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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.07.2016, Az.: 2 BvR 1402/13
Fehlende Geltendmachung einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Berufungszulassungsverfahren; Vorstellung eines "angemessenen" Maßes körperlicher Misshandlung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20825
Aktenzeichen: 2 BvR 1402/13
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160707.2bvr140213

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Arnsberg - 11.06.2012 - AZ: 11 K 1559/11.A

Rechtsgrundlage:

Art. 16a Abs. 1 GG

Fundstelle:

ZAR 2016, 315

BVerfG, 07.07.2016 - 2 BvR 1402/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lothar Hinz und Jutta Winter,
Konkordiastraße 24, 58095 Hagen -
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 28. Mai 2013 - 3 A 1665/12.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Juni 2012 - 11 K 1559/11.A -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Juli 2016
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts (Art. 16a Abs. 1 GG), weil es eine achtmonatige Internierung eines der Arbeit für die "LTTE" (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Verdächtigen in Sri Lanka als Teil einer "Hilfsaktion zur Vermeidung einer humanitären Notlage" und die während dieser Zeit erfolgten Misshandlungen - Stock- und Gewehrkolbenschläge unter anderem in den Genitalbereich - als das zum Zwecke der Strafverfolgung und Terrorismusabwehr angemessene Maß noch nicht überschreitende Behandlung bewertet. Die Vorstellung eines "angemessenen" Maßes körperlicher Misshandlung ist dem Grundgesetz fremd und kann der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 334 ff.) nicht entnommen werden. Ob es Gründe gibt, die es rechtfertigen, die (unterstellte) massiv menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers trotz Anknüpfung an dessen tamilische Volkszugehörigkeit ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28/99 -, [...], Rn. 16), kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat es nämlich versäumt, die darin liegende Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen. Er hat auch die im Rahmen seiner Gehörsrüge erforderliche Anhörungsrüge nicht erhoben, so dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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