutsche Staatsangehörigkeit ...".
Vertriebener nach § 11 Abs. 1 LAG ist, wer
- 1.
als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen
- 2.
im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung, verloren hat.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.
Der Kläger ist als Einkäufer für die deutsche Kriegsmarine tätig gewesen. Diese Tätigkeit hat mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusammenhang gestanden; denn sie setzte im konkreten Fall das Bedürfnis nach einem solchen Einkäufer in Paris - also im besetzten Frankreich - für Wehrmachtszwecke voraus. Wegen dieser Tätigkeit ist der Kläger ausgewiesen worden. Sonach ist der ursächliche Zusammenhang mit. Ereignissen des zweiten Weltkrieges - nämlich der Besetzung Frankreichs und der Beschaffung von Bedarf der Kriegsmarine - gegeben.
Er ist aber auch "als deutscher Staatsangehöriger" ausgewiesen worden. Diese Voraussetzung ist in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, daß die deutsche Staatsangehörigkeit für die Ausweisung ursächlich gewesen sein muß. So aber liegt es beim Kläger. Die Ausweisung ist gegen ihn verfügt worden, weil er Deutscher war. Dahingestellt mag bleiben, inwieweit seine deutsche Staatsangehörigkeit bereits ursächlich für seine Verwendung als Wehrmachtseinkäufer gewesen ist. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, daß sich der Kläger, weil er Deutscher war, einer solchen Aufgabe nicht hätte entziehen können. Schon deshalb ist seine deutsche Staatsangehörigkeit mindestens mitursächlich für die Ausweisung gewesen. Überdies wäre aber eine solche Ausweisung nicht gegen ihn ausgesprochen worden, wäre er nicht deutscher, sondern französischer Staatsangehöriger gewesen.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß es dem Kläger wiederholt gelungen ist, Aufschub für den Vollzug der Ausweisung zu erlangen. Hierdurch hat sich am Grunde für die Ausweisung nichts geändert. Da es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Schaden um einen solchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG handelt, sind sonach die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Vertriebenen im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes und des Hausratverlustes in Paris als Vertreibungsschaden erfüllt.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die vom Kläger gerügten Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen. Ein Leistungsurteil konnte mangels eines entsprechenden Antrages nicht ergehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen