Beschl. v. 20.07.2016, Az.: 2 BvC 32/14
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvC 32/14
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn B...,
des Herrn B...,
des Herrn C...,
des Herrn G...,
der Frau G...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn H...,
des Herrn K...,
des Herrn J...,
des Herrn P...,
des Herrn P...,
des Herrn S...,
der Frau S...,
der Frau W...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL. M.,
Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken -
gegen a) den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 2014 - WP 166/13 -,
b) § 6 Abs. 3 BWahlG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. Juli 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
König
Maidowski
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