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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.11.2018, Az.: 1 BvR 2391/18
Einreichung der Verfassungsbeschwerde als De-Mail
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2018
Referenz:  JurionRS 2018, 41391
Aktenzeichen: 1 BvR 2391/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181119.1bvr239118

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 14.08.2018 - AZ: IV ZR 37/18

BGH - 11.07.2018 - AZ: IV ZR 37/18

Fundstellen:

AuR 2019, 94

BRAK-Mitt 2019, 19

BRAK-Mitt 2019, 104

CR 2019, 199

DÖV 2019, 198

FA 2019, 38

ITRB 2019, 29

ITRB 2019, 56

K&R 2019, 39-40

MMR 2019, 481

NJW 2019, 355

NVwZ 2019, 162-163

WzS 2019, 29 (Pressemitteilung)

ZAP 2019, 18

BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 2391/18

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn N.,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2018 - IV ZR 37/18 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2018 - IV ZR 37/18 -,
2. mittelbar gegen
§ 78 ZPO und § 170 BRAO hat die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Paulus,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1. Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 48 <Mai 2009>).

3

Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).

4

Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 49 ff. <Mai 2009>; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 23 Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10). Auch soweit das Bundesverfassungsgericht über eine De-Mail-Adresse verfügt, steht dieser Kommunikationsweg - wie auch die gewöhnliche E-Mail - ausdrücklich ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

5

2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 37, 67 <76 f.>; 41, 378 <390>; 75, 246 <275 f.>; 97, 12 <26 f.>).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Paulus

Ott

Christ

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