Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG III C 9.59

Anspruch eines Vertriebenen auf Ruhegehalt nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Feststellungsfähigkeit eines Vertreibungsschadens; Würdigung einer zwischen einem Vertriebenen und seinem Arbeitgeber getroffenen Ruhegehaltsvereinbarung; Bestehen eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Zahlung von Ruhegeld; Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt im Zeitpunkt einer Vertreibung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 9.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 28.11.1958 - AZ: II A 65/58

Fundstellen

  • IFLA 1962, 138
  • RLA 1962, 105

Amtlicher Leitsatz

Aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche eines Vertriebenen, sind, sofern sie nicht den Ansprüchen aus nicht fälligen Lebensversicherungen gleichzustellen sind, einer Schadensfeststellung mit dem Ziele der Zuerkennung der Hauptentschädigung nicht zugänglich. Ihre Entschädigung kann nur im Rahmen des § 284 Abs. 2 LAG durch Erhöhung der Entschädigungsrente erfolgen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Sieveking und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 28. November 1958 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre ... geborene, aus vertriebene Kläger war bis zur Vertreibung seit langen Jahren bei der ...-Fabrik ... AG in leitender Stellung tätig. In einem zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossenen, später mehrfach geänderten Vertrage vom ... Dezember ... war ihm für sich und seine Familie die Pensionsberechtigung nach staatlichen Grundsätzen zuerkannt worden. In einem am ... April ... abgeschlossenen Nachtragsvertrage war vereinbart, daß der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fest angestellt sei.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag des Klägers, für ihn Vertreibungsschäden durch Verlust von Gehaltsforderungen und von Pensionsansprüchen festzustellen, ab: Der Verlust der vertraglichen Gehaltsforderung könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit nicht dartun könne, daß er die ihm obliegende Gegenleistung bereits erbracht habe. Die Pensionsansprüche seien einer Schadensfeststellung deswegen nicht zugänglich, weil sie im Zeitpunkt der Vertreibung weder nach Grund noch nach Höhe bestanden und demgemäß keine geldwerten privatrechtlichen Ansprüche dargestellt hätten; sie seien durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers oder durch die Vollendung des 65. Lebensjahres aufschiebend bedingt gewesen.

3

Die vom Kläger gegen die ablehnenden Entscheidungen insoweit, als es um den Verlust der Pensionsansprüche geht, erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die ablehnenden Entscheidungen insoweit auf, als durch sie der Antrag des Klägers auf Feststellung des ihm durch den Verlust seines Ruhegeldanspruchs gegen die ...-Fabrik "..." AG entstandenen Vertreibungsschadens abgelehnt worden war, und erklärte die Ausgleichsbehörde für verpflichtet, den Verlust dieses Anspruchs als Vertreibungsschaden festzustellen.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Bescheides und die Abweisung der Klage.

5

Der Kläger hält den Bescheid für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Klageabweisung.

7

Der der Klage stattgebende Bescheid des Verwaltungsgerichts geht davon aus, der Ruhegehaltsanspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, sei als ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch anzusehen, der der. Kläger durch die Vertreibung aus ... verlorengegangen und demgemäß als Vertreibungsschaden einer Schadensfeststellung zugänglich sei. Der Anspruch beruhe auf einem individuellen Arbeitsvertrage und sei dem Kläger zuerkannt worden, nachdem er bereits längere Jahre bei der gleichen Arbeitgeberin tätig gewesen und bei dieser in eine leitende Stellung gerückt gewesen wäre. Eine besondere Ausgestaltung hätte der Anspruch dadurch erfahren, daß er sich nach den für die Pensionierung von Beamten geltenden Grundsätzen habe richten sollen. Außerdem sei dem Kläger nach Einräumung des Ruhegehaltsanspruchs ausdrücklich zugesichert worden, daß seine Anstellung bis zum Eintritt der vertraglichen Altersgrenze unkündbar hätte sein sollen. Die sich daraus ergebende Absicht der Arbeitgeberin, den Kläger durch die unwiderrufliche Zusage einer wirtschaftlichen Sicherung für alte und kranke Tage fest an ihr Unternehmen zu binden, rechtfertige und verlange die Folgerung, dem Kläger sei durch den Pensionsvertrag nicht ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Ruhegeld, sondern ein sofort voll existentes Recht hierauf eingeräumt worden, bei der, lediglich die Fälligkeit des Anspruchs bis zum 65. Lebensjahr oder bis zur Arbeitsunfähigkeit oder bis zum Tode hinausgeschoben, der Anspruch also bis dahin betagt worden sei. Der Feststellung eines Vertreibungsschadens an diesem geldwerten Anspruch stehe seine fehlende Bezifferung im Zeitpunkt der Vertreibung nicht entgegen, da sich die Höhe des Ruhegehalts unschwer aus den Abmachungen und der letzten Gehaltssumme errechnen ließe.

8

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Bescheides, der Ruhegehaltsanspruch des Klägers an seine Arbeitgeberin sei im Zeitpunkt der Vertreibung bereits ein nur betagter geldwerter privatrechtlicher Anspruch gewesen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG), beruht auf einer unrichtigen, in sich nicht geschlossenen, sondern teilweise widersprüchlichen Würdigung der zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin getroffenen Vereinbarungen. Sie ergeben bei einer auch dem Revisionsgericht nicht verwehrten Auslegung, daß dem Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung nur ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld zugestanden hat.

9

Wie der angefochtene Bescheid hervorhebt, waren diese Vereinbarungen ihrer Art und ihrem Inhalt nach dadurch gekennzeichnet, daß für den Ruhegehaltsanspruch des Klägers die beamtenrechtlichen Pensionierungsgrundsätze gelten sollten. Diese Abrede beherrschte, wie der Bescheid bedenkenfrei ausführt, als "besondere Ausgestaltung" die Ruhegehaltsvereinbarungen und war, wie die weiteren Ausführungen überzeugend erkennen lassen, weder hinsichtlich der Entstehung noch hinsichtlich der Fälligkeit des Ruhegehalts irgendwelchen Abwandlungen oder Änderungen unterworfen worden. Daß dem Kläger die Unkündbarkeit seiner Stallung bis zur Erreichung der Altersgrenze zugesichert war, stellt nur eine weitere ausdrückliche Bestätigung eines Rechtszustandes dar, der der für später in Aussicht genommenen beamtenrechtlichen Regelung entsprach, läßt jedoch allein keine Schlüsse auf die Art und die Rechtsnatur der zukünftigen Ruhegehaltsansprüche zu. Für sie sollten, wie die vom Verwaltungsgericht festgestellte "besondere Ausgestaltung" des Vertrages erkennen läßt, die Grundsätze zur Anwendung kommen, die für die Pensionierung von Beamten gelten.

10

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber, daß der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung noch keinen Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts hatte. In diesem Zeitpunkt waren die Ereignisse, an deren Eintritt das Beamtenrecht das Recht knüpft, eine Pension zu fordern, noch nicht eingetreten. Der Kläger war weder arbeitsunfähig geworden, noch hatte er das 65. Lebensjahr vollendet. Die Annahme, der Ruhegehaltsanspruch habe bereits bestanden, als der Kläger vertrieben wurde, verkennt, daß der Anspruch durch die genannten Ereignisse aufschiebend bedingt war. Erst dann, wenn der Kläger arbeitsunfähig krank geworden wäre oder wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hätte, sollte der Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts entstehen. Dies entspricht allein den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die für den Ruhegehaltsanspruch des Klägers gelten sollten (vgl. jetzt; BBG §§ 41, 42, 47 Abs. 3, 106, früher inhaltlich gleichlautend: DBG §§ 68, 73, 78, 79). Die gesetzliche Regelung des beamtenrechtlichen Ruhegehaltsanspruchs gibt dem Beamten einen durch das Erreichen der Altersgrenze aufschiebend bedingten Anspruch, dem begrifflich die Ungewißheit innewohnt, ob die Bedingung jemals eintreten werde (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 105 ff. BBG Bem. III, Anm. 5 und die dort angeführte ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts; Nischk, Das Bundesbeamtengesetz, Vorbem. zu § 105 Bem. 1; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, vor § 105 Bem. 16 und 17). Erst die an jene Bedingungen geknüpfte Versetzung in den Ruhestand begründet die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des Ruhegehalts (Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. zu § 106 Bem. 1 am Ende).

11

Ist dem angefochtenen Bescheid demnach insoweit, als er dem beamtenrechtlich ausgestalteten Ruhegehaltsanspruch des Klägers die Eigenschaft eines bedingten Anspruchs aberkennt und ihm die eines betagten Anspruchs zuspricht, nicht zu folgen, sind auch andere Grundlagen nicht erkennbar, den Ruhegehaltsanspruch einer ausgleichsrechtlichen Feststellung zugänglich zu machen.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein aufschiebend bedingter Anspruch, wie ihn der Ruhegeldanspruch des Klägers dargestellt hat, als "anderer privatrechtlicher geldwerter Anspruch" (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG) anzusehen ist oder ob der Umstand, daß die zu seiner Entstehung führenden Bedingungen noch nicht eingetreten waren, dieser Annahme entgegensteht. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob der der Entstehung des Anspruchs vorhergehende Rechtszustand, beamtenrechtlichen Begriffen und Auffassungen folgend, mit dem Bestehen einer Anwartschaft zutreffend gekennzeichnet ist und ob eine solche Anwartschaft bereits ein "Wirtschaftsgut" darstellt, dessen Verlust einer Schadensfeststellung zugänglich wäre. Weder bei Anerkennung eines "Geldwertes" für den aufschiebend bedingten Anspruch des Klägers noch bei Bestehen einer Anwartschaft auf Ruhegeld konnte zu seinen Gunsten eine Schadensfeststellung erfolgen. Dies ergibt sich aus der in § 284 Abs. 2 LAG in der Fassung des 8. ÄndGLAG für aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche getroffenen gesetzlichen Regelung.

13

Diese Vorschrift ergibt eindeutig, daß das Gesetz bezüglich der aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüche, mögen sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts geldwert gewesen oder bereits zu einer Anwartschaft erstarkt gewesen sein, eine Hauptentschädigung, die eine Schadensfeststellung erforderlich machen würde, nicht gewährt. In voller Kenntnis des Bestehens derartiger, meist kurz als "Werkpensionsansprüche" bezeichneter Versorgungsansprüche hat das Gesetz nur bestimmt, daß diese Ansprüche unter besonderen, in den Nummern 1 bis 3 näher festgelegten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der auf Existenzverlust beruhenden Entschädigungsrente führen sollen. Dagegen ist eine Vorschrift, diese Ansprüche über die Hauptentschädigung ausgleichsrechtlich zu berücksichtigen, bewußt in das Gesetz nicht aufgenommen worden. Dies geht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, hervor, die durch die Fassung des Gesetzes (8. ÄndGLAG) und das Ausbleiben weiterer Änderungen in den späteren Änderungsgesetzen eindeutig bestätigt wird. In der Erkenntnis der Tatsache, daß die vollständige Nichtentschädigung der Werkpensionsberechtigten große Härten mit sich bringe, hat der Ausschuß für den Lastenausgleich beim Deutschen Bundestag einer Anregung seines Vorsitzenden folgend einen Weg gesucht, die Entschädigung dieses Personenkreises anstatt über die Hauptentschädigung über die Kriegsschadenrente zu regeln und hat aus diesen Bestreben heraus die in § 284 Abs. 2 LAG enthaltene Sonderregelung zugunsten früherer Anwärter auf privatrechtliche Versorgungsansprüche getroffen (vgl. Kurzprotokoll über die 46. Sitzung des Ausschusses für den Lastenausgleich vom 24. Oktober 1956. Ziffer 3 c Abs. 3; Ausschußbericht BT-Drucksache 3322, 2. Wahlperiode, S. 14 zu Nr. 69; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 284 LAG Bem. 4 a). Über diese Sonderregelung hinaus, die als "lex specialis" diese Sachverhalte abschließend regelt, ist jedoch eine ausgleichsrechtliche Anerkennung der aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüche nicht ausgesprochen worden, so daß eine über den Rahmen dieser Vorschrift hinausgehende Berücksichtigung dieser Verluste, insbesondere ihre Schadensfeststellung zum Zwecke der Zuerkennung einer Hauptentschädigung vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Demgemäß haben die Ausgleichsbehörden die vom Kläger hinsichtlich der Werkpensionsansprüche begehrte Schadensfeststellung mit Recht abgelehnt, so daß der gegen diese Ablehnungen erhobenen Klage der Erfolg zu versagen war.

14

Schließlich läßt sich der Struktur des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend der aufschiebend bedingte Anspruch auch nicht als geldwert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG verstehen. Zwar ließe sich möglicherweise für den Augenblick der Entstehung des Anspruchs auf Grund des Bewertungsgesetzes und der jeweils geltenden Lebenserwartung ein im Schadenszeitpunkt vielleicht bestehender Kapitalwert der zu erwartender. Pension errechnen, aus dem dann wieder ein fingierter Rücklagebetrag ermittelt werden könnte. Abgesehen davon, daß die Vielzahl der dabei zu berücksichtigenden Umstände das Ergebnis als Grundlage einer Schadensfeststellung fragwürdig erscheinen läßt und daher ein solches Vorgehen ohne gesetzliche Regelung nicht praktikabel erscheint, muß dabei doch immer von einer - gesetzlich nicht vorgesehenen - Fiktion ausgegangen werden, nämlich der Aktualisierung des im Augenblick der Vertreibung allenfalls nur potentiell gegebenen Rechts. Eine Anerkennung potentieller Rechte oder Chancen ist aber dem Lastenausgleichssystem grundsätzlich fremd. Eine Aktualisierung derselben ist auch nicht durch Heranziehung arbeitsrechtlicher Gesichtspunkte möglich. Die Berücksichtigung von Treu und Glauben mit dem Ziele, die bedingten Ansprüche bereits als fällig zu behandeln, verlangt ein zu bewertendes Verhalten auf selten des Arbeitgebers, an dem es bei der Vertreibung fehlt. Die mögliche Passivierung von Rentenansprüchen in zu Steuerzwecken erstellten Bilanzen kann nur dann eine Rolle spielen, wenn sie nachweisbar ist. Auch dabei handelt es sich aber um Risiken, die über den Anspruch selbst nichts aussagen.

15

Ob dann, wenn dem Kläger zwecks Erwerbs des Ruhegehaltsanspruchs laufend Teile seiner Einkünfte einbehalten worden wären oder wenn er und seine Dienstherrin oder auch nur einer von beiden laufend Einzahlungen auf ein bei dieser bestehendes "Ruhegehaltskonto" geleistet hätten, eine Feststellung des dem Kläger insoweit etwa entstandenen Vertreibungsschadens gemäß § 17 Abs. 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG erfolgen könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da diese Fälle, die möglicherweise nach den für die Schadensberechnung bei noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen geltenden Grundsätzen zu beurteilen wären, nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht vorliegen. Hier führt die Nichtfeststellungsfähigkeit der im Zeitpunkt der Vertreibung erst aufschiebend bedingt vorhanden gewesenen Ruhegehaltsansprüche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Abweisung der Klage.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Sieveking
Uffhausen