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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.07.2016, Az.: 2 BvR 239/14
Einstellung des Verfahrens nach Erklärung der Erledigung; Anordnung einer Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22809
Aktenzeichen: 2 BvR 239/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160708.2bvr023914

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 31.10.2013 - AZ: 19 C 12.2233

VG Ansbach - 20.09.2012 - AZ: AN 6 K 11.01671

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 239/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steckbeck & Ruth,
Leipziger Platz 1, 90491 Nürnberg -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2013 - 19 C 12.2233 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. September 2012 - AN 6 K 11.01671 -
hier: Antrag nach § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG/§ 104 ZPO (Kosten-/Vergütungsfestsetzung)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 8. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 [BVerfG 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89] <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 [BVerfG 28.06.1972 - 1 BvR 275/68] <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).

2

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - nach Erschöpfung des Rechtswegs aufgrund der Gegenvorstellung - die angegriffenen Beschlüsse aufgrund der grundrechtsbezogenen Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Huber

Müller

Maidowski

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