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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.07.2016, Az.: 2 BvC 32/14
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21729
Aktenzeichen: 2 BvC 32/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160720.2bvc003214

Rechtsgrundlage:

§ 24 S. 2 BVerfGG

BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvC 32/14

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn B...,
des Herrn B...,
des Herrn C...,
des Herrn G...,
der Frau G...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn K...,
des Herrn J...,
des Herrn P...,
des Herrn P...,
des Herrn S...,
der Frau S...,
der Frau W...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL. M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
gegen a) den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 2014 - WP 166/13 -,
b) § 6 Abs. 3 BWahlG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Voßkuhle

Landau

Huber

Hermanns

Müller

Kessal-Wulf

König

Maidowski

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