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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1965, Az.: BVerwG III C 30.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 30.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.09.1963 - AZ: V A 66/59

Fundstellen

  • IFLA 1967, 74
  • RLA 1965, 346
  • WM 1966, 329
  • ZLA 1966, 20

Amtlicher Leitsatz

Ein Versorgungsversprechen begründet keinen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens, wenn das Vertragsverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsanspruch entstehen sollte, durch Vertreibungsmaßnahmen erloschen ist (Ergänzung zum Urteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. September 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 31. Oktober 1880 geborene Kläger wurde am 11. Oktober 1946 aus B. vertrieben. Er war dort bis Januar 1945 bei der Schlesischen Montangesellschaft mbH als angestellter Werkmeister im Stahlbau tätig. Die Montangesellschaft hatte dem Kläger im Jahre 1938 einen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zugesichert, wenn er im Dienst der Gesellschaft invalide werde, sterbe oder das 65. Lebensjahr erreiche. Die Altersrente sollte ihm vom 1. Juli 1945 an in Höhe von jährlich 1.423 RM gewährt werden. Der Kläger beantragte, den Verlust dieses Anspruches als Vertreibungsschaden festzustellen.

2

Durch Bescheid vom 15. Februar 1957 stellte das Ausgleichsamt den Vertreibungsschaden des Klägers fest und erkannte ihm Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrage von 5.170 DM zu. Diesen Bescheid hob das Ausgleichsamt jedoch durch Bescheid vom 12. Januar 1959 wieder auf. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Beklagte durch Beschluß vom 20. März 1959 zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat gemäß dem Antrage des Klägers den Bescheid vom 12. Januar 1959 und den Beschluß vom 20. März 1959 aufgehoben und hierzu ausgeführt: Im Zeitpunkt der Vertreibung des Klägers, im Oktober 1946, seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Altersrente erfüllt gewesen. Der Beklagte könne dem gegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Schlesische Montangesellschaft sei mit dem Einmarsch der sowjetischen Truppen im Januar 1945 aufgelöst und der Rechtsanspruch des Klägers daher nicht mehr verwirklicht worden, denn nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG werde fingiert, daß der Vertreibungsschaden erst im Zeitpunkt der Vertreibung eingetreten sei. Der Umstand, daß die Rechtsposition des Klägers aus der Pensionszusage möglicherweise schon Anfang 1945 als entfallen angesehen werden müsse, sei daher nicht rechtserheblich. Das Ergebnis sei nicht anders, wenn davon ausgegangen werde, daß der Kläger bis zur Vertreibung nur eine Pensionsanwartschaft erlangt habe.

4

Die Beteiligte hat gegen das Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Revisionsrechtlich ist nach dem Inhalt der Urteilsgründe davon auszugehen, daß der Kläger zu dem Zeitpunkt, an dem der Versorgungsanspruch entstehen sollte, nämlich am 1. Juli 1945 bzw. bei Vollendung des 65. Lebensjahres, nicht mehr im Dienste der Montangesellschaft stand und daß das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Montangesellschaft schon vorher als erloschen anzusehen ist, weil die Montangesellschaft im Januar 1945 mit dem Einmarsch der sowjetischen Truppen im Vertreibungsgebiet tatsächlich zu bestehen aufgehört hat. Bei Zugrundelegung dieser Tatsachen ist ein Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes eines Versorgungsanspruches nicht gegeben.

7

Mit der Begründung, der Kläger habe durch die Vertreibung jedenfalls eine privatrechtliche Anwartschaft auf die Versorgung verloren und der Verlust einer derartigen Anwartschaft sei feststellbar, läßt sich die angefochtene Entscheidung nicht halten. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in Abweichung von dem Urteil des IV. Senats vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - in ständiger und gefestigter Rechtsprechung entschieden, daß der Verlust privatrechtlicher Anwartschaften nicht feststellbar ist, und daß ein Versorgungsversprechen keinen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens begründet, wenn der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten war (Urteil vom 25. Februar 1965 - BVerwG III C 78.63 - [ZLA 1965, 135]). Eier ist der Versorgungsfall vor der Vertreibung nicht eingetreten und ein Versorgungsanspruch nicht entstanden, weil ein Versorgungsanspruch nur entstehen konnte, wenn der Kläger im Dienste der Gesellschaft invalide wurde, starb oder das 65. Lebensjahr erreichte.

8

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Feststellungsanspruch sei deshalb gegeben, weil nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG fingiert werde, daß der Vertreibungsschaden erst im Zeitpunkt der Vertreibung (11. Oktober 1946) eingetreten sei und weil in diesem Zeitpunkt der Kläger das 65. Lebensjahr längst erreicht hatte, kann nicht gefolgt werden. Daß die Auflösung der Montangesellschaft durch die Vertreibungsmaßnahmen verursacht worden ist und daß § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG bestimmt, der Vertreibungsschaden gelte erst im Zeitpunkt der Vertreibung als eingetreten, ist für die hier zu entscheidende Frage unerheblich, weil das Gesetz und vor allem § 12 Abs. 1 LAG es der Behörden und den Gerichten nicht gestatten, zu fingieren, das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Montangesellschaft habe bis zum 1. Juli 1945 bzw. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers bestanden, § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG legt zwar den Zeitpunkt des Schadens im Wege einer Fiktion fest, unterstellt aber nicht den Eintritt eines Schadens, den der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Es ist deshalb auch nicht möglich anzunehmen, daß einem Vertriebenen stets Ausgleichsleistungen für den durch Vertreibung verursachten Verlust einer Rechtsposition zu gewähren sind, die er vor seiner Vertreibung oder im Zeitpunkt seiner Vertreibung ohne die gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen gehabt haben würde.

9

Das Urteil des Verwaltungsgerichts muß daher, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, aufgehoben werden. Dem Antrag der Revision, die Klage abzuweisen, konnte indes nicht stattgegeben werden, da das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob ein Vertrauensschutz des Klägers gegen die Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1957 etwa deshalb anzuerkennen ist, weil er im Vertrauen auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht mehr oder nur mit wirtschaftlichen, für ihn nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308 = IFLA 1960, 158 = NJW 1960, 1487] und vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - [IFLA 1962, 154 = ZLA 1962, 119]; Beschluß vom 13. Mai 1963 - BVerwG III B 60.62 -).

10

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.170 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz und Bundesrichter Uffhausen sind durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Vierhaus
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher