Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.08.2017, Az.: 1 BvR 1584/17
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde; Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.08.2017
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1584/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 21311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170816.1bvr158417
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 27.12.2016 - AZ: S 4 SO 181/16 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 04.04.2017 - AZ: L 8 SO 6/17 B ER
- BSG - 30.05.2017 - AZ: B 8 SO 29/17 S
- SG Osnabrück - 09.03.2017 - AZ: S 4 SO 35/17 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 28.03.2017 - AZ: L 8 SO 105/17 B ER
- BSG - 30.05.2017 - AZ: B 8 SO 30/17 S
- SG Osnabrück - 13.03.2017 - AZ: S 4 SO 49/17 ER
- LSG Niedersachsen-Bremen - 28.03.2017 - AZ: L 8 SO 106/17 B ER
- BSG - 30.05.2017 - AZ: B 8 SO 31/17 S
Rechtsgrundlagen
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...
gegen 1. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Mai 2017 - B 8 SO 31/17 S -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 - L 8 SO 106/17 B ER -,
c) den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 13. März 2017 - S 4 SO 49/17 ER -,
2. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Mai 2017 - B 8 SO 30/17 S -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 - L 8 SO 105/17 B ER -,
c) den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. März 2017 - S 4 SO 35/17 ER -,
3. a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Mai 2017 - B 8 SO 29/17 S -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. April 2017 - L 8 SO 6/17 B ER -,
c) den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. Dezember 2016 - S 4 SO 181/16 ER -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. August 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse von Sozialgerichten in Grundsicherungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, insbesondere droht ihr kein besonders schwerer Nachteil.
Auf die Frage, ob das Sozialgericht - ausgehend von der angenommenen Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG unter Überspannung der für eine Ausnahme hiervon geltenden Anforderungen und damit unter Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint hat, kommt es danach nicht an. Die Begründung, im Interesse einer noch zeitnahen Entscheidung werde von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, setzt sich allerdings ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Begründung in deutlichen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 <178 f.>; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 9 f.).
Die weiterhin mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen auf Erwägungen gegründet werden durften, zu denen die Beschwerdeführerin mangels Prozessfähigkeit möglicherweise nicht in einer ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise Stellung nehmen konnte, braucht damit ebenfalls nicht entschieden zu werden.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.