Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1965, Az.: BVerwG III C 155.64
Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen; Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitgesellschafter vor Schadenseintritt; Nachholung eines Antrags auf Feststellung eines Kriegssachschadens; Ermittlung eines Kriegssachschadens durch Ermittlung der Differenz zwischen Anfangsvergleichswert und Endvergleichswert
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 155.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 27.01.1964 - AZ: VG XVI A 162.63
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 5 8. FeststellungsDV
- § 6 8. FeststellungsDV
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur Feststellung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitgesellschafter vor Schadenseintritt (BVerwGE 17, 328).
- 2.
Der in § 13 Abs. 5 FG vorgesehene Antrag kann notfalls vor den Verwaltungsgericht nachgeholt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III, Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Gesellschafter der unter der Firma ... ... betriebenen offenen Handelsgesellschaft waren seit dem 7. Januar 1927 ... ... sowie seine Söhne ... ... ... starb am 10. Oktober 1939. Seine Erben und ... schieden Grund notarieller Verträge vom 30. September 1941 bzw. 25. März 1942 aus der Firma aus. Der nunmehrige Alleininhaber ... starb am 6. März 1959, seine Witwe und Erbin ... ... am 19. Februar 1960. Der Kläger, ihr Sohn, ist ihr alleiniger Erbe.
In dem Jahre 1945, als ... Alleininhaber des Unternehmens war, erlitt der in Berlin SO 36, Cuvrystraße 16, geführte Betrieb Kriegsschäden. Steuerliche Unterlagen aus der Zeit vor dem Eintritt des Schadens sind nicht mehr vorhanden. Am 1. April 1949 war der Betrieb noch nicht wieder eröffnet worden.
Durch einen Gesamtbescheid vom 31. Oktober 1962 stellte der Beklagte den Kriegssachschaden an Betriebsvermögen zugunsten des unmittelbar Geschädigten ... in Höhe von 14 300 RM fest. Dieser Betrag entspricht dem durch eine Bilanz zum 31. Dezember 1940 ausgewiesenen Kapitalkonto des unmittelbar Geschädigten am 1. Januar 1940. Die Beschwerde des Klägers, mit der er eine höhere Schadensfeststellung begehrte, blieb erfolglos.
Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin durch ein am 27. Januar 1964 verkündetes Urteil den Beschluß des Beschwerdeausschusses in vollem Umfang und den Gesamtbescheid vom 31. Oktober 1962 insoweit auf, als der Beklagte eine höhere Schadensfeststellung abgelehnt hatte. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Ermittlung des Schadenshöchstbetrages begegne gemäß § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 4 der 8. FeststellungsDV unter Zugrundelegung der in den Handelsregisterakten befindlichen Bilanz zum 31. Dezember 1940 keinen Bedenken, weil die Bilanz eine beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV sei. Die von der Ausgleichsbehörde vorgenommene Schadensberechnung, die nur von dem Kapitalkonto des Walter Michna ausgehe, berücksichtige nicht die nach dem 1. Januar 1940 eingetretenen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen., Da der Erblasser des Klägers vor dem Eintritt des Schadens die Anteile seiner Mitgesellschafter erworben habe und somit Alleininhaber des Betriebes gewesen sei, müsse der Berechnung des Schadenshöchstbetrages der § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV zugrunde gelegt werden. Anhaltspunkte für eine Nachfeststellung oder Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt fehlten. Der unmittelbar Geschädigte werde die Auseinandersetzung mit den ausscheidenden Gesellschaftern in der Weise durchgeführt haben, daß er ihnen Abfindungen gezahlt habe. Es bestünden keine Bedenken, die ausgezahlten Kapitalkonten als Wert der eingebrachten Wirtschaftsgüter im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV anzusetzen. Wenn diese Werte vorläufig auch noch nicht der Höhe nach feststünden, lasse sich jedoch bereits jetzt sagen, daß die neue Schadensberechnung zu einer höheren Schadensfeststellung führen werde.
Die Beteiligte hat die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts durch die Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV. Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Revision führt zu dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Ergebnis.
Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, wie sie der von dem Kläger ererbte Betrieb erlitten hat, sind nach dem § 13 Abs. 4 Satz 1 des Peststellungsgesetzes - FG - höchstens mit dem Betrag festzustellen, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert), erhöht durch die Hinzurechnungen nach Absatz 5, den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert), vermindert um die Kürzungen nach Absatz 6, übersteigt (Schadenshöchstbetrag). Nach dem Satz 2 dieser Vorschrift ist im Falle der Neugründung eines gewerblichen Betriebes nach dem 31. Dezember 1939 der Einheitswert vom Nachfeststellungszeitpunkt als Anfangsvergleichswert anzusehen. Ist der Betrieb nach dem Eintritt des Schadens eingestellt und bis zum Währungsstichtag nicht wieder eröffnet worden, gilt der auf den Anfangsvergleichszeitpunkt festgestellte Einheitswert als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 FG, § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d), bb) FG in Verbindung mit § 4 der 8. FeststellungsDV.
Sind während des Vergleichszeitraumes Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebes oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten, bestimmt § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV, daß sine Neugründung im Sinne des 8 13 Abs. 4 Satz 2 FG unter anderem dann nicht vorliegt, wenn im Vergleichszeitraum eine Personengesellschaft in einen Einzelbetrieb umgewandelt worden ist. Haben sich bei der Umwandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert, gilt für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages der § 5 der 8. FeststellungsDV sinngemäß.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Schadensfeststellung sei § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV zugrunde zu legen, steht nicht in Einklang mit dem Gesetz. Denn diese Vorschrift erfaßt nur die Fälle, in denen ein Gesellschafter zu Beginn des Vergleichszeitraumes noch nicht an der Gesellschaft beteiligt war; sie bezieht sich, wie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, nur auf den Neuerwerb eines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber auf den Erwerb eines weiteren Geschäftsanteils durch die bisherigen Gesellschafter (Urteile vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C ???34.59 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 359 LAG Nr. 11 = IFLA 1961, ???36], vom 4. Juli 1961 - BVerwG III C 362.59 - [Buchholz BVerwG ???27.2, § 13 FG Nr. 40 a] und vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62 - [BVerwGE 17, 328 = Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 52 = ZLA 1964, 346]).
Die in dem § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 5 dieser Verordnung führt vielmehr - wie die Revision zu Recht geltend macht - dazu, den Absatz 1 der setztgenannten Vorschrift zugrunde zu legen. Hiernach treten, wenn ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft am Betriebsvermögen der Gesellschaft zu Beginn und am Ende des Vergleichszeitraumes nicht mit demselben Hundertsatz beteiligt war, bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages in Sinne des § 13 Abs. 4- FG an die Stelle der zu vergleichenden Einheitswerte des gewerblichen Betriebes die jeweiligen Anteile des Gesellschafters an diesen Einheitswerten. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird demnach so behandelt, als habe er am Anfangsvergleichszeitpunkt ein Einzelunternehmen mit einem seinem Anteil am Einheitswert des Betriebes der Gesellschaft entsprechenden Betriebsvermögen gehabt.
Die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft ... ... in eine Einzelfirma ist also nicht als eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG anzusehen. Als Schadensbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PG war somit der Anteil des unmittelbar Geschädigten an dem Einheitswert der offenen Handelsgesellschaft auf den 1. Januar 1940 anzusetzen, da der Endvergleichswert infolge der Einstellung des Betriebes nach dem Schadenseintritt unberücksichtigt bleibt. Der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert ist nicht bekannt. Der deshalb zu ermittelnde Ersatzeinheitswert ist der in den Handelsregisterakten befindlichen Bilanz zum 31. Dezember 1940 zu entnehmen, die als beweiskräftige Unterlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV gilt. Diese Bilanz weist das Kapitalkonto des Walter Michna zum 1. Januar 1940 mit einem Betrag von abgerundet. 14 300 RM aus. Von ihm ist der Beklagte in seinem Bescheid vom 31. Oktober 1962 ausgegangen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, weil es zu Unrecht auf der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV beruht.
Trotz dieses Ergebnisses ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif im Sinne des Revisionsantrages; denn das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der zutreffend ermittelte Schadenshöchstbetrag nicht auf Grund des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG erhöhen kann.
Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zwar einen Antrag des Geschädigten voraus. Der Antrag braucht aber nicht förmlich gestellt zu werden. Dem Antragserfordernis im Sinne dieser Vorschrift genügt es, wenn sich aus den Umständen - insbesondere dem Vortrag des Geschädigten -, ergibt, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 FG vorliegen; notfalls kann er vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 88.60 -). Haben die Ausgleichsbehörden in einem solchen Fall die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 5 FG nicht berücksichtigt, so ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über das Feststellungsbegehren des Geschädigten unter Berücksichtigung dieser Vorschrift zu entscheiden.
Es läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß der Erblasser des Klägers neben dem Betriebsvermögen über ein Privatkapital verfügte, das er zu Einlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG in seinem Betrieb benutzt haben kann. Dem für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages nach dem § 13 Abs. 4 Satz 1 FG maßgeblichen Anfangsvergleichswert ist gemäß Abs. 5 Nr. 4 dieser Vorschrift der nach dem § 66 des Bewertungsgesetzes - BewG - maßgebende Wert der dem Betrieb während des Vergleichszeitraumes zugeführten nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes hinzuzurechnen. Daß der § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG auch in Fällender vorliegenden Art, in denen im Vergleichszeitraum eine Personengesellschaft in einen Einzelbetrieb umgewandelt worden ist, anwendbar sein kann, hat der Senat wiederholt entschieden (Urteile vom 4. Juli 1961 - BVerwG III C 362.59 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 40 a] und vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 45.62 - [BVerwGE 17, 328]). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist jedoch, daß der Kaufpreis, der für den Erwerb der Anteile zu zahlen ist, nicht aus den flüssigen Mitteln des Betriebes stammt und nicht in sonstiger Weise aus dem Betriebsvermögen aufgebracht worden ist. Der Kaufpreis muß vielmehr nachweislich aus dem Privatvermögen des Gesellschafters stammen. Anderenfalls verbleibt es bei der in dem § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV getroffenen Regelung. Schließlich wird das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG unabhängig von der Frage, ob der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Kläger zu einer Erhöhung des Anfangsvergleichswertes führen kann, zu prüfen haben, ob der Erblasser des Klägers nach Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in einen Einzelbetrieb Sacheinlagen sonstiger Art gemacht hat, die gegebenenfalls mit dem gemäß § 66 BewG zu ermittelnden Wert seinem Anfangsvergleichswert zuzurechnen wären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 575 DM festgesetzt.
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher