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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.2016, Az.: 1 BvQ 16/16
Statthaftigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz; Gewährung von Vollstreckungsschutz gegenüber einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18003
Aktenzeichen: 1 BvQ 16/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160524.1bvq001616

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 12.02.2016 - AZ: 316 O 282/14

OLG Hamburg - AZ: 8 U 29/16

BVerfG, 24.05.2016 - 1 BvQ 16/16

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2016 - 316 O 282/14 - hinsichtlich des Räumungsanspruchs gemäß der Mitteilung des Obergerichtsvollziehers Thiel vom 24. April 2016 - 8 DR II 218/16 - einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8 U 29/16 -, hilfsweise für eine angemessene Frist von mindestens einem Monat, längstens für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen,
Antragstellerin: D...GmbH & Co. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogt & Reiners,
Schlossstraße 92, 22041 Hamburg -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, , Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2016 - 2 BvQ 16/16 -, , Rn. 3; stRspr).

3

Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Nach eigener Darstellung hat sie davon abgesehen, fristgemäß vor dem auf den 25. Mai 2016 anberaumten Räumungstermin einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu stellen. Dass dieser keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und eine Inanspruchnahme dieser Rechtsschutzmöglichkeit ihr daher nicht zuzumuten war (vgl. BVerfGE 55, 154 [BVerfG 22.10.1980 - 1 BvR 262/80] <157>; 79, 1 <20>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>; 126, 1 <18>), kann auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht angenommen werden. Vollstreckungsschutz kann auch einer Personenhandelsgesellschaft gegen die Zwangsräumung von Geschäftsräumen gewährt werden (vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 765a Rn. 17 m.w.N.). Eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht nur die eigene wirtschaftliche Existenz des Schuldners auf dem Spiel steht, sondern auch Interessen unbeteiligter Dritter wie der Arbeitnehmer der Antragstellerin betroffen sind (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 765a Rn. 6 m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.).

4

Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, , Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, , Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, , Rn. 2).

5

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin nicht angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

Gaier

Schluckebier

Paulus

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