Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.07.2016, Az.: 1 BvQ 29/16
Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21713
Aktenzeichen: 1 BvQ 29/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160730.1bvq002916

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 29.07.2016 - AZ: 20 L 1790/16

BVerfG, 30.07.2016 - 1 BvQ 29/16

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 15 B 876/16) und des Verwaltungsgerichts Köln (Aktenzeichen 20 L 1790/16) vom 29. Juli 2016 aufzuheben sowie die aufschiebende Wirkung des Antrags vom 29. Juli 2016 bzw. der Klage vom 29. Juli 2016 betreffend die Versammlung am 31. Juli 2016 zum Thema Militärputsch in der Türkei wiederherzustellen
Antragsteller: A...
- Bevollmächtigte: Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte,
Uhlstraße 19 - 23, 50321 Brühl -,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.

2

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.