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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.08.2016, Az.: 2 BvR 1714/16
Unzulässigkeit einer Verfasungsbeschwerde im Rahmen internationaler Rechtshilfe in Strafsachen mangels einer Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23701
Aktenzeichen: 2 BvR 1714/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160825.2bvr171416

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 10.08.2016 - AZ: III - 3 Ausl 17/14

BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 1714/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Wallasch,
in Sozietät Rechtsanwälte Wallasch & Koch,
Fichardstraße 30, 60322 Frankfurt am Main -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2016 - III - 3 Ausl 17/14
-
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. August 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 20. und 22. August 2016 betrifft, unzulässig, denn ein Beschwerdeführer muss die Beseitigung des Hoheitsaktes, durch den er in seinen Grundrechten verletzt zu sein meint, zunächst mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Über einen Antrag des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537) zu dem neuen Vortrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bisher nicht entschieden (zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in dieser Konstellation vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, ; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, , Rn. 4). Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird im Rahmen einer neuen Prüfung der Geeignetheit der Umstände für eine andere Entscheidung insbesondere zu erwägen haben, ob auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers zu der Behandlung der drei mutmaßlichen Mitbeschuldigten durch den ersuchenden Staat im Einzelfall zu erwarten ist, dass die völkerrechtlich verbindliche Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGK 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016 - 2 BvR 2486/15 -, , Rn. 22; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, , Rn. 10, jeweils m.w.N.; zur Behandlung eines Antrags nach § 33 Abs. 2 IRG durch das Oberlandesgericht vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/89 -, , Rn. 3; vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, , Rn. 5). In diesem Rahmen kann das Oberlandesgericht, sollte die fachgerichtliche Prüfung dies ergeben, gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung anordnen.

3

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Müller

Kessal-Wulf

Langenfeld

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