Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG III C 278.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 278.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 30.11.1961 - AZ: LN 223 III 58
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 4 BewG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein Versorgungsversprechen begründet keinen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens, wenn der Versorgungsfall im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht eingetreten war.
- 2)
Zur Auslegung von Statuten einer Stiftung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 1961 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der am 8. August 1887 geborene Kläger war vom Jahre 1915 bis zu seiner Vertreibung im Mai 1946 in der Bürgerlichen Brauerei Braubürgerschaft Schluckenau (Sudetenland) als Braumeister und technischer Leiter tätig. Bei dieser Brauerei bestand seit dem Jahre 1922 eine Stiftung, die den Zweck hatte, den versicherungspflichtigen Angestellten des Betriebes bei Eintritt der Invalidität und der Altersversorgung (Pensionsberechtigung) einen Pensionszuschuß von einem Fünftel (20 v.H.) der im Versicherungsfalle zugebilligten bzw. zugesprochenen Pension zuzuwenden. Voraussetzung für die Zahlung dieser Zuschußrente war eine mindestens zehnjährige Zugehörigkeit des Angestellten zum Betriebe. Bei Betriebsunfall konnte die Zuschußrente sofort gezahlt werden. Bemessensgrundlage sollte die vom Staat gezahlte Rente sein.
Der Kläger stellte am 15. Dezember 1952 u.a. den Antrag, für ihn den Verlust an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen festzustellen, weil ihm durch die Vertreibung sein Pensionsanspruch bei der Braubürgerschaft Schluckenau, nämlich die Zusatzversicherung zur Angestelltenversicherung, verlorengegangen sei. Zwar hätte er, so führte er aus, im Zeitpunkt der Vertreibung noch keine Zusatzrente erhalten. Ihre Gewährung sei jedoch statutenmäßig gewährleistet gewesen.
Die Ausgleichsbehörden lehnten die begehrte Schadensfeststellung mit der Begründung ab, der Anspruch des Klägers auf eine Zusatzrente sei im Zeitpunkt der Schädigung noch nicht entstanden gewesen und demgemäß ein feststellbarer Vertreibungsverlust nicht ersichtlich. Die vom Kläger gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen erhobene Klage führte zu ihrer Aufhebung und zur Verpflichtung des Ausgleichsamts, zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden durch Verlust eines ihm gegenüber der "Braubürgerschaft Schluckenau" zustehenden Anspruchs auf Zahlung einer Werkspension festzustellen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen dieses Urteil mit dem Antrage,
unter Aufhebung des der Klage stattgebenden Urteils die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung keinen einer Schadensfeststellung zugänglichen Anspruch gehabt und verloren habe. Der Anspruch des Klägers auf die Zusatzrente sei aufschiebend bedingt gewesen durch die Gewährung der staatlichen Invalidenrente, deren Gewährung wieder durch den Eintritt der Invalidität oder durch das Erreichen der Altersgrenze aufschiebend bedingt gewesen sei. Da der Kläger nunmehr eine Angestelltenrente beziehe, die bedeutend höher sei, als die ihm im Zeitpunkt der Vertreibung in Aussicht stehende Rente, müsse auch bezweifelt werden, daß der Kläger durch die Vertreibung insoweit überhaupt einen Schaden erlitten habe.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen mit dem Antrage entgegen,
die Revision zurückzuweisen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963 hat der erkennende Senat nicht in der Sache entschieden, sondern den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts angerufen, weil er mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des IV. Senats, insbesondere von dessen Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 328.60 - abweichen wollte. Der Große Senat hat durch Beschluß vom 23. Oktober 1964 das vor ihm schwebende Verfahren eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VwGO infolge der durch die Änderung der Geschäftsverteilung vom 1. Juli 1964 begründeten alleinigen Zuständigkeit des III. Senats für Revisionen aus dem Gebiet des Feststellungsgesetzes entfallen seien.
II.
Die Revision, über die nach Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat nunmehr vom erkennenden Senat abschließend zu entscheiden war, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht ein Recht auf Feststellung eines auf dem Verlust seines Anspruchs auf Zahlung einer Zusatzrente zur Angestelltenversicherungsrente beruhenden Vertreibungsschadens nicht zu. Ein solcher einer Schadensfeststellung zugänglicher Anspruch des Klägers bestand im Zeitpunkt der Vertreibung nicht.
Wie der Senat bereits in seinem Vorlegungsbeschluß vom 7. November 1963 im einzelnen dargelegt hat, ist die Tatsache, daß der Kläger keine Zusatzrente aus dem bei seiner Arbeitgeberin bestehenden Stiftungsvermögen erhält, kein Vertreibungsschaden, für den das Lastenausgleichsrecht eine förmliche Schadensfeststellung als Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen vorsieht (§ 2 FG, §§ 12, 235, 236 LAG). Ein Schaden an einem der im Gesetz aufgeführten Wirtschaftsgüter, für dessen Verlust eine Ausgleichsleistung in der Form der Hauptentschädigung gewährt werden kann (§ 243 LAG), ist dem Kläger nicht entstanden. Mit der dem Kläger von der Stiftung zugesagten Zuschußrente zur Angestelltenversicherungsrente stand dem Kläger kein Wirtschaftsgut zu, das sich in die in § 12 Abs. 1 LAG erschöpfend aufgezählten (§ 3 FG) Vertreibungsschäden einordnen ließe.
Die in dem Vorlegungsbeschluß des Senats vom 7. November 1963 eingehend begründete Auffassung, bei der dem Kläger in Aussicht stehenden Zusatzrente habe es sich nicht um einen anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruch als eine Reichsmarksparanlage im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d LAG gehandelt, ist nunmehr durch die Klarstellung bestätigt worden, die diese Vorschrift durch Artikel I, § 1 Nr. 3 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) erhalten hat. Wenn der bisherigen Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 an Buchstabe d - und zwar mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375 LAG) ab, vgl. Art. II, § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 17. ÄndG LAG - die Worte angefügt sind, "sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war", dann bestätigt das die vom erkennenden Senat bereits vor dieser Klarstellung im Wege der Auslegung gefundene Ansicht, ein aufschiebend bedingter Anspruch stelle solange kein einer Schadensfeststellung zugängliches Wirtschaftsgut dar, als die für die Entstehung des Anspruchs maßgebende Bedingung noch nicht eingetreten war (§ 4 BewG). Angesichts der nunmehr bestehenden alleinigen Zuständigkeit des erkennenden Senats bedarf es über die Ausführungen des Vorlegungsbeschlusses hinaus keiner weiteren Auseinandersetzung mit der hiervon abweichenden, noch die frühere Fassung des Gesetzes zugrunde legenden Meinung des IV. Senats, die zu Unrecht von einem vom Bewertungsrecht gelösten besonderen lastenausgleichsrechtlichen Begriff des Wirtschaftsguts in § 12 Abs. 1 LAG ausgeht.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zusatzrente aus dem Stiftungsvermögen war, wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts erkennen lassen, im Zeitpunkt der Vertreibung aufschiebend bedingt; die Zusatzrente stand dem Kläger beim Eintritt des Versicherungsfalles (Alter, Invalidität) zu. Erst wenn der Kläger arbeitsunfähig wurde oder wenn er die vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte, gelangte der Anspruch auf Zahlung dieser zusätzlichen Versorgung zur Entstehung, Der Höhe nach richtete sich dieser vorher nicht genau zu beziffernde Anspruch nach der Höhe einer Rentenleistung, die ihrerseits wiederum aufschiebend bedingt war, da auch für die Zuerkennung der Angestelltenrente Eintritt der Invalidität oder Erreichung der Altersgrenze maßgebend waren. Wenn das Verwaltungsgericht meint, diese Ereignisse hätten nicht die für die Entstehung des Anspruchs maßgebenden aufschiebenden Bedingungen dargestellt, sondern eine Zeitbestimmung über die Fälligkeit des zusätzlichen Versorgungsanspruchs, so verdient diese Meinung keine Zustimmung. Sie setzt sich über die in den Akten des Bundesversicherungsamts enthaltenen, im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebenen Mitteilungen über Wesen und Zweck der Stefan-Stracke-Johann-Wünsche-Stiftung und die bei dieser im einzelnen für die Gewährung der Zuschußrente bestehenden Regelungen in einem denkgesetzlich nicht vertretbaren Umfange hinweg und mißt der Karenzzeit von zehn Jahren eine ihr nicht zukommende Bedeutung zu. Die statutarisch verlangte Zugehörigkeit des Angestellten zum Betriebe der Brauerei während der Dauer von mindestens zehn Jahren sollte nur bedeuten, daß vor Ablauf dieser Frist der Anspruch auch dann nicht zur Entstehung gelangen konnte, wenn die Bedingung eintrat, an deren Erfüllung das Statut sonst die Entstehung des Anspruchs knüpft, Für die Entstehung des Anspruchs selbst ist diese Frist jedoch ohne Bedeutung, so daß die Annahme, mit ihrem Ablauf habe das volle "unbedingte" Recht auf die Zusatzrente entstehen sollen, nicht zu billigen ist. Sie würde die Bedingungen, an die die Zusatzrente insbesondere auch durch die Koppelung mit der gesetzlichen Angestelltenrente geknüpft war, beiseite schieben und damit dem Statut eine Auslegung geben, die nach den Denkgesetzen nicht möglich ist. Die allein denkbare Auslegung des Statuts, dessen Inhalt dem angefochtenen Urteil mit genügender Sicherheit zu entnehmen ist, führt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger eine Zusatzrente erst zustehen sollte, wenn er durch Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze einen Anspruch auf Angestelltenversorgungsrente erwarb. Damit war aber der Anspruch des Klägers eindeutig aufschiebend bedingt, als die Vertreibung eintrat.
Handelt es sich bei dem dem Kläger bei seiner Vertreibung zustehenden Anspruch auf eine zusätzliche Rente demnach nicht um einen in diesem Zeitpunkt einer Bewertung nach § 4 BewG zugänglichen Anspruch, ist dem Kläger insoweit kein feststellungsfähiger Vertreibungsschaden entstanden.
Das Klagebegehren, mit dem der Kläger die Aufhebung der diese Feststellung ablehnenden Behördenentscheidungen begehrt, ist demnach unbegründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher