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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1957, Az.: BVerwG IV C 347.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 347.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 28.09.1956 - AZ: AH II 93/55

Fundstelle

  • RLA 1952, 142

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine Rechtsmittelbelehrung, die hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde in Ordnung, hinsichtlich der Revision unvollständig ist, setzt die Beschwerdefrist in Lauf.

  2. 2)

    Eine Rüge, die Niederschrift über Zeugenvernehmung lasse nicht ersehen, ob der Zeuge vereidigt sei, kann als Rüge gedeutet werden, der Zeuge sei vorschriftswidrig unvereidigt geblieben.

  3. 3)

    Es ist in der Regel nicht zu beanstanden, wenn ein Verwaltungsgericht einen Zeugen, dessen Vereidigung nicht ausdrücklich beantragt ist, unvereidigt läßt, falls nicht besondere Umstände Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit wecken.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, 2. Auswärtige Kammer Hildesheim, vom 28. September 1956 - AH II 93/55 - wird zurückgewiesen; seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 1.440 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der 1901 geborene Kläger erstrebt als Kriegssachgeschädigter Kriegsschadenrente, wobei er sich, gestützt auf das eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zusprechende. Urteil des Sozialgerichts, als erwerbsunfähig bezeichnet. Nach seihen Angaben ist am 22. Oktober 1943 die gesamte Einrichtung seiner Wohnung in Kassel beim Luftangriff verbrannt, darunter der Schreibtisch, ein Bücherschrank und Regale mit 5-800 Büchern, sein Füllfederhalter und seine Aktentasche, sein Rundfunkgerät und seine Schreibmaschine, ferner am 2. Mai 1945 seine Habe durch Panzerbeschuß zerstört.

2

Der Kläger macht geltend, er habe hierdurch seine Existenzgrundlage verloren. Als solche betrachtet er die auf Grund seiner Ausbildung zum Schriftleiter bis zu seiner ersten Einberufung (August 1939) in Kassel ausgeübte Tätigkeit als freier Journalist. Die bis zu seiner zweiten Einberufung ausgeübte Schriftleitertätigkeit in Berlin als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter (Angestellter nach TO.A II) des 1942 in die "Deutsche A. gesellschaft Interradio AG" übergeführten "Sonderdienstes Seehaus" des Auswärtigen Amtes - Auswertung der durch Abhören ausländischer Sender empfangenen Nachrichten - bezeichnet er als lediglich kriegsbedingt.

3

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag mit der Begründung ab, im Schadenszeitpunkt habe der Kläger nicht mit Hilfe der vorerwähnten Gegenstände Einkünfte erzielt; ob er nach dem Kriege mit ihrer Hilfe Einkünfte hätte erzielen können, sei gleichgültig, weil es auf Einkünfte, die nur gedacht (potentiell) seien, nicht ankomme.

4

Das Landesverwaltungsgericht erhob auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage Beweis durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik und einer Äußerung von Hans S. sowie durch Vernehmung von Kurt M. (damals Leiter des Reichsinstitutes "Sonderdienst Seehaus" und Generaldirektor der "Interradio"), Kurt B., Hugo B. und Christ. U. als Zeugen. Es wies die Klage unter Mitverwertung der von dem Kläger seinem Feststellungsantrag nachgereichten Unterlagen (Erklärung des Vaters des Klägers und Bestätigung von Kurt M.) durch das angefochtene Urteil mit der Begründung ab, die Tätigkeit in Berlin sei nicht kriegsbedingt gewesen, sondern durch feste Anstellung bei einem auch für den Frieden gedachten Unternehmen als Dauerberuf aufzufassen.

5

Gegen dieses seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 9. November 1956 zugestellte Urteil, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat der Kläger durch eine vom 12. Dezember datierte, am 13. Dezember 1956 beim Landesverwaltungsgericht eingegangene Postkarte Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt mit der Ankündigung, Begründung folge. In seinem am 26. März beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. März 1957 rügt der Kläger als Mängel des Gerichtsverfahrens, es sei aus den Vernehmungsniederschriften (der ersuchten Gerichte) nicht ersichtlich, ob die Zeugen B. und E. vereidigt worden seien, und ferner, das Landesverwaltungsgericht habe die Aussagen insbesondere der Zeugen B., E., U. und S. "völlig willkürlich gedeutet", indem es - was er im einzelnen angibt - das für Kriegsbedingtheit Sprechende vernachlässigt habe. Für Kriegsbedingtheit spreche auch, daß der Sonderdienst in Wannsee in dem für Kriegsdauer beschlagnahmten Hotel "Seehaus" untergebracht gewesen sei. Die Aussagen des Zeugen M. bezeichnet der Kläger als übertrieben.

6

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als verspätet und Zurückweisung der Revision als unbegründet.

8

II.

Keines der beiden Rechtsmittel des Klägers kann Erfolg haben.

9

Die auch die Nichtzulassungsbeschwerde enthaltende Rechtsmittelschrift ist erst nach mehr als einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingegangen. Die Rechtsmittelbelehrung war insoweit in Ordnung. Daß die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Revisionsmöglichkeit unvollständig war, berührt die über die Beschwerdemöglichkeit nicht. Die Beschwerdefrist war also in Lauf gesetzt und ist überschritten.

10

Der Schriftsatz des Klägers vom 23. März 1957 enthält u.a. folgenden Absatz:

"Zur Wahrung etwa laufender Fristen bitte ich hiermit alle Anträge als gestellt ansehen zu wollen, insbesondere auch auf Fristen Verlängerungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

11

Als Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäumung der Beschwerdefrist kann dies nicht genügen. Es fehlt jede Einzelangabe, warum der Kläger seine Postkarte erst am 12. Dezember schrieb und am 13. Dezember 1956 absandte, so daß sich auch überhaupt nicht beurteilen läßt, inwiefern die Fristversäumung schuldlos sein soll. Ferner fehlt jede Glaubhaftmachung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Gesuch rechtzeitig, nämlich binnen einem Monat nach Beseitigung des Hindernisses, gestellt ist. Hiernach sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht erfüllt.

12

Die Nichtzulassungsbeschwerde war demnach unter Versagung der Wiedereinsetzung als verspätet zu verwerfen.

13

Daß die Revisionsschrift erst später als einen Monat seit Urteilszustellung einging, ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf die einmonatige Einlegungsfrist ordnungsmäßig hinwies, nach der in dieser Sache gefällten und somit für den Senat verbindlichen Entscheidung des Großen Senats vom 5. Juli 1957 (Gr. Sen. 1/57) unschädlich, weil nicht auch über die Begründungsfrist belehrt war. Die Begründung ist innerhalb eines Jahres (§ 21 Abs. 3 BVerwGG) nachgeholt. Da auch die sonstigen Förmlichkeiten gewahrt sind, ist die Revision zwar nicht unzulässig. Sie ist aber unbegründet.

14

Ohne Zulassung ist die Revision auf die Rüge wesentlicher Mängel des Gerichtsverfahrens beschränkt (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Die in der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

15

Die erste Rüge, die Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen E. und B. ließen nicht ersehen, ob diese Zeugen vereidigt seien, ist dahin aufzufassen, das Landesverwaltungsgericht hätte sich insoweit nicht mit uneidlichen Aussagen begnügen dürfen. Nach den Niederschriften der ersuchten Gerichte sind diese beiden Zeugen unvereidigt geblieben. Nach § 63 der Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 - MRVO Nr. 165 - sind auf den Zeugenbeweis die Zivilprozeßvorschriften entsprechend anzuwenden. Dazu gehört auch § 391 der Zivilprozeßordnung - ZPO - über die Notwendigkeit der Vereidigung. Danach ist ein Zeuge mangels Verzichts der Parteien auf Beeidigung - der hier nicht vorlag - zu vereidigen, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Ob das Landesverwaltungsgericht Erwägungen hierüber angestellt hat, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Einer ausdrücklichen Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichts zur Frage der Vereidigung der Zeugen bedurfte es nicht, weil der in der letzten mündlichen Verhandlung nicht vertretene Kläger keine dahingehenden Anträge gestellt hatte. Der Umstand, daß das Landesverwaltungsgericht die Aussagen ohne weiteres verwertet, zeigt, daß es sie als uneidlich für ausreichend hielt. Das durfte es auch. Vereidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage ist geboten, wenn das Gericht unter dem Druck des Eides eine Änderung der bisherigen Aussage, in deren Wahrheit es Zweifel setzt, erwarten zu sollen glaubt (zu vgl. Baumbach Anm. 2 B b zu § 391 ZPO). Dazu bestand hier keinerlei Anlaß. Der andere Vereidigungsgrund ist die Bedeutung der Aussage. Von dem ursprünglichen Gedanken, überflüssige Eide seien zu vermeiden die Anordnung der Vereidigung bedeute nicht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen (so Baumbach a.a.O. Anm. 2 B a), ist die Übung der Gerichte längst dazu übergegangen, die Uneidlichkeit zumindest bei Personen, die man nach ihrer Lebensstellung, mangels persönlicher Interessiertheit usw. für glaubwürdig hält, als Regel zu nehmen. Diese Übung stellt keinen Mißbrauch verfahrensrechtlicher Befugnisse dar.

16

Auch die zweite Rüge greift nicht durch. Das Landesverwaltungsgericht hat nicht etwa eine Aussage völlig falsch verstanden; es hat auch nicht bei der Abwägung der verschiedenen Unterlagen und Einzelergebnisse der Beweisaufnahme gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Das an Hand der Unterlagen usw. vom Landesverwaltungsgericht gewonnene Gesamtergebnis ist denkgesetzlich durchaus haltbar. Es war nicht unbedingt erforderlich, in den Urteilsgründen ausführlich auf diejenigen Stellen einzelner Aussagen einzugehen, die sich für den Kläger günstig, d.h. für Kriegsbedingtheit der Dienststelle oder seine Beschäftigung dort, deuten lassen.

17

Demnach war die Revision zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 1.440 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Külz
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß