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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.07.2016, Az.: 1 BvR 1567/16
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde über die Verfassungsmäßigkeit des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) mangels einer Rechtswegerschöpfung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23709
Aktenzeichen: 1 BvR 1567/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160728.1bvr156716

BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1567/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der A... e.K., Inhaber A...,
2. der b... AG,
vertreten durch die Vorstände W..., W...,
O... und B...,
3. der E... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer B...,
4. der E... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer F... und F...,
5. der H... AG,
vertreten durch die Vorstände L... und L...,
6. der T... GmbH & Co. KG,
vertreten durch die T... Verwaltungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer G...,
7. der W... AG,
vertreten durch den Vorstand W...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen, LL.M.
in Sozietät KVLEGAL Klages Verweyen
Rechtsanwälte PartG mbB,
Oranienstraße 24, 10999 Berlin -
gegen §§ 107, 129 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und
verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften
<Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG> (BGBl I S. 2016, 1190 ff.)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 28. Juli 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen in §§ 107, 129 Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ("Verwertungsgesellschaftengesetz" oder "VGG"). Diese ermöglichen es der urheberrechtlichen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, in Verfahren über die Gerätevergütung gemäß § 54 UrhG auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft anzuordnen, dass der in Anspruch genommene Schuldner der Gerätevergütung eine Sicherheit leisten muss. Die Zulassung der Vollziehung der Anordnung erfolgt durch das Oberlandesgericht (§ 107 Abs. 4 und Abs. 5 VGG).

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

3

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer durch die angegriffenen gesetzlichen Regelungen unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen und damit beschwerdebefugt sind. Jedenfalls wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht.

4

a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 [BVerfG 13.01.1987 - 2 BvR 209/84] <113>; 77, 381 <401>; 81, 22 <27>; 114, 258 <279>; 115, 81 <91 f.>; 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 68, 319 [BVerfG 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83] <325 f.>; 71, 305 <335 ff.>; 74, 69 <74>; 97, 157 <165>; 120, 274 <300>; 123, 148 <172>; 138, 261 <271 Rn. 23>; stRspr).

5

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil sie offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 [BVerfG 22.10.1980 - 1 BvR 262/80] <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Sie besteht ferner nicht, wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 [BVerfG 12.05.2009 - 2 BvR 890/06] <172 f.>).

6

b) Danach ist es den Beschwerdeführern hier zumutbar, zunächst abzuwarten, ob in einem Schiedsstellenverfahren eine sie treffende Sicherheitsanordnung erfolgt, um gegebenenfalls im Verfahren vor dem Oberlandesgericht über die Zulassung der Vollziehung auf eine ihnen günstige Entscheidung hinzuwirken.

7

aa) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Oberlandesgericht dabei eine vollumfängliche Überprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen gegebenenfalls auch verfassungsrechtliche Bedenken Berücksichtigung finden können.

8

Das Oberlandesgericht prüft - wie sich schon aus der Begründung im Gesetzentwurf ergibt (BTDrucks 18/7223, S. 102) - nicht nur sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitsleistung, sondern auch deren Höhe. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht aus der Bezugnahme in der Gesetzesbegründung auf § 1041 Abs. 2 ZPO, der die Zulassung der Vollziehung von sichernden Maßnahmen in schiedsrichterlichen Verfahren zum Gegenstand hat.

9

Der Umstand, dass das Oberlandesgericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 1041 Abs. 2 ZPO die Anordnung sichernder Maßnahmen durch das Schiedsgericht nur eingeschränkt überprüfen kann (vgl. Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 1041 ZPO Rn. 3), hat seinen Grund in dem gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO für Schiedssprüche geltenden Verbot der "révision au fond". Dieses gilt jedoch nicht im Verhältnis zwischen dem Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle und einem anschließenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht über die Vergütungsverpflichtung gemäß § 54 UrhG. Das Schiedsstellenverfahren ist kein an die Stelle einer Entscheidung durch staatliche Gerichte tretendes schiedsrichterliches Verfahren; seine Durchführung ist lediglich Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97 -, GRUR 2000, S. 872 <873>). Das Oberlandesgericht entscheidet in den Fällen des § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG als erstinstanzliches Gericht nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§ 129 Abs. 2 Satz 1 VGG) und damit in der Sache unabhängig von dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (§ 105 VGG), der das Gericht in keiner Weise inhaltlich bindet. Dies gilt auch für die Zulassung der Vollziehung von Sicherheitsanordnungen.

10

Eine solche Auslegung der angegriffenen Vorschriften ist auch verfassungsrechtlich geboten. Da die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die beim Deutschen Patent- und Markenamt ressortierende Schiedsstelle einen Akt der vollziehenden Gewalt darstellt, vermittelt Art. 19 Abs. 4 GG den betroffenen Geräteherstellern einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung (vgl. BVerfGE 101, 397 [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96] <407>).

11

bb) Im Rahmen des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gemäß § 107 Abs. 4, § 129 Abs. 4 VGG kann dieses die näheren einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitsleistungen sowie deren inhaltliche Vorgaben und Grenzen entwickeln und dabei auch verfassungsrechtliche Anforderungen berücksichtigen. Dass eine der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vorläge, ist weder dem Vortrag der Beschwerdeführer zu entnehmen noch sonst ersichtlich.

12

c) Aus diesen Gründen scheidet auch eine Vorabentscheidung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aus.

13

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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