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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1965, Az.: BVerwG VII C 183.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 183.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 23.11.1962 - AZ: II 388/62

Fundstellen

  • FamRZ 1965, 327
  • JR 1966, 154
  • MDR 1965, 606 (amtl. Leitsatz)
  • StAZ 1965, 186

Amtlicher Leitsatz

Ein uneheliches Kind kann den Namen seines Erzeugers im Wege der Namensänderung in der Regel nicht erhalten, wenn dessen Ehefrau widerspricht (Bestätigung von BVerwGE 15, 26).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen, Reimer und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. November 1962 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1962 werden aufgehoben.

Ferner werden die Bescheide des Regierungspräsidiums N. vom 11. Januar 1961 und 24. Februar 1961 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Einschluß der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3).

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beigeladene zu 1) wurde am 14. Januar 1955 als uneheliches Kind der V. K. geboren. Der Beigeladene zu 2) ist ihr Erzeuger. Dieser lebt seit Jahren mit der Mutter zusammen.

2

Der Beigeladene zu 2) ist seit dem Jahre 1937 mit der Klägerin verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, geboren 1939 und 1942, hervorgegangen. Zwei Scheidungsklagen des Beigeladenen zu 2) wurden in den Jahren 1953 und 1959 rechtskräftig abgewiesen.

3

Im Jahre 1960 beantragte der Amtsvormund der Beigeladenen zu 1), ihr im Wege der Namensänderung den Namen des Beigeladenen zu 2) zu erteilen. Dies sei zum Wohle des Kindes erforderlich.

4

Die Klägerin und ihre ehelichen Kinder verweigerten die Zustimmung.

5

Das Regierungspräsidium bewilligte die begehrte Namensänderung mit einer Verfügung vom 11. Januar 1961 und hielt mit einem Einspruchsbescheid vom 24. Februar 1961 daran fest. Es führt aus, ein wichtiger Grund sei für die Namensänderung gegeben, weil das Kind besonders sensibel sei, zudem ein Auge verloren habe und deshalb besonderen Schutz verdiene. Auch sei die Ehe der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) unheilbar zerrüttet und ihre Wohnorte seien weit voneinander entfernt.

6

Mit der Klage begehrt die Klägerin

die Aufhebung der namensändernden Verfügungen.

7

Sie führt aus, der Beigeladene zu 2) lebe mit der unehelichen Mutter des Kindes zusammen und gebe sich den Anschein, als ob diese Frau und dieses Kind seine Ehefrau und sein eheliches Kind seien. Die Namensänderung habe den Zweck, diesen Zustand zu sanktionieren. Das könne nicht Rechtens sein.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Klägerin zurück. Er führt aus, daß in diesem besonderen Falle ein wichtiger Grund für die Namensänderung anerkannt werden müsse, weil das Kind besonders sensibel und schutzbedürftig sei, während eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2) nicht zu erwarten sei.

9

Mit der Revision begehrt die Klägerin

Aufhebung der angefochtenen Urteile und Verfügungen.

10

Sie führt aus, § 10 des Namensänderungsgesetzes bestimme, daß die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt blieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch regele das Namensrecht der unehelichen Kinder. Schon hieran müsse die Namensänderung scheitern. Auch die Interessenabwägung müsse zu ihrer Ablehnung führen.

11

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen und keine Anträge gestellt.

12

Der Beigeladene zu 2) bittet um

Zurückweisung der Revision.

13

Der Beigeladene zu 3) stellt denselben Antrag wie die Klägerin.

14

II.

Wie noch darzulegen ist, würde die streitige Namensänderung das Namensrecht der Klägerin verletzen. Deshalb ist sie zur Klage befugt (vgl. BVerwGE 5, 79;  9, 302) [BVerwG 05.11.1959 - III C 218/58].

15

Nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Einem unehelichen Kinde im Wege der Namensänderung den Namen des Erzeugers zu geben, ist aber in der Regel dann nicht möglich, wenn die Ehefrau des Erzeugers widerspricht. Das hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 31. August 1962, das einen ganz ähnlichen Fall betraf, entschieden (BVerwGE 15, 26). An den Grundsätzen dieser Entscheidung ist festzuhalten.

16

Nach § 1355 BGB alter und neuer Fassung wird der Name des Mannes durch die Heirat zum Ehe- und Familiennamen (BVerwGE 9, 354). An diesem Namen haben die Ehefrau und die ehelichen Kinder ein Recht. Die Klägerin hat durch die Heirat mit dem Beigeladenen zu 2) ihren Mädchennamen verloren. Sie hat nur noch den Ehenamen als Familiennamen. Sie handelt nicht aus Schikane, sondern rechtmäßig, wenn sie sich dagegen wehrt, daß ein nicht mit ihr verwandtes Kind diesen Namen erhält.

17

Das bürgerliche Recht kennt verschiedene Möglichkeiten, die Ehe aufzulösen. Das Ehegesetz kennt in § 48 auch die Scheidung der Ehe wegen objektiver Zerrüttung. Hat aber der klagende Ehepartner die Zerrüttung selbst verschuldet, so darf das Scheidungsgericht die Ehe nicht scheiden, wenn es den Widerspruch des verklagten Ehegatten beachtlich findet. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1959 den Widerspruch der jetzigen Klägerin gegen das Scheidungsbegehren des Beigeladenen zu 2.) gewürdigt und für beachtlich erklärt und demgemäß die Scheidungsklage abgewiesen. Die Bundesregierung bemerkt in ihrer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (jetzt in der Fassung vom 14. Dezember 1960, BAnz. Nr. 249 vom 24. Dezember 1960) unter III 5 b Abs. 2, daß über den Widerspruch der Ehefrau nur hinweggegangen werden dürfe, wenn sie keine beachtlichen Gründe für ihr Verhalten angeben könne, sondern aus Schikane handele. In dem vorliegenden Falle hat der Scheidungsrichter das Verhalten der Klägerin und ihren Widerspruch gegen die Scheidung eingehend gewürdigt und gebilligt. Es ist nicht gerechtfertigt, bei der Entscheidung über die Namensänderung hierüber hinwegzugehen.

18

Nach bürgerlichem Recht könnte das Kind den Namen seines Erzeugers (durch Adoption, Ehelichkeitserklärung oder Einbenennung) nur erhalten, wenn alle Beteiligten mit Einschluß der Ehefrau zustimmen. Die Einheit der Rechtsordnung verbietet es, sich ohne durchgreifende Gründe über diese Grenzen hinwegzusetzen (BVerwGE 15, 26 [29/30]).

19

Zwar bestimmt Art. 6 Abs. 5 GG, daß der Gesetzgeber den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung schaffen solle wie den ehelichen Kindern. Die Befugnis, einen fremden Ehenamen zu erhalten, ist ihnen dadurch aber nicht gewährt. Die Ehe der Klägerin genießt den Schutz der Rechtsordnung und auch des Art. 6 Abs. 1 GG, solange sie nicht geschieden ist.

20

Zwar verdient die Beigeladene zu 1) wegen ihres Schicksals Teilnahme. Ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung kann aber nicht anerkannt werden, weil diese, wie dargelegt, an dem Namensrecht der Klägerin scheitern muß. Seelische Erschütterungen mögen für das Kind zu befürchten sein, wenn es seine uneheliche Geburt erfährt. Die Ursache dafür ist nicht die Verweigerung der Namensänderung, sondern die Verantwortung dafür tragen ihre Eltern, wenn sie es bisher unter einem Namen haben aufwachsen lassen, der ihm nicht zukommt. Übrigens ist ungewiß, ob die seelischen Erschütterungen geringer sein würden, wenn die Beigeladene zu 1) ihre uneheliche Geburt erst später erführe. Die Klägerin hatte Sachverständigenbeweis dafür beantragt, daß die spätere Aufklärung für das Kind wesentlich nachteiliger sei als die frühere.

21

Hiernach müssen die angefochtenen Urteile und Verfügungen aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Mühl