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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.07.2016, Az.: 1 BvR 1923/15
Ausübung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten durch Männer
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22337
Aktenzeichen: 1 BvR 1923/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160713.1bvr192315

BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 1923/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
gegen 1. den "Ausschluss männlicher Personen als Gleichstellungsbeauftragte",
2. § 78 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, , Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.

2

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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