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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.04.2016, Az.: 2 BvR 890/16
Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16410
Aktenzeichen: 2 BvR 890/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 29.04.2016 - 2 BvR 890/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Anke Müller-Jacobsen,
in Sozietät Rechtsanwälte Ignor & Partner GbR,
Jägerstraße 51, 10117 Berlin -
gegen den Beschluss des Kammergerichts
vom 21. April 2016 - (4) 151 AuslA 214/15 (29/16) -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 29. April 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Kessal-Wulf

Maidowski

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