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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: BVerwG III C 96.64

Anfangsvergleichswert als Schadenshöchstbetrag; Relevanz des Teilwerts der übernommenen Wirtschaftsgüter für die erforderliche Bewertung zum Zwecke der Fortschreibung des Einheitswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 96.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.11.1962 - AZ: XV A 279.61

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 63 - 67
  • AS 23, 64
  • IFLA 1966, 184
  • MDR 1966, 443 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1966, 140
  • ZLA 1966, 122

Amtlicher Leitsatz

Die Wirtschaftsguter, die ein Geschädigter durch den Erwerb eines weiteren Betriebes innerhalb des Vergleichszeitraums und vor Schadenseintritt seinem bestehenden Unternehmen zugeführt hat, können insoweit als Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG in Betracht kommen, als der Kaufpreis aus privaten Mitteln gezahlt worden ist (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 17, 328 und BVerwG III C 8.64).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 22. September 1953 gestorbenen Vaters. Dieser betrieb in Berlin SW 68, F.straße 9, eine Likörfabrik sowie einen Großhandel mit Wein und Spirituosen. Der Einheitswert dieses Betriebes ist im Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1940 mit 51.800 RM angegeben.

2

Im Juni 1941 erwarb der Vater des Klägers das Tanzcafé "M." in Berlin-Halensee, ..., gegen Zahlung von 100.000 RM und eines zusätzlichen Betrages von 10.000 RM für den Warenbestand. Auf Grund eines Betriebsprüferberichtes des Finanzamtes Friedrichstadt vom 6. Oktober 1942 wurden die Betriebe in der F.straße und am ... als einheitlicher Gewerbebetrieb angesehen. Mit Bescheid vom 24. November 1942 stellte das Finanzamt im Wege der Fortschreibung den Einheitswert für das Unternehmen "Spirituosenherstellung und Kaffeehausbetrieb" zum 1. Januar 1942 auf 240.800 RM fest. Das Unternehmen wurde durch Kriegseinwirkung total zerstört.

3

Mit Bescheid vom 30. Mai 1958 stellte das Ausgleichsamt den Kriegssachschaden am Betriebsvermögen mit 51.800 RM fest. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der u.a. zwei Betriebsprüferberichte vom 6. Oktober 1942 vorgelegt worden waren, durch Urteil vom 6. November 1962 im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

4

Anfangsvergleichswert sei gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert in Höhe von 51.800 RM. Der Erwerb des Kaffeehausbetriebes stelle lediglich eine Erweiterung des am 1. Januar 1940 vorhandenen gewerblichen Betriebes dar. Eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes, der gemäß § 4 der 8. FeststellungsDV zugleich der Schadenshöchstbetrag sei, komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 FG lägen nicht vor, insbesondere sei Nr. 4 dieser Vorschrift nicht anwendbar. Aus dem Betriebsprüferbericht ergebe sich, daß die zum Erwerb des Kaffehausbetriebes aufgewandten Barmittel in Höhe von 56.500 RM aus den Betriebsmitteln der Likörfabrik gestammt hätten, insoweit also schon deshalb keine Einlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG vorliege, und daß 18.000 RM von der Mutter des Klägers zur Verfügung gestellt worden seien, die allenfalls als eine Geldeinlage von dritter Seite angesehen werden konnten. Wie der Vater des Klägers die restlichen 35.500 RM aufgebracht und dem Betriebsvermögen zugeführt habe, ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Es liege die Annahme nahe, daß auch insoweit eine Geldeinlage aus Privatmitteln gemacht worden sei. Geldeinlagen des Betriebsinhabers könnten auch dann nicht im Rahmen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG berücksichtigt werden, wenn sie aus eigenen Mitteln oder aus Darlehen stammten.

5

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG gerügt. Die Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens der Firma Tanzcafé "M." seien als Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes dem Spirituosenherstellungsbetrieb zugeführt worden, und müßten, soweit sie nicht mit den aus dem Betrieb stammenden Mitteln in Höhe von 56.500 RM bezahlt worden seien, auch als Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG gewartet werden.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

8

II.

Die zugelassene Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

9

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, bei Anwendung des § 13 Abs. 4 FG sei davon auszugehen, daß der. Erwerb des Tanzcafés "M." keine Neugründung im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift, sondern als eine Erweiterung des Spirituosenherstellungsbetriebes anzusehen sei, den der Vater des Klägers bereits vor dem 1. Januar 1940 betrieben hatte. Für die Berechnung des feststellungsfähigen Schadens kommt daher als Anfangsvergleichswert der für den Spirituosenherstellungsbetrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert in Höhe von 51.800 RM in Betracht. Insoweit hat die Revision auch keine Rügen erhoben.

10

Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann dem angefochtenen Urteil jedoch nicht darin gefolgt werden, daß dieser Anfangsvergleichswert zugleich der Schadenshöchstbetrag sei. Zwar sind mit dem Verwaltungsgericht Geldeinlagen des Betriebsinhabers auch dann keine Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG, wenn sie zu dem Zweck gemacht worden sind, sie alsbald zur Beschaffung von Wirtschaftsgütern für den Betrieb zu verwenden und wenn dies geschehen ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann ein Betriebsinhaber aber auch mit Mitteln seines sonstigen Vermögens, ohne sie vorher in das Betriebsvermögen überführt zu haben, Wirtschaftsgüter kaufen und deren Einbringung in das Betriebsvermögen ist alsdann als Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu werten. Der Senat hat seit demUrteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62 - (BVerwGE 17, 328) in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 155.64 - undvom 8. Juli 1965 - BVerwG III C 8.64 -), daß eine Sacheinlage auch dann vorliegen kann, wenn der Geschädigte mit Mitteln, die deutlich als privat gekennzeichnet sind, einen Sachwert erworben und diesen sodann dem Betrieb gewidmet hat; dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Geldmittel zur Anschaffung des Sachwertes sich bereits am 1. Januar 1940 im sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers befunden haben. Der IV. Senat hat seinen insoweit gegenteiligen Standpunkt(Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 42.57 -), auf den das Verwaltungsgericht u.a. abgestellt hat, bereitsim Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 88.60 - aufgegeben, dem sich der erkennende Senat im Urteil vom 19. Dezember 1963 (a.a.O.) angeschlossen hat.

11

Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Dem Beteiligten ist zwar einzuräumen, daß ein Betriebsinhaber, dessen betriebliche Mittel nicht ausreichen, um z.B. weiteres Anlagevermögen zu erwerben, in der Regel zunächst dem Betrieb Geld zuführen wird, sei es durch eigene Einlagen oder durch Aufnahme von betrieblichen Darlehen oder auch der Inanspruchnahme von Krediten. Mag dies der Regelfall sein, so ist es aber nicht ausgeschlossen, daß ein Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter mit Mitteln seines sonstigen Vermögens oder mit solchen Mitteln erwirbt, die er sich durch private Darlehen beschafft hat, ohne diese Mittel zunächst dem Betriebsvermögen zugeführt zu haben.

12

Dafür, daß ein solcher Erwerb bei Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG unberücksichtigt bleiben müsse, ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Die Meinung des Beteiligten, ein solcher Geschäftsvorgang widerstreite den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, kann jedenfalls nicht als allgemeingültig anerkannt werden und entbehrt daher der Grundlage.

13

Erwirbt z.B. ein Betriebsinhaber mit privaten Mitteln ein zweites Unternehmen und werden das alte und das neue Unternehmen aus steuerlichen Gründen vom Finanzamt als einheitlicher Gewerbebetrieb und der ursprüngliche Betrieb als Hauptbetrieb angesehen, so hat der Betriebsinhaber die Wirtschaftsgüter des neuerworbenen Unternehmens seinem ursprünglichen Betrieb zugeführt. Bei der dann erforderlichen Bewertung zum Zwecke der Fortschreibung des Einheitswertes kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Kaufpreis der Betriebsinhaber für das neue Unternehmen gezahlt hat; entscheidend ist der Teilwert der übernommenen Wirtschaftsgüter (§ 66 Abs. 1 BewG). Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise muß dann auch davon ausgegangen werden, daß die Zuführung solcher Wirtschaftsgüter als Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen sind.

14

Im vorliegenden Falle kommt es deshalb darauf an, ob der Vater des Klägers das Tanzcafé "M." mit privaten oder mit Mitteln des Spirituosenherstellungsbetriebs erworben hat. Soweit der Erwerb mit privaten Mitteln geschehen ist, sind die diesem Kaufpreisanteil entsprechenden Wirtschaftsgüter des Tanzcafés "M." als Sacheinlagen im. Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FGr zu werten, die der Vater des Klägers nach dem Bescheid des Finanzamtes Friedrichstadt vom 24. November 1942 über die Fortschreibung des Einheitswertes dem Spirituosenherstellungsbetrieb per 1. Januar 1942 zugeführt hat.

15

Die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß der Kaufpreis in Höhe von 56.500 RM aus den Betriebsmitteln des Spirituosenherstellungsbetriebes stamme, findet ihre Rechtfertigung in den Betriebsprüfungsberichten vom 6. Oktober 1942, sie wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Zu Recht macht sie aber geltend, das Verwaltungsgericht sei der Frage, ob die restlichen 53.500 RM Betriebsvermögen oder private Mittel gewesen seien, nicht in ausreichenden Umfange nachgegangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den von der Mutter des Klägers zur Verfügung gestellten 18.000 RM habe es sich allenfalls um "eine Geldeinlage von dritter Seite" gehandelt, läßt nicht nur die Frage offen, in welchem der Betriebe eine solche Einlage gemacht sein soll, sondern berücksichtigt auch nicht, daß "Geldeinlagen von dritter Seite" nur bei Gesellschaften in Betracht kommen. Feststellungen darüber, daß der Vater des Klägers seine Unternehmen in Form einer Gesellschaft betrieben habe, enthält, das angefochtene Urteil jedoch nicht.

16

Die Betriebsprüferberichte vom 6. Oktober 1942 lassen auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür erkennen, daß der Vater des Klägers vor Kauf des Tanzcafés "M." aus seinem Privatvermögen 35.500 RM dem Betriebsvermögen des Spirituosenherstellungsbetriebes zugeführt hat. Feststellungen, auf die das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Annahme hätte gründen können, enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Positionen Tz 27 des Betriebsprüferberichtes betreffend den Spirituosenherstellungsbetrieb und die Position Tz 22 des Betriebsprüferberichtes betreffend das Tanzcafé "M." sprechen gegen eine solche Annahme.

17

Da der Senat tatsächliche Feststellungen in eigener Zuständigkeit nicht treffen kann und die Betriebsprüfungsberichte vom 6. Oktober 1942 nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig und -bedürftig sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Dem Verwaltungsgericht wird es obliegen, bei der erneuten Verhandlung der Frage nachzugehen, ob die 53.500 RM Betriebsvermögen oder private Mittel gewesen sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die Mutter des Klägers die 18.000 RM als Darlehen für den Spirituosenherstellungsbetrieb etwa im Hinblick auf den Neuerwerb des Tanzcafés "M." oder ob sie diesen Betrag ihren Ehemann, dem Vater des Klägers, als persönliches Darlehen gegeben hat, das nach Erwerb des Tanzcafés "M." als ein diesem Unternehmen gegebenes Darlehen ausgewiesen worden ist (vgl. Position Tz 35 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend Tanzcafé "M.").

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher