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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.2016, Az.: 1 BvR 701/16
Untersagung des Anfertigens von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude; Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16409
Aktenzeichen: 1 BvR 701/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160504.1bvr070116

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 29.02.2016 - AZ: 32 KLs 770 Js 17111/13

Rechtsgrundlage:

§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

BVerfG, 04.05.2016 - 1 BvR 701/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des R...,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten M...,
- Bevollmächtigte: LOH Rechtsanwälte,
Leipziger Platz 7, 10117 Berlin -
gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung der Vorsitzenden Richterin der Wirtschaftsstrafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 29. Februar 2016 im Verfahren 32 KLs 770 Js 17111/13
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Mai 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis in der angegriffenen Medienverfügung wendet, dass die Präsidentin des Landgerichts das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im Gerichtsgebäude untersagt hat, ist sie unzulässig. Ihr steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen, da die Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, dass ein generelles Filmverbot nie gesondert erlassen wurde, sondern erstmalig in dem hinweisenden Anhang zur sitzungspolizeilichen Anordnung Erwähnung gefunden habe.

2

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen bewegen sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Kriterien (vgl. BVerfGE 119, 309 [BVerfG 19.12.2007 - 1 BvR 620/07] <327 f.>) im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte legen die für die Einschränkung der Rundfunkfreiheit maßgebenden Gründe offen. Die vorgenommene Abwägung ist nachvollziehbar und trägt der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung. Eine Verkennung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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