Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1962, Az.: BVerwG IV C 255.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 255.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 14.09.1961 - 2 KL 163/60
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 3 LAG
Fundstellen
- RLA 1963, 41
- ZLA 1962, 346
Amtlicher Leitsatz
Eine behördliche Maßnahme zur Wiederherstellung der ersten Ordnung in einem bestimmten Gebiet in unmittelbarem Anschluß an einzelne kriegerische Ereignisse kann kausal für einen eingetretenen Schaden im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG sein.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. September 1961, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. September 1960 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 2. Mai 1960 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, einen Schaden am Betriebsvermögen des Klägers festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger betrieb auf gewerblicher Grundlage ein Fuhrunternehmen. Sein gewerbliches Vermögen bestand in der Hauptsache aus Pferd und Wagen. Beides hat er im Zuge von Aufräumungsarbeiten nach Verlauf der letzten Kampfhandlungen des Krieges eingebüßt. Während der Verlust des Fuhrwerkskarrens anerkannt wurde, hat die Ausgleichsbehörde den Verlust des Pferdes in die Schadensberechnung nicht einbezogen; eine Schadensfeststellung unterblieb, weil dann der Wert unter 500 RM lag.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und führte aus: Unmittelbar durch Kriegshandlungen in Verlust geraten seien der Fuhrwerkskarren des Klägers, der beim Einmarsch der alliierten Truppen als Panzersperre benutzt worden ist, und die Futter- und Streumittel, die unter dem zerschossenen Haus- und Stalldach verdarben. Diese Teilwerte erreichten aber nicht die Mindestgrenze von 500 RM.
Der Verlust des Pferdes sei weder unmittelbar durch eine Kriegshandlung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - noch auf Grund einer behördlichen Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen wurde (§ 13 Abs. 3 LAG), eingetreten. Es fehle jeweils, an dem "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen Schaden und Kriegsereignis, der, wie sich aus der übergeordneten Bestimmung des § 13 Abs. 1 LAG ergebe, zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines Kriegssachschadens sei. Danach verblieben als Kriegssachschäden nur die Teilwertverluste, deren Gesamtwert von der Feststellung gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 5 FG ausgeschlossen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Gerügt wird mangelnde Aufklärung des Sachverhalts und Verkennung des Kausalitätsbegriffes im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG. Das Gericht gehe zwar von einem Zusammenhang zwischen militärischen Maßnahmen und Schaden aus, folgere dann aber weiter, im vorliegenden Falle sei der Kausalzusammenhang unterbrochen durch das nicht auf Kriegseinwirkung beruhende Fehltreten des Pferdes. Das "Eineinlenken" des Pferdes in den durch Kampfmittelwirkung verursachten Trümmerhaufen sei entscheidungserheblich. Die Möglichkeit des Schadenseintritts sei nicht so entfernt, so daß der Schaden vernünftigerweise in Betracht gezogen werden müsse.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Ein Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes kann nur "durch Kriegshandlungen" entstanden sein (§ 13 Abs. 1 LAG). Unter Kriegshandlungen versteht das Gesetz die Einwirkung von Waffen oder Kampfmitteln auf das zerstörte oder beschädigte Wirtschaftsgut (unmittelbare Einwirkung), die unmittelbar mit militärischen Maßnahmen zusammenhängende Einwirkung (Folgeerscheinung militärischer Maßnahmen), die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beeinträchtigung (Beschädigung, Wegnahme, Plünderung) von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen bzw. bedrohten oder besetzten Gebieten (nicht notwendig durch den Gegner selbst) und bestimmte Beeinträchtigungen von Wirtschaftsgütern auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind (Abs. 3).
Eine unmittelbare Einwirkung von Waffen oder Kampfmitteln auf das verlorengegangene Wirtschaftsgut des Klägers, nämlich das Pferd, das den wesentlichen Teil seines Betriebsvermögens bildete, hat nach dem Sachverhalt nicht, stattgefunden. Ebenso kann ausscheiden der Fall der mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängenden Einwirkung auf Wirtschaftsgüter, worunter nur solche "Beschädigungen" verstanden werden können, die mit den kriegerischen Ereignissen eng zusammenhängen; etwa Beschädigungen durch herabstürzendes Mauerwerk unmittelbar nach einem Luftangriff. Ebenso scheidet der Fall sonstiger "Beeinträchtigungen" aus. Zutreffend sieht aber der Kläger einen adäquaten Zusammenhang im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG zwischen der behördlichen Maßnahme und dem Verlust des Pferdes einerseits und den kriegerischen Ereignissen andererseits. Im Falle des § 13 Abs. 3 LAG schiebt sich zwischen "kriegerische Ereignisse" und "Schaden" das Zwischenglied der behördlichen Maßnahme ein; diese muß allerdings "im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen" getroffen worden sein. Das Gesetz verzichtet hier auf die Einfügung "unmittelbar". Das Gesetz fingiert einen Schaden, der auf einer behördlichen Maßnahme, die "im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen" getroffen worden ist, beruht, als einen Kriegssachschaden der kriegerischen Ereignisse selbst. Die Einbeziehung von Schäden auf Grund behördlicher Maßnahmen in "Kriegssachschäden" als Folgeschäden von einzelnen kriegerischen Ereignissen wird durch den Relativsatz begrenzt, "die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind". Das bedeutet, Grund und Anlaß für die behördliche Maßnahme müssen bestimmte kriegerische Ereignisse gewesen sein, sie dürfen nicht wegen allgemeiner Folgeerscheinungen des Krieges oder des Zusammenbruchs veranlaßt worden sein. Ist hiervon auszugehen, so kommt es nicht darauf an, ob die den Kläger verpflichtende behördliche Maßnahme nach Beendigung der eigentlichen Kampfhandlungen erging oder ob sie noch die Kampfhandlungen unterstützen sollte. In jedem Falle war Grund und Anlaß die Wiederherstellung eines Zustandes zur Ermöglichung eines zivilen Lehens der Bevölkerung - zunächst in primitivster Form -, und zwar unmittelbar im Anschluß an die möglicherweise damals schon beendeten Kampfhandlungen. Die behördliche Maßnahme hatte schon rein zeitlich einen so engen Zusammenhang mit den einzelnen kriegerischen Ereignissen in jener Gegend, daß das Erfordernis des "Zusammenhanges" im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG zu bejahen ist. Die Maßnahme erging in dem frühestmöglichen Zeitpunkt, den die Kämpfe in jener Gegend überhaupt zuließen; sie diente dem ersten Versuch der Normalisierung des Lebens der von den Kämpfen betroffenen Bevölkerung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich noch um die Freimachung von Straßen zur Versorgung der auf den Rhein vorstoßenden amerikanischen Truppen gehandelt hat, wofür der Kläger Beweis antreten will. Der Verlust des Pferdes ist mithin schon nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt in die Schadensberechnung einzubeziehen, was zur Folge hat, daß die Mindestgrenze überschritten wird und der Schaden insgesamt feststellungsfähig ist.- Ergänzend wird auf die Gründe des Urteils des Senats vom selben Tage in der Sache BVerwG IV C 256.61 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß