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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1956, Az.: BVerwG III B 71.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1956
Aktenzeichen
BVerwG III B 71.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 23.03.1955 - AZ: 237 - III/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Gecks und Lullies
am 8. August 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, III. Kammer, vom 23. März 1955 - Nr. 237 - III/54 - wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Kriegsschadenrente wegen Währungsschadens. Die Ausgleichsbehörden wiesen sie ab, weil sie nicht dauernd erwerbsunfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit dem Urteil vom 23. März 1955 ohne Zulassung der Revision abgewiesen. Es hat sich mit den amtsärztlichen Äußerungen vom 27. August und 5. September 1953, dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Erlangen vom 24. August 1954 und weiteren von der Klägerin eingereichten ärztlichen Zeugnissen auseinandergesetzt und eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin um mehr als 50 % verneint.

2

Gegen das Urteil hat die Klägerin "Beschwerde" eingelegt. Sie beanstandet das Erlanger Gutachten, das - weil nicht von einem Professor oder Oberarzt, sondern von einem Stationsarzt ausgestellt - kein "Obergutachten" sei, auf unvollständigen Untersuchungen beruhe und zu einem falschen Ergebnis im Widerspruch zu den anderen Begutachtungen wie auch zu mündlichen Äußerungen, der Erlanger Ärzte komme. Sie wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz aus der Unterlassung eines Antrags auf Rente aus der Angestelltenversicherung einen ihr ungünstigen Schluß gezogen habe. Sie beruft sich auf neue Begutachtungen als Ergebnis erneuter ärztlicher Behandlung. Mit Bezug auf die Nichtzulassung der Revision erklärt sie, es stehe ihr doch frei, sich an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden.

3

Die anderen Verfahrensbeteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.

4

Das Rechtsmittel der Klägerin könnte, wenn es als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen wäre, keinen Erfolg haben. Denn die Revision ist nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, d.h. nur wenn eine Revisionsentscheidung zur richtungweisenden Klärung von Rechtsfragen führen könnte, die über den Einzelfall hinaus bedeutsam für die Regelung anderer, rechtsähnlicher Fälle wäre. Hier aber geht es nur um die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin, also von Umständen des Einzelfalles.

5

Das Rechtsmittel der Klägerin ist aber trotz seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sondern als Revision anzusehen. Denn es stellt bereits einen unmittelbaren Angriff gegen die Sachentscheidung des Urteils mit dem erkennbaren Ziel dar, daß das Urteil aufgehoben werde, um weitere Beweise erheben zu lassen. Dem entspricht die Erklärung der Klägerin, daß sie sich trotz der Nichtzulassung der Revision doch an das Bundesverwaltungsgericht wenden könne.

6

Ohne besondere Zulassung kann eine Revision nur auf die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel gestützt werden; dabei müssen Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die die Mängel ergeben (§§ 333, 339 Abs. 2 LAG, § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Die Klägerin hat aber keine Tatsachen bezeichnet, die einen Mangel des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ergeben könnten. Ob dem Gutachten der Erlanger Medizinischen Universitätsklinik die Eigenschaft eines Obergutachtens zukommt, ist unerheblich. Es war nicht zur Überprüfung der Richtigkeit einer oder mehrerer anderer ärztlicher Begutachtungen bestimmt, sondern diente der vom Amtsarzt in seiner Äußerung vom 27. August und 5. September 1953 vorgesehenen Nachuntersuchung. Seine Vereinbarkeit mit den anderen ärztlichen Zeugnissen hat das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Ergebnis geprüft, eine über 50 %ige Erwerbsminderung zu verneinen. Daß es dabei gegen anerkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze verstoßen hätte, ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. Ein Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann sich ferner nicht aus neuen ärztlichen Begutachtungen auf Grund neuer ärztlicher Behandlung ergeben.

7

Wollte man die Begründung des Rechtsmittels dahin verstehen, daß die Klägerin die Einholung eines - nach ihrer Meinung wirklichen - Obergutachtens für erforderlich halte und in der Unterlassung einen Mangel an Aufklärung des Sachverhalts rüge, so wäre auch diese Rüge nicht schlüssig. Die Klägerin hätte dazu die Notwendigkeit eines Obergutachtens darlegen müssen. Das hat sie aber nicht einmal versucht.

8

Mangels schlüssiger Verfahrensrügen ist die Revision unzulässig. Sie ist daher nach §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Gecks
Lullies