Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG VI C 10.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 10.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1962 - AZ: I A 744/61

Amtlicher Leitsatz

Zur Versagung der Wohnsitzbefreiung gemäß § 4 a G 131 gegenüber den in Österreich lebenden aufgrund des sog. Gmundener Abkommens versorgten früheren deutschen Beamten (wie BVerwG VI C 165.62).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 27. Dezember 1886 in D. (Bez. B.) geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, stand vom Jahre 1909 bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 im Dienste der Stadtverwaltung Mährisch-Ostrau, zuletzt als definitiv beamteter Magistrats-Oberoffizial (entsprechend der Besoldungsgruppe A 5 b RBesO). Beim Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde er mit seiner Ehefrau aus der Tschechoslowakei ausgewiesen. Seit Juni 1945 lebt er ständig in Wien. Mit Wirkung vom 1. Januar 1953 erhält er Versorgung aufgrund des deutschösterreichischen Regierungsabkommens über die Versorgung bestimmter Personen des öffentlichen Dienstes vom 27. April 1953, des sog. Gmundener Abkommens (vgl. Bundesanzeiger Nr. 83 vom 2. Mai 1953, S. 6). Ausweislich seines Armutszeugnisses vom 19. Mai 1960 betrugen seine Versorgungsbezüge im Mai 1960 monatlich brutto 2.420 S (umgerechnet 1: 6,2 rund 390 DM). Da der Kläger nach 1945 nicht im österreichischen öffentlichen Dienst tätig war, erstattet die Beklagte der Republik Österreich diese Zahlungen in vollem Umfange, wie sie überhaupt den größeren Teil der Leistungen nach dem Gmundener Abkommen erstattet. Wenn Kapitel I G 131 auf den Kläger Anwendung fände, so würde sein Ruhegehalt nach einer Berechnung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 14. Januar 1959 monatlich brutto 519 DM betragen. Am 27. März 1958 beantragte der Kläger, ihn gemäß § 4 a G 131 von dem Erfordernis des Wohnsitzes im Bundesgebiet zu befreien und ihm Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren. Der Bundesminister des Innern lehnte den Antrag durch Bescheide vom 2. April 1959 und vom 10. Februar 1960 mit der Begründung ab, im Rahmen des ihm nach § 4 a G 131 eingeräumten Ermessens habe er berücksichtigt, daß der Kläger aufgrund des Gmundener Abkommens Versorgung erhalte.

2

Hierauf hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

die Bescheide des Bundesministers des Innern vom 2. April 1959 und vom 10. Februar 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß § 4 a G 131 vom Erfordernis des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet zu befreien und ihm die Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu zahlen.

3

Das Verwaltungsgericht in Köln hat durch Urteil vom 12. April 1961 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 6. Dezember 1962 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

4

Der unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c G 131 fallende Kläger könne Rechte nach Kapitel I G 131 grundsätzlich nur geltend machen, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen in das Bundesgebiet oder nach Berlin (West) ziehe (§ 4 G 131). Daß § 4 G 131 durch Stichtags- und Wohnsitzerfordernisse den Kreis der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Berechtigten beschränke, sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wie im Armenrechtsbeschluß vom 7. August 1962 und im Urteil des Senats vom 16. August 1962 - I A 642/61 - näher ausgeführt worden sei. Der Kläger erfülle zwar die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 a G 131. Gleichwohl stelle es diese "Kann"-Regelung in das freie pflichtgemäße Verwaltungsermessen der Behörde, ob sie ihm Befreiung nach § 4 a G 131 und damit Versorgung nach Kapitel I G 131 gewähren wolle. Das habe der Senat im Armenrechtsbeschluß vom 7. August 1962 und in dem oben angeführten Urteil vom 16. August 1962 näher begründet. Der in § 4 a G 131 nicht ausdrücklich angegebene Zweck der Ermessensermächtigung ergebe sich aus dem Zweck der Gesamtregelung des Gesetzes zu Art. 131 GG. Wie dieses Gesetz allgemein den mit dem Zusammenbruch versorgungsbedürftig gewordenen im Bundesgebiet und in Berlin (West) befindlichen früheren Bediensteten eine ausreichende Versorgung gewähren wolle, die jedoch in mancher Hinsicht hinter der normalen beamtenrechtlichen Versorgung zurückbleibe, so solle § 4 a G 131 aus Billigkeitsgründen auch den im Ausland befindlichen früheren Bediensteten, für die aus Krankheits- oder Altersgründen eine Rückkehr unzumutbar sei, eine ausreichende Versorgung zukommen lassen. Dieser Ermessenszweck gebiete nicht, die Befreiung nach § 4 a G 131 stets auch dann zu gewähren, wenn zwar die Alters- oder Krankheitsvoraussetzungen erfüllt seien, der Betroffene aber aus öffentlichen Kitteln bereits ausreichend versorgt werde. Die in Österreich durch das Gmundener Abkommen Begünstigten erhielten Bezüge, die zwar etwa um ein Viertel geringer seien als die Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG; sie entsprächen jedoch den Pensionen vergleichbarer österreichischer Beamter. Die Betroffenen seien mithin, gemessen an den allgemeinen Verhältnissen ihres Aufenthaltslandes, ausreichend versorgt, und zwar letztlich im wesentlichen aus Mitteln, die die Beklagte aufbringe. Daß dies ohne Rechtsanspruch und widerruflich geschehe, sei unter dem aufgezeigten Ermessensgesichtspunkt unerheblich, solange die Versorgung tatsächlich geleistet werde. Es widerspreche daher nicht dem Ermessenszweck des § 4 a G 131, wenn den nach dem Gmundener Abkommen Versorgten die Wohnsitzbefreiung nach § 4 a G 131 regelmäßig versagt bleibe. Daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, lasse sich mittelbar aus Art. II § 19 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) folgern. Diese allgemeine Rechtslage enthebe allerdings die Verwaltung nicht der Pflicht, die Verhältnisse jedes einzelnen Antragstellers daraufhin zu überprüfen, ob Besonderheiten, die im Rahmen des angegebenen Ermessenszwecks erheblich wären, eine Abweichende Ermessensentscheidung gebeten. Solche Besonderheiten seien aber hier weder vorgetragen noch von Amts wegen zu erkennen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und sein Klagebegehren weiter verfolgt. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

7

II.

Die Revision ist nicht begründet.

8

Der erkennende Senat hat im Urteil vom selben Tage - BVerwG VI C 165.62 - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entschieden, daß die Praxis des Bundesministers des Innern, den nach dem deutsch-österreichischen Regierungsabkommen vom 27. April 1953 (sog. Gmundener Abkommen) versorgten in Österreich lebenden früheren deutschen Beamten die Befreiung vom Wohnsitzerfordernis gemäß § 4 a G 131 generell zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Urteil ist hierzu folgendes ausgeführt:

"Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger zum Personenkreis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c G 131 gehört, der Rechte nach diesem Gesetz grundstäzlich nur geltend machen kann, wenn er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet (Berlin-West) nimmt. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß gegen die Beschränkung des Kreises der Berechtigten durch das Wohnsitzerfordernis nach Maßgabe des § 4 G 131 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist ebenfalls beizupflichten, sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 58 [147 ff.]; BVerwGE 9, 342;Urteil vom 12. April 1960 - BVerwG II C 153.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 G 131 Nr. 21];Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 -).

Das Oberverwaltungsgericht hat such zutreffend entschieden, daß die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm gemäß § 4 a G 131 Befreiung von dem Erfordernis des Wohnsitzes im Bundesgebiet und Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren, nicht rechtswidrig war. Nach dieser mit Wirkung vom 1. September 1957 durch die Zweite Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG eingefügten Vorschrift kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministers des Innern dem oben näher umschriebenen Personenkreis von dem Erfordernis der Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Seit oder auf Dauer Befreiung gewähren, wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus Krankheits- oder Altersgründen nicht zumutbar ist. Personen, denen Befreiung vom Wohnsitzerfordernis nach § 4 a G 131 gewährt worden ist, stehen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleich; sie gelangen daher vorbehaltlich einer Anwendung der Ruhensregelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG (§ 29 G 131), von der - wie Anders-Jungkunz-Käppner (G 131, 4. Aufl., § 4 a Anm. 3) mit Recht ausführen - im Falle der Befreiung nach § 4 a G 131 eine Ausnahme (vgl. § 159 Abs. 1 Satz 3 BBG) gemacht werden sollte, in den Genuß der vollen Versorgungsbezüge nach Kapitel I G 131. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 4 a G 131 bestehen ebensowenig verfassungsrechtliche Bedenken wie gegen § 4 G 131 selbst.

Es wird von der Beklagten nicht bestritten und ist im übrigen im angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger während des hier in Betracht kommenden Zeitraums die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, unter denen die - im vorliegenden Fall mit dem Bundesminister des Innern identische - oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) die Befreiung nach § 4 a G 131 erteilen kann. Aber auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Unzumutbarkeit der Rückkehr aus Krankheits- oder Altersgründen - besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Befreiung, die Entscheidung hierüber steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde (vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 4 a Anm. 2; Brosche, G 131, 3. Aufl., §§ 4-4 b Anm. 9 f; Plog-Wiedow, BBG, § 159 RdNr. 17). Dies hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. § 4 a G 131 ist nach seinem eindeutigen Wortlaut ('kann die oberste Dienstbehörde ... Befreiung gewähren') eine Ermessensvorschrift. Hätte der Gesetzgeber bereits bei Vorliegen der normativen Voraussetzungen die Verpflichtung der obersten Dienstbehörde zur Erteilung der Befreiung vom Wohnsitzerfordernis festlegen und dem Antragsteller einen Rechtsanspruch hierauf zuerkennen wollen, dann hätte er die Vorschrift ohne Zweifel anders - etwa ähnlich wie § 4 Abs. 1 G 131 - gefaßt. Eine Kann-Vorschrift räumt zwar der Verwaltung nicht notwendigerweise stets eine Ermessensbefugnis ein (vgl. BVerwGE 15, 251 [254]); der Ausnahmefall einer aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Umdeutung einer Kann-Vorschrift in eine Soll- oder Muß-Vorschrift (vgl. hierzu BVerwGE 7, 304 [315] und 18, 247) liegt aber, bei § 4 a G 131 nicht vor.

Die angefochtenen Bescheide des Bundesministers des Innern sind deshalb nach § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob die Ablehnung der Befreiung vom Wohnsitzerfordernis gemäß § 4 a G 131 rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehler dieser Art weisen die angefochtenen Bescheide vom 31. März 1959 und vom 8. Februar 1960 aber nicht auf. Es ist grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn der Bundesminister des Innern im Falle des Klägers wie in allen gleichliegenden Fällen, in denen eine Versorgung von der Republik Österreich nach den Gmundener Abkommen gewährt wird, die Erteilung der Befreiung gemäß § 4 a G 131 mit der Begründung verweigert, daß durch die aufgrund dieses Abkommens gezahlten Bezüge der Lebensunterhalt des in Frage kommenden Personenkreises in gleicher Weise gewährleistet werde wie vergleichbaren Angehörigen des österreichischen öffentlichen Dienstes. Der II. Senat hatim Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG II C 81.62 - in bezug auf den die entsprechende Anwendung des § 4 a vorsehenden § 72 Abs. 2 Satz 4 G 131 (F. 1961) diesen Standpunkt bereits gebilligt. Für die unmittelbare Anwendung des § 4 a G 131 gilt dasselbe, und zwar aus folgenden mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils im wesentlichen übereinstimmenden Erwägungen:

Sinn des § 4 a G 131 ist es offenbar, der Verwaltung die Befugnis einzuräumen, in Ausnahmefällen Härten zu mildern, die bei einer strikten Anwendung des Wohnsitzerfordernisses dadurch entstehen könnten, daß der im Ausland lebende und aus den im Gesetz genannten Gründen an der Rückkehr verhinderte verdrängte Beamte ohne ausreichende Versorgung bleibt. Diese Zweckbestimmung ergibt sich aus dem allgemein fürsorgenden ('sozialen') Charakter des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. hierzu auchUrteil vom 25. Januar 1960 - BVerwG II C 11.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 70 G 131 Nr. 1]). Danach ist es aber nicht zwingend geboten, die Befreiung nach § 4 a G 131 auch dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Versorgung anderweitig gesichert ist, wie es bei dem vom Gmundener Abkommen erfaßten Personenkreis der Fall ist. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Zahlungen aufgrund dieses Abkommens zwar etwa um ein Viertel geringer als das Ruhegehalt nach Kapitel I G 131; sie entsprechen aber den Pensionen vergleichbarer österreichischer Beamter. Diese Versorgung ist deshalb nach den für die Lebensverhältnisse in Österreich geltenden Maßstäben als ausreichend zu erachten. Der Ermessensermächtigung des § 4 a G 131 wohnt - worauf das Oberverwaltungsgericht mit Recht hinweist - nicht die Tendenz inne, daß die im Ausland lebenden Betroffenen auf jeden Fall besser als den Verhältnissen ihres Aufenthaltslandes entsprechend versorgt werden sollen. In diesem Zusammenhang braucht nicht zu der im Anschluß an Brosche (a.a.O., Anm. 9 g) vertretenen und von der Revision angegriffenen Auffassung des Oberverwaltungsgerichte Stellung genommen zu werden, eine Befreiung nach § 4 a G 131 könne auch 'mit der Maßgabe' erteilt werden, daß nur ein 'bestimmter Teil der Versorgung' nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gezahlt werde. Jedenfalls ist es im Rahmen der Ermessenserwägungen dieser Vorschrift ein sachgerechter Gesichtspunkt, die Befreiung deshalb zu versagen, weil der Betroffene in seinem Aufenthaltsland bereits eine ausreichende, wenn auch niedrigere Versorgung erhält (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 - zu einer ähnlichen Interessenlage im Rahmen der Kann-Vorschrift des § 159 Abs. 1 Setz 3 BBG in Verbindung mit § 29 G 131). Wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht mit seiner mehr an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientierten Interpretation des § 4 a G 131 im Ergebnis nichts anderes zum Ausdruck bringen wollen.

Aus dem Umstand, daß die Versorgungsbezüge nach, dem Gmundener Abkommen die Höhe der Bezüge, die der Betroffene im Falle der Wohnsitznahme im Bundesgebiet oder der Befreiung nach § 4 a G 131 aufgrund dieses Gesetzes erhalten würde, nicht erreichen und daß sie aus Billigkeitsgründen, also ohne Rechtsanspruch gewährt werden, können nach alledem rechtliche Bedenken gegen die dargelegte Praxis des Bundesministers des Innern nicht hergeleitet werden. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG als Anspruchsvoraussetzung für den Personenkreis des Kapitel I eine räumliche Beziehung zum Bundesgebiet (Berlin-West) nach Maßgabe des § 4 G 131 fordert (vgl. hierzu auchUrteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 8.65 - [ZBR 1965 S. 319 = MDR 1966 S. 76]). Mit Recht erblickt das Oberverwaltungsgericht eine Bestätigung dieser Auffassung in dem rückwirkend ab 1. September 1957 in Kraft getretenen Art. II § 19 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557). Nach dieser Regelung kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministers des Innern zur Vermeidung von besonderen Karten Unterhaltsbeiträge an deutsche Staatsangehörige bewilligen, die bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG Rechte nach Kapitel I geltend machen könnten, wenn diese Personen in einem ausländischen Staat wohnen, mit dem eine Vereinbarung über die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter überwiegender Beteiligung des Bundes besteht, und sie nach dieser Vereinbarung keine Versorgung erhalten können. Die Unterhaltsbeiträge dürfen dann jedoch nicht höher sein als die Versorgungsbezüge, die den 'entsprechenden Personen' nach der Vereinbarung gewährt werden. § 4 a G 131 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er die Gewährung einer nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bemessenen Versorgung aufgrund einer zwischenstaatlichem Vereinbarung als Ausreichend erachtet und daß er es nicht für geboten hält, diese Versorgung durch Anwendung des § 4 a G 131 auf die Höhe der Bezüge nach Kapitel I G 131 anzuheben.

Die Praxis des Bundesministers des Innern verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dem Kläger vergleichbar sind nur die in Österreich lebenden Versorgungsempfänger des Gmundener Abkommens, die aus Krankheits- oder Altersgründen an der Rückkehr in das Bundesgebiet verhindert sind. Diese Personen werden aber von der Versagung der Befreiung nach § 4 a G 131 in gleicher Weise betroffen wie der Kläger. Andere Personen, die in Staaten leben, mit denen keine dem Gmundener Abkommen entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist, die infolgedessen von ihrem Wohnsitzstaat grundsätzlich keine Versorgung im Hinblick auf ihr früheres Dienstverhältnis erhalten, sind mit dem Kläger in bezug auf die Beurteilung der hier aufgeworfenen Frage der Wohnsitzbefreiung nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang fällt auch der von der Beklagten dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Einwand der Revision entgegengehaltene Gesichtspunkt ins Gewicht, daß die verhältnismäßig große Zahl der in Österreich lobenden Versorgungsempfänger schon seit 1. Januar 1953 Bezüge aufgrund des Gmundener Abkommens erhält und deshalb insgesamt wesentlich besser gestellt ist als die Gesamtheit der im übrigen Ausland lebenden Personen, die an sich unter des Gesetz zu Art. 131 GG fallen, aber nicht die Voraussetzungen des § 4 G 131 erfüllen. Die Lage des Klägers, der ebenfalls seit 1. Januar 1953 Bezüge nach diesem Abkommen erhalten hat, darf nicht isoliert und unabhängig von dieser Sonderstellung der in Österreich lebenden Versorgungsempfänger, die schon frühzeitig in den Genuß der Vorteile des Abkommens gelangt waren, betrachtet werden. Im übrigen ist die Berücksichtigung der Tatsache, daß aufgrund einer mit einem ausländischen Staat getroffenen Vereinbarung - wie des Gmundener Abkommens - eine ausreichende Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter überwiegender Beteiligung des Bundes gewährt wird, im nehmen der Ermessenserwägungen des § 4 a G 131 als ein sachlich einleuchtendes und daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Unterschiedsmerkmal gegenüber dem Personenkreis zu bewerten, der in einen ausländischen Staat lebt, mit dem die Bundesrepublik ein derartiges Abkommen nicht geschlossen hat (vgl. auch Brosche, a.a.O., Anm. 9 i).

Die Revision kann sich auch nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Abgesehen davon, daß dieser Verfassungsartikel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1, § 26 LBesG Berlin Nr. 1 = RiA 1963 S. 123] mit Nachweisen) nicht die sog. wohlerworbenen Beamtenrechte gewährleistet, entspricht es nicht nur der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern auch einem hergebrachten Grundsatz des deutschen Beamtenrechts (vgl. § 128 DBG, § 159 BBG, § 84 BRRG), daß der Dienstherr nicht verpflichtet ist, seine Fürsorge, soweit sie die Versorgung seiner früheren Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen anlangt, uneingeschränkt in die Machtsphäre außerhalb seines räumlichen Hoheitsbereichs auszudehnen (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow, BBG, § 159 RdNr. 1). Auch aus der von der Revision in diesem Zusammenhang ins Feld geführten beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die im Gesetz zu Art. 131 GG selbst speziell und abschließend festgelegte - hier der Beschränkung des § 4 G 131 unterliegende - Rechtsstellung des Betroffenen hinausgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletztUrteil vom 7. Juli 1965 - BVerwG VI C 159.62 - mit Nachweisen). Die Beklagte trifft daher keine Fürsorgepflicht, derzufolge sie dem Kläger in Österreich ein Ruhegehalt zu gewähren hatte, wie dieser es bei Verlegung seines Wohnsitzes in das Bundesgebiet nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu beanspruchen hat und infolgedessen seit 1. Mai 1964 auch erhält.

Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, daß der Bundesminister des Innern ermessensfehlerhaft gehandelt habe, weil er den individuellen Fall des Klägers nicht geprüft, sondern unter Hinweis auf die Versorgung nach dem Gmundener Abkommen eine Erörterung der besonderen Umstände seines Falles von vornherein abgelehnt habe. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Behörde im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragen muß und der Antragsteller einen Anspruch auf eine 'echte Ermessensentscheidung' hat (vgl. BVerwGE 6, 119 [127] undUrteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965 S. 192]). Die oberste Dienstbehörde wird aber dadurch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 4 a G 131 nicht gehindert, ihr Ermessen in gleichliegenden Fällen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich durch eine bestimmte Verwaltungspraxis in der Weise zu binden, daß davon nur abgewichen werben darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwG 15, 190 [196]; 19, 87 [92] unter Hinweis auf BVerfGE 9, 137 [BVerfG 03.02.1959 - 2 BvL 10/56] [147]). Eine solche generelle Ermessenshandhabung durch Einhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis ist, sofern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen - wie hier - der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen, nicht nur sinnvoll, sondern zur Wahrung des Gleichheitssatzes sogar geboten; denn vielfach kann nur so erreicht werden, daß gleichliegende Fälle gleich behandelt worden (vgl. hierzu auchUrteile vom 21. Februar 1963 - BVerwG VI C 80.61 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 178 BBG Berlin Nr. 2] undvom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -). In dieser rechtlich bedenkenfreien Weist ist der Bundesminister des Innern hier vorgegangen. Die Gestaltung des vorliegenden Falles weist nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch keine solche Besonderheit auf, daß eine von der ständigen Verwaltungsübung abweichende Ermessenshandhabung geboten wäre. Die vom Kläger in erster Linie hierfür vorgetragenen Gesichtspunkte - sein hohes Alter und seine Krankheit - liegen innerhalb der gesetzlichen Handlungsvoraussetzungen des § 4 a G 131; sie können daher bei der Ermessensüberlegung im Rahmen dieser Vorschrift nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 15, 207 [211] und 18, 247 [251]). Abgesehen davon ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide vom 31. März 1959 und vom 8. Februar 1960, daß der Bundesminister des Innern auch in eine Einzelprüfung der vom Kläger geltend gemachten Gründe eingetreten ist, diese jedoch im Hinblick auf die in Österreich bereits gewährte Versorgung nach dem Gmundener Abkommen nicht als durchgreifend für eine Befreiung nach § 4 a G 131 erachtet hat."

9

Die vorstehende rechtliche Beurteilung trifft auch auf den hier zu entscheidenden in den rechtserheblichen Punkten gleichliegenden Fall zu. Das Revisionsvorbringen enthält darüber hinaus keine materiell-rechtlichen Argumente, zu denen noch Stellung genommen werden müßte.

10

Auch die verfahrensrechtlichen Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. Die Aufklärungsrüge liegt neben der Sache. Die Ermittlung der ratio legis durch Heranziehung der Sitzungsprotokolle des Bundestages und seiner Ausschüsse zur Entstehungsgeschichte des § 4 a G 131, deren Nichtbeiziehung von der Revision beanstandet wird, fällt nicht unter § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Erforschung des Sachverhalts, nicht auf die Rechtsanwendung. Im übrigen haben die Gesetzesmaterialien für die Auslegung einer Vorschrift nur subsidiäre Bedeutung; sie können allenfalls dazu dienen, die nach Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift allein mögliche Auslegung in Frage zu stellen, wenn sie zu unvernünftigen Ergebnissen führen, anderen Vorschriften des gleichen Gesetzes widersprechen würden oder mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wären (vgl. BVerwGE 17, 43 [47] mit weiteren Nachweisen). Dies ist aber - wie oben ausgeführt - hier nicht der Fall. Unbegründet ist auch die Rüge ungenügender Urteilsbegründung. Die Tatsachengerichte genügen ihrer Begründungspflicht, wenn sie darlegen, weiche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung maßgeblich sind, und diese Darlegung eine etwaige Nachprüfung durch das Gericht der höheren Instanz ermöglicht (vgl.Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - mit weiteren Nachweisen). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Begründung liegt hier ersichtlich vor, so daß ein Verfahrensverstoß von vornherein ausscheidet.

11

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert