Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: BVerwG III C 45.62
Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen; Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in einen Einzelbetrieb durch Erwerb der Gesellschafteranteile vor Schadensfall maßgeblicher Einheitswert; Berechnung des Schadenshöchstbetrages bei gewerblichen Betrieben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 45.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 20.12.1961 - AZ: 6 KL 1590/59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG
- § 5 Abs. 1 8. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 2 8. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 1 8. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 17, 328 - 335
- AS XVII, 328
- MDR 1964, 533 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1965, 278
- ZLA 1964, 346
- ZLA 1965, 203
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach dem Feststellungsgesetz wird der Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen so behandelt, als sei er das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers.
- 2.
Eine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG kann auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte nach dem 1. Januar 1940 mit Mitteln seines Privatvermögens einen Sachwert erwirbt und diesen seinem Betriebsvermögen zuführt (Bestätigung von BVerwG IV C 88.60).
- 3.
Der Erwerb eines Gesellschafteranteils durch einen Mitgesellschafter, der bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV zu beurteilen ist, kann u.U. einer Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG gleichstehen (Fortführung von BVerwG III C 362.59).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1961 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen. Er betrieb auf dem Grundstück K.straße 32-36 in Köln ein Lichtspieltheater, das am 17. Juni 1943 bei einen Luftangriff vollständig zerstört wurde. Der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert betrug 30.900 RM. Zu diesen Zeitpunkt wurde der Betrieb als Kommanditgesellschaft geführt, an der der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter und die Brüder O. als Kommanditisten beteiligt waren. Die Kommanditisten haben ihren Geschäftsanteil durch Vertrag vom 18. Februar 1942 mit Wirkung vom 1. Januar 1942 auf den Kläger übertragen. Den Anteil des Klägers an dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert hat das Finanzamt mit 300 RM festgestellt.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Juli 1958 ab. Auf die Beschwerde des Klägers erließ der Beschwerdeausschuß am 11. Mai 1959 folgenden Beschluß:
"Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben, als der Schaden auf 30.900 RM festgestellt wird. Die Durchführung obliegt dem Ausgleichsamt.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen."
Durch einen weiteren Beschluß vom 1. September 1959 hob der Beschwerdeausschuß diesen Beschluß auf und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß vom 1. September 1959 aufzuheben, hilfsweise, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Juli 1958 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 1. September 1959 aufzuheben und das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, den Kriegssachschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 30.900 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen angeführt: Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 11. Mai 1959 sei rechtswidrig gewesen. Deshalb sei das mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Begehren des Klägers unbegründet. Die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen zugunsten des Klägers sei entgegen der Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 1959 nicht möglich. Die nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit den Vorschriften der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) in der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) - 8. FeststellungsDV - vorzunehmende Schadensberechnung führe mit Rücksicht darauf, daß der Betrieb vor dem Währungsstichtag eingestellt worden sei, zu einen Schadensbetrag von nur 300 RM, der die Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG nicht erreiche und deshalb nicht feststellungsfähig sei. Mit der Aufhebung des Beschlusses vom 11. Mai 1959 seien Rechte des Klägers nicht verletzt worden, da dieser Beschluß dem Kläger keine Rechte gewährt habe. Hiermit sei keine Schadensfeststellung getroffen worden. Der Beschwerdeausschuß habe diese Entscheidung vielmehr dem Ausgleichsamt überlassen.
Der Kläger hat die in dem angefochtenen Urteil zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem Klagantrag zu erkennen. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat demgemäß beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das durch die Zulassung des Rechtsmittels in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterstellte Urteil halt dieser Prüfung nicht stand.
1.
Zu Unrecht greift der Kläger das Urteil allerdings insoweit an, als er mit seinem Hauptantrag unterlegen ist. Das mit diesem Antrag verfolgte Begehren, durch Aufhebung des Beschlusses vom 1. September 1959 den Beschluß vom 11. Mai 1959 bestätigt zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht die Klage abgewiesen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeausschuß befugt war, seine frühere, inzwischen unanfechtbar gewordene Entscheidung vom 11. Mai 1959 teilweise durch den Beschluß vom 1. September 1959 aufzuheben. Sollte dies aus den Gründen desUrteils vom 31. Januar 1963 - BVerwG III C 7.61 - (BVerwGE 15, 259) zu verneinen sein, so könnte der Kläger gleichwohl nicht verlangen, daß der Beschluß vom 1. September 1959 aufgehoben wird. Für ein solches Begehren fehlt es an dem dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn der Beschluß vom 11. Mai 1959 insoweit, als durch ihn der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Juli 1958 aufgehoben worden war, den Kläger unmittelbar begünstigt und damit für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eine Klagemöglichkeit eröffnet haben würde. Das ist aber nicht der Fall. Der Beschluß vom 11. Mai 1959 stellt allenfalls hinsichtlich seines Ausspruchs: "Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen" eine endgültige Entscheidung des Beschwerdeausschusses zur Sache dar. Im übrigen kann er jedoch nicht zuletzt wegen der in sich widerspruchsvollen Fassung des Satzes 1 seiner Entscheidungsformel - und das ist der hier maßgebliche Teil des Beschlusses - nicht als eine abschließende Entscheidung des Beschwerdeausschusses gewertet werden. Insoweit ist der Beschluß seiner Zielrichtung und seinem Wesen nach trotz der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeausschusses, wie sie sich u.a. aus der Begründung des Beschlusses vom 1. September 1959 ergibt, eine Entscheidung, durch die die Sache an das Ausgleichsamt zurückverwiesen wird. Ein solcher Beschluß stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für keinen der Beteiligten eine abschließende und damit anfechtbare Entscheidung dar; er gewährt damit auch keinem der Beteiligten eine rechtlich geschützte Position (st. Rspr.; vgl.Urteil vom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 133.54 - [BVerwGE 2, 240]).
2.
Soweit durch den Beschluß vom 1. September 1959 der ablehnende Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. Juli 1958 bestätigt und damit eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers abgelehnt worden ist, ist der Kläger jedoch beschwert. Sein Begehren, das er mit dem hilfsweise gestellten Klagantrag verfolgt, laßt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung abweisen. Der festgestellte Sachverhalt läßt auch keine abschließende Entscheidung zu. Die Revision führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
a)
Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht haben den Erwerb der Anteile der früheren Kommanditisten durch den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der 8. FeststellungsDV nicht als Neugründung eines Betriebes angesehen. Sie haben vielmehr den Anteil des Klägers am Einheitswert des Betriebes am 1. Januar 1940 als Anfangsvergleichswert gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV gewertet und diesen Anteil, der vom Finanzamt mit 300 RM festgestellt worden war, zugleich als Schadenshöchstbetrag entsprechend § 4 der 8. FeststellungsDV angesetzt. Da hiernach der Schadensbetrag unter 500 RM lag und damit wegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG nicht feststellungsfähig ist, haben die Ausgleichsbehörden und des Verwaltungsgericht die Feststellung der Schäden abgelehnt, die dem Kläger durch Kriegseinwirkungen an seinen Betrieb entstanden und von ihm mit wenigstens 80.000 RM beziffert worden sind.
Mit der Revision hat der Kläger demgegenüber geltend gemacht, daß § 13 Abs. 4 FG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Derjenige, der nach dem 31. Dezember 1939 einen Betrieb neu gegründet habe, sei wegen § 13 Abs. 4 Satz 2 FG gegenüber einen Geschädigten, dessen Betrieb vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, erheblich besser gestellt. Im übrigen sei, wenn § 6 der 8. FeststellungsDV gültig sein sollte, der Schadenshöchstbetrag nach § 5 Abs. 2 der Verordnung so zu berechnen, als wenn der Kläger zu Beginn des Vergleichszeitraums am Gesellschaftsvermögen überhaupt noch nicht beteiligt gewesen sei.
Dieser Angriff der Revision kann allerdings keinen Erfolg haben. Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist § 13 Abs. 4 Satz 1 FG mit höherrangigen Recht vereinbar(Urteile vom 3. Dezember 1958 - BVerwG IV C 331.57 - undvom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 42.57 -, veröffentlicht in Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG unter Nr. 8 und 12; sowieBeschluß vom 8. November 1963 - BVerwG IV B 68.63 -).
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FG wird - abgesehen von der in Abs. 5 und 6 dieser Vorschrift getroffenen Regelung - der an einem gewerblichen Betrieb entstandene Schaden höchstens mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem auf den 1. Januar 1940 und der Währungsstichtag festgestellten Einheitswert festgestellt. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder ähnliche Personengesellschaften wird der Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen so behandelt, als sei er das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers (vgl. auch BFH, Urteil vom 15. Februar 1963 - III 10/62 U - [BStBl. 1963 III S. 351]). In Ergänzung zu dieser Regelung hat das Feststellungsgesetz in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d unter cc die Ermächtigung erteilt, in Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Berechnung des Schadenshöchstbetrages bei gewerblichen Betrieben (§ 13 Abs. 4), wenn im Vergleichszeitraum Änderungen in der rechtlichen Form des Betriebes oder in den Beteiligungsverhältnissen eingetreten sind. Aus dieser Ermächtigungsnorm ist u.a. zu entnehmen, daß das Feststellungsgesetz - anders als § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG), wie er in Rechtsprechung und Schrifttum ausgelegt worden ist (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., 1958, Anm. zu Abs. 1 des § 23 auf Seite 161), - Änderungen, die im Vergleichszeitraum in der rechtlichen Form des Betriebes eingetreten sind, nicht als Neugründung eines Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG anerkennt, da es sonst dieser Ermächtigungsnorm nicht bedurft haben würde.
Die damit vom Feststellungsgesetz angeordnete unterschiedliche Behandlung von Neugründungen im Sinne des Bewertungsgesetzes widerspricht keinen höherrangigen Rechtssatz; insbesondere verstört diese unterschiedliche Behandlung entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die hier in Rede stehenden Sachverhalte - erstmalige Errichtung eines Betriebes einerseits und Umwandlung von Betrieben durch Änderung der rechtlichen Form andererseits - sind so verschieden, daß eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise deren Gleichbehandlung nicht erheischt.
Die auf Grund der Ermächtigungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d erlassene 8. FeststellungsDV enthält in ihrem § 6 Abs. 1 Satz 1 die Bestimmung, daß eine Neugründung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 2 FG nicht vorliegt, wenn im Vergleichszeitraum eine Personengesellschaft in eine Personengesellschaft anderer Rechtsform oder in einen Einzelbetrieb umgewandelt worden ist. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Das bedarf nach der aufgezeigten Regelung des § 13 Abs. 4 FG und nach dem Wortlaut sowie der Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm keiner weiteren Begründung. Das gleiche gilt für Satz 2 des § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV, nach der § 5 der Verordnung sinngemäß anzuwenden ist, wenn sich bei einer Umwandlung die Beteiligungsverhältnisse geändert haben.
Von der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 4 FG und der mit dieser Vorschrift im Zusammenhang stehenden Ermächtigungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d unter cc des FG sowie gegen die Gesetzmäßigkeit der in § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV getroffenen Regelung keine Bedenken bestehen, sind die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von den bereits zitierten, zu § 13 Abs. 4 Satz 1 FG ergangenem Entscheidungen - in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl.Urteile vom 4. Juli 1961 - BVerwG III C 362.59 - [Buchholz, a.a.O., Nr. 40 a];vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 134.59 -). Zur gleichen Auffassung hat sich auch der Bundesfinanzhof bekannt (zuletzt Urteil vom 15. Februar 1963 - a.a.O.).
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die in § 6 Abs. 1 Satz 2 der 8. FeststellungsDV angeordnete sinngemäße Anwendung des § 5 dieser Verordnung in seinen Falle zu der Anwendung des Abs. 2 dieser Vorschrift führen müsse. Diese Bestimmung regelt den Fall, daß ein Gesellschafter entweder zu Beginn des Vergleichszeitraums noch nicht oder am Ende dieses Zeitraums nicht mehr beteiligt war. Sie bezieht sich also auf die Fälle des Neuerwerbs eines Anteils an dem Gesellschaftsvermögen, durch eine bisher nicht an der Gesellschaft beteiligte Person, der Erwerb eines Anteils oder mehrerer Anteile durch die bisherigen Gesellschafter, wie er hier vorliegt, wird von § 5 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV nicht erfaßt (vgl.Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 134.59 -).
Hiernach wäre, falls der Kläger seinen Betrieb auf Grund des Kriegssachschadens nicht eingestellt hätte, bei der Berechnung des Schadenshöchstbetrages im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 gemäß § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV anstelle der zu vergleichenden Einheitsworte eines gewerblichen Betriebes vom jeweiligen Anteil des Klägers an dem Einheitswert des Betriebes auszugehen gewesen. Da der Kläger jedoch seinen Betrieb vor dem Währungsstichtag (dem Endvergleichszeitpunkt) eingestellt hat, gilt nach § 4 der 8. FeststellungsDV für den Kläger als Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG grundsätzlich der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert seines Anteils am gewerblichen Betrieb. Dieser hat 300 RM betragen.
b)
Ist somit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1, 4 der 8. FeststellungsDV wegen Nichterreichung der Bagatellgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG keinen Anspruch auf Schadensfeststellung, nicht zu beanstanden, so kann das klagabweisende Urteil gleichwohl keinen Bestand haben. Das Verwaltungsgericht hat nicht geprüft, ob der nach den vorstehenden Vorschriften zutreffend ermittelte und demgemäß nicht feststellungsfähige Schadenshöchstbetrag sich nicht gemäß § 13 Abs. 5 FG erhöhen kann.
Die Anwendung des § 13 Abs. 5 FG setzt zwar einen Antrag des Geschädigten voraus. Der Antrag brauch aber nicht förmlich gestellt zu werden. Den Antragserfordernis im Sinne dieser Vorschrift ist Genüge getan, wenn sich aus den Umständen - insbesondere dem Vortrag des Geschädigten - ergibt, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 FG vorliegen (vgl.Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 88.60 -). Haben die Ausgleichsbehörden in einem solchen Fall die Regelung des § 13 Abs. 5 FG nicht berücksichtigt, so ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, über das Feststellungsbegehren des Geschädigten unter Berücksichtigung dieser Vorschrift zu entscheiden.
Der Vortrag des Klägers und die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge geben Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG vorliegen könnten und daß bejahendenfalls dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise zu entsprechen wäre.
Den für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FG maßgebenden Anfangsvergleichswert (hier dem Anteil des Klägers am Einheitswort der Kommanditgesellschaft am 1. Januar 1940) ist gemäß Nr. 4 des Abs. 5 des § 13 FG auf Antrag hinzuzurechnen der nach § 66 BewG maßgebende Wert der nicht in Geld bestehenden Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, die dem Betrieb im Vergleichszeitraum zugeführt worden sind. Davon, daß der § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG auch in Fällen vorliegender Art, in denen im Vergleichszeitraum eine Personengesellschaft in einen Einzelbetrieb umgewandelt worden ist, anwendbar sein kann, ist der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1961 (a.a.O.) ausgegangen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Ist - wie dargelegt - der Anteil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen im Rahmen des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG so zu behandeln, als sei dieser Anteil das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, so ist es nur folgerichtig, wenn auf den für den Gesellschafteranteil als Anfangsvergleichswert im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 FG festgestellten Einheitswertes auch Abs. 5 Nr. 4 dieser Vorschrift angewendet wird.
Der Kläger kann hiernach eine Erhöhung seines auf 300 RM festgestellten Anteils am Einheitswert der Kommanditgesellschaft beanspruchen, wenn er seinen als sein Betriebsvermögen geltenden Gesellschaftsanteil im Vergleichszeitraum Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zugeführt hat. Ob das geschehen ist, läßt sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. In dieser Hinsicht wird das Verwaltungsgericht den Sachverhalt weiter aufklären und dabei folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in Fortführung der Rechtsprechung des III. Senats(Beschluß vom 10. August 1960 - BVerwG III B 99.60 -) in seinemUrteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 88.60 -) entschieden, daß eine Sacheinlage auch dann vorliegt, wenn der Geschädigte mit Mitteln, die "deutlich als privat gekennzeichnet" seien, einen Sachwert erwerben und diesen sodann dem Betrieb gewidmet hebe; dabei sei es ohne Bedeutung - so hat der IV. Senat weiter ausgeführt -, ob die Geldmittel zur Anschaffung des Sachwertes sich bereits am 1. Januar 1940 im sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers befunden hätten. Die gegenteilige Auffassung(Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 42.57 -) hat der IV. Senat in dem genannten Urteil vom 24. Oktober 1962 ausdrücklich aufgegeben.
Dieser Rechtsprechung schlieft sich der erkennende Senat an und hält es aus der im Rahmen des § 13 Abs. 4 und 5 FG gebotenen Gleichstellung von Betriebsvermögen einerseits und Gesellschafteranteil andererseits für möglich, daß der Erwerb eines Gesellschafteranteils durch einen Mitgesellschafter jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis einer Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG gleichgestellt werden kann. Der Gesellschafter erwirbt in einem solchen Falle das "Betriebsvermögen" seines Mitgesellschafters, also auch alle einteilig auf diesen entfallenden Sachwerte. Das kann es nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise rechtfertigen, den Erwerber so zu stellen, als hatte er die Sachen und Rechte, die bisher zu einem anderen Betriebsvermögen gehört haben, seinem Betrieb zugeführt.
Voraussetzung für die Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG in Fällen der gedachten Art ist jedoch, daß der Kaufpreis, der für den Erwerb der Anteile zu zahlen ist, nicht aus den flüssigen Mitteln des Betriebes stammt und nicht in sonstiger Weise aus dem Betriebsvermögen (z.B.: durch Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens oder durch Darlehensaufnahme zu Lasten des Betriebes) aufgebracht worden ist. Der Kaufpreis muß vielmehr nachweislich aus dem Privatvermögen des Gesellschafters stammen. Andernfalls verbleibt es bei der in § 5 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV getroffenen Regelung. Ist jedoch der Kaufpreis aus dem Privatvermögen aufgebracht worden, so dürften hinsichtlich der Wertberechnung der mit diesen Mitteln erworbenen Gesellschaftsanteile neben § 66 BewG die Grundsätze entsprechend anzuwenden sein, die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 der S. FeststellungsDV aufgestellt sind.
Schließlich wird das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG auch unabhängig von der Frage, ob der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den Kläger zu einer Erhöhung des Anfangsvergleichswertes führen kann, zu prüfen haben, ob der Kläger nach Umwandlung der Kommanditgesellschaft in einen Einzelbetrieb Sacheinlagen sonstiger Art gemacht hat. Diese Einlagen wären dann mit dem gemäß § 66 BewG zu ermittelnden Wert seinem Anfangsvergleichswert zuzurechnen. In diesem Zusammenhang könnte z.B. von Bedeutung sein, daß der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Schriftsatz des Klägers vom 9. August 1958 - I, 31R -), auf die im angefochtenen Urteil ergänzend Bezug genommen worden ist, für das Lichtspielunternehmen u.a. ein neues Gestühl erworben hat. Sollte der Kläger mit diesem Neuerwerb nicht nur das alte Gestühl ersetzt, sondern bei dieser Gelegenheit z.B. weiteres Gestühl zusätzlich eingebaut haben, so könnte der Neuerwerb insoweit nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu berücksichtigen sein, falls der Kläger den Kaufpreis nicht aus Betriebsmitteln im oben angeführten Sinne, sondern aus Mitteln seines Privatvermögens aufgebracht hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen
gez. Dr. Dodenhoff