Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 BvR 1923/15
BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1923/15
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
gegen 1. den "Ausschluss männlicher Personen als Gleichstellungsbeauftragte",
2. § 78 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, , Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Masing
Baer
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