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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1962, Az.: BVerwG III B 41.60

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Vereinbarkeit einer Verneinung eines feststellungsfähigen Vermögensschadens mit der Bewilligung eines Aufbaudarlehens; Änderung der Rechtslage während des Rechtsmittelverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG III B 41.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 22.12.1959 - AZ: 3 KL 452/58

Fundstellen

  • MDR 1963, 248 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1963, 112
  • VerwRspr 915, 371

Amtlicher Leitsatz

Führen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die zulassungsfreie Revision für sich allein nicht zum Erfolg, ändert sich aber im Laufe des Beschwerde- bzw. Revisionsverfahrens die Rechtslage, so ist damit allein weder ein Grund zur Zulassung der Revision gegeben noch die Rüge eines Verfahrensfehlers möglich geworden. Der Rechtsmittelführer ist jedoch bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels nicht gehindert, eine neue Nachprüfung seines Anspruchs im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsweg unbeschadet der Rechtskraft der Beschwerde- oder Revisionsentscheidung unter Berufung auf die Gesetzesänderung herbeizuführen.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 3. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten die vom Kläger beantragte Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen mit der Begründung ab, der auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert von 4.400 RM für den im März 1945 durch Luftangriff zerstörten Betrieb (Bäckerei mit Konditorei und Café) übersteige nicht den Einheitswert von 14.100 DM, der auf den Währungsstichtag für den neuerrichteten Betrieb (Bäckerei mit Konditorei und Gastwirtschaft) festgestellt worden sei (§ 13 Abs. 4 Satz 1 FG). Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt: Dem Kläger könnten auch bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes Ausgleichsleistungen nicht gewährt werden (§ 544 LAG). Gehe man nämlich - wie es der Ansicht des Klägers entspreche - davon aus, daß der Einheitswert für den neuen Betrieb nicht zum Vergleich herangezogen werden könne, wäre der Schadensbetrag auf 4.400 RM festzusetzen (§ 4 der Achten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 18. Dezember 1956 - BGBl. I S 928 -). Der Grundbetrag, nach dem die Hauptentschädigung zu bemessen sei, belaufe sich dann auf 4.400 DM (§ 246 Abs. 2 LAG). Gemäß § 249 Abs. 1 LAG sei diese Summe jedoch bis auf 0 zu kürzen. Demnach sei der Kläger durch die angefochtenen Bescheide im Ergebnis "nicht beschwert" worden. Gehe man aber davon aus, daß zwischen dem zerstörten und dem neuen Betrieb des Klägers Sachgleichheit in dem Sinne bestehe, daß ein Vergleich zwischen den festgestellten Einheitswerten gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FG möglich sei, könne noch nicht einmal ein Kriegssachschaden festgestellt werden. Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, durch die Bewilligung eines Aufbaudarlehens sei anerkannt worden, daß ihm ein Schaden entstanden sei. Er wiederholt ferner seine Ansicht, in dem neuerrichteten Betrieb könne man nicht eine Fortsetzung seines zerstörten Betriebes sehen; es müsse auch berücksichtigt werden, daß er vor dem Währungsstichtag mit privaten Geldmitteln einen Backofen für den neuen Betrieb angeschafft habe.

2

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger hat in seiner Beschwerde keine Rechtsfragen bezeichnet, die einer grundsätzlichen Klärung bedürfen. Die Verneinung eines feststellungsfähigen Vermogensschadens steht nicht in Widerspruch zu der Bewilligung eines Aufbaudarlehens, da diese den Verlust der Existenzgrundlage zum Anlaß hat, ein solcher Verlust jedoch nicht in einem Vermögensschaden zu bestehen braucht.

3

Ob das von dem Kläger in dem Eininghauser Weg eröffnete Restaurant einen Einheitswertvergleich mit der früheren von ihm betriebenen Bäckerei und Konditorei erlaubt, beruht weitgehend auf den Verhältnissen des Einzelfalles und entzieht sich insoweit einer grundsätzlichen Klärung. Daß in dem Einheitswertbescheid vom 21. Juni 1948 ein Backofen enthalten ist, kann zu einer Änderung der Einheitswerte nicht führen, da es sich bei dieser Vermögensverschiebung von der privaten zur wirtschaftlichen Seite um eine Geldeinlage handelt.

4

Im übrigen ist das Urteil nicht auf einen Einheitswertvergleich abgestellt, sondern darauf, daß die Schadensfeststellung nicht zur. Gewährung von Hauptentschädigung führen könne. Auch insoweit besteht kein Anlaß zu einer grundsätzlichen Klärung von Rechtsfragen. Im übrigen fehlt es der Revision an einem Rechtsschutzinteresse, wenn die Voraussetzungen des § 344 LAG nicht bestritten werden (vgl. Beschluß des beschließenden Senats vom 19. Februar 1962 - BVerwG III B 232.59 -, in dem das gleiche ausgesprochen worden ist). Der Kläger hat gegen die im Urteil angenommenen Vermögenswerte vom 21. Juni 1948, die zu einem Schadensgrundbetrag nicht führen, keine Einwendungen erhoben.

5

Daß infolge der Änderung von § 249 LAG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) möglicherweise ein Schadensgrundbetrag herauskommt, vermag zu einer Zulassung der Revision gleichfalls nicht zu führen. Ist hierfür nach dem zur Zeit des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehenden Recht keine Veranlassung gegeben und kann auch die zulassungsfreie Revision nicht zum Erfolg führen, so ist damit allein, daß sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die Rechtslage ändert, weder ein Grund zur Zulassung der Revision gegeben noch eile Rüge eines Verfahrensfehlers möglich geworden. Von dem Fall, daß das neuerlassene Gesetz bereits vor seiner Anwendung Anlaß zu einer grundsätzlichen Klärung bietet, kann hier abgesehen werden. Der Rechtsmittelführer ist jedoch nicht gehindert, eine erneute Nachprüfung seines Anspruchs im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsweg unbeschadet der nunmehr durch Zurückweisung der Beschwerde eingetretenen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Berufung auf die Gesetzesänderung herbeizuführen (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [MDR 1957 S. 314 Nr. 55], vom 8. Mai 1958 - BVerwG I C 181.57 - [MDK 1958 S. 625] und vom 16. November 1962 - BVerwG III B 135.61/III C 165.61. -).

6

Insoweit der Senat - vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung - eine andere Auffassung vertrat und die Revision schon allein auf Grund einer Rechtsänderung zugelassen hat (vgl. Beschluß vom 20. März 1959 - BVerwG III B 150,58 -), wird an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten.

7

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen