Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1962, Az.: BVerwG III C 46.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 46.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.03.1959 - AZ: XIX A 67/58
Fundstellen
- RLA 1963, 231
- ZLA 1963, 107
Amtlicher Leitsatz
Für die Zurechnung des Abgeltungsbetrags oder eines Teiles desselben zum Anfangsvergleichswert kommt es lediglich auf die Entrichtung des Abgeltungsbetrages und die Entstehung eines Kriegssachschadens, nicht aber auch darauf an, ob der Umfang des Kriegssachschadens sich auf den Endvergleichswert ausgewirkt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Oswald, Dr. Müller, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Mietwohngrundstück in B. (West). Als die Ausgleichsbehörden ablehnten, klagte er mit dem Antrage, die ablehnenden Entscheidungen aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus: Der Einheitswert des Grundstücks sei für den 1. Januar 1935 auf 87.300 RM festgestellt worden und habe am 1. April 1949 unverändert fortbestanden. Die Vermögensabgabe für das Grundstück zu ermäßigen, habe das Finanzamt abgelehnt. Ob das für die Ausgleichsbehörden bei der Ermittlung des Kriegssachschadens nach § 33 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - bindend sei, könne dahingestellt bleiben. Auch wenn keine Bindung bestände, könne der Kriegssachschaden nach § 13 Abs. 1 FG nicht festgestellt werden, weil der Anfangsvergleichswert des Einheitswerts nicht geändert worden sei und in übrigen weder ein Sonderwert nach der Verordnung über die Behandlung von Grundbesitz in B. (W.) bei den Lastenausgleichsabgaben (9. AbgabenDV-LA) vom 28. Juni 1954 (BGBl. I S. 158) noch ein Grundsteuerbilligkeitswert für das Jahr 1948 festgestellt worden sei. Der Anfangsvergleichswert könne auch nicht nach § 44 Nr. 3 FG um den Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) von 29.800 RM oder bei Teilschäden um einen entsprechenden Teil des Abgeltungsbetrages - zuzüglich der im Gesetz genannten Hundertsätze - erhöht werden; denn die Ausgleichsbehörden hätten die bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe getroffenen Entscheidungen der Finanzämter über den Schadensgrad zu übernehmen und dieser Schadensgrad sei hier mit Null festgestellt worden, weil der Kriegssachschaden keine Minderung des Mietertrages zur Folge gehabt habe.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; er meint, die Ausgleichsbehörden hätten den Umfang des Schadens selbständig ermitteln und feststellen müssen.
Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben, der Beteiligte keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Nach § 33 Abs. 4 FG sind die Ausgleichsbehörden an die Schadensberechnung des Finanzamtes nur dann gebunden, wenn eine Ermäßigung der Vermögensabgabe festgesetzt worden ist; denn nur in diesem Falle ist "die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung". Wenn aber der Kriegssachschaden nicht voll berücksichtigt werden konnte, weil schon ein Teil von ihm zur hochstzulässigen Abgabenermäßigung geführt hat oder weil er so gering ist, daß die Schadensberechnung die Mindestzahl von 30 Schadenspunktzahlen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 1 LAG nicht erreicht, hat sich der Kriegssachschaden auf die Höhe der Vermögensabgabe entweder nicht in voller Höhe oder überhaupt nicht ausgewirkt. In diesen beiden Fällen ist der Schaden von den Ausgleichsämtern selbständig zu ermitteln, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 - ausgesprochen hat.
Die Meinung des Verwaltungsgerichts, auch wenn von einer Bindung an die Schadensberechnung des Finanzamtes abgesehen werde, sei der Kriegssachschaden des Klägers nicht feststellungsfähig, ist unrichtig. Zwar läßt der Vergleich der Einheitswerte nach § 13 Abs. 1 (Satz 1) FG keinen Wertverlust ersehen. Die Feststellung, der Kläger habe den Abgeltungsbetrag der Gebäudeentschuldungssteuer in Höhe von 29.800 RM entrichtet, mußte dem Verwaltungsgericht aber Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts geben. Nach § 13 Abs. 1 (Satz 2) FG in Verbindung mit § 44 Nr. 3 (Satz 2) FG ist nämlich, wenn für ein in Berlin (West) belegenes und von Kriegssachschäden betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag gemäß der bereits genannten Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer entrichtet worden ist, für die Schadensberechnung dem auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswert der Abgeltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Abgeltungsbetrages zuzüglich 30 vom Hundert des Abgeltungsbetrages hinzuzurechnen. Das Gesetz knüpft damit für die Zurechnung des Abgeltungsbetrages oder eines Teils desselben zum Anfangsvergleichswert lediglich an die Tatsache der Entrichtung des Abgeltungsbetrages sowie an die Tatsache der Entstehung eines Kriegssachschadens an. Nicht vorausgesetzt wird dagegen, daß es sich um einen feststellungsfähigen Kriegssachschaden handelt. Unerheblich ist deshalb, ob der Umfang des Kriegssachschadens sich auf den für den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert ausgewirkt hat, insbesondere ob die Schadensbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise durchgeführt worden ist. Für die Entscheidung der Frage, in welchem Umfange ein Gebäudeschaden eingetreten war, ist ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar nach dem Schadenseintritt abzustellen, wie auch im Abschnitt V des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 31. August 1953 (abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleich, Anlage 2 zu § 41 LAG) hervorgehoben wird. Die Auskunft des Finanzamtes, seine Unterlagen ließen eine Minderung der Mieteinnahmen nicht ersehen, machte daher eigene Ermittlungen des Verwaltungsgerichts - etwa durch Auswertung der Unterlagen des Klägers über den Umfang des Kriegssachschadens und seine Beseitigung, oder durch Einholung einer Auskunft des Stadtplanungsamtes oder durch ein anderes Gutachten - nicht entbehrlich.
Um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller
Pütz
Uffhausen