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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: 1 BvR 704/16
Drohende Wohnungslosigkeit als Voraussetzung für den Eilrechtsschutz bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15731
Aktenzeichen: 1 BvR 704/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr070416

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2016 - AZ: L 19 AS 1834/15 B ER

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2016 - AZ: L 19 AS 1835/15 B; L 19 AS 1834/15 B ER

Rechtsgrundlage:

Art. 19 Abs. 4 GG

BVerfG, 18.04.2016 - 1 BvR 704/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hirtes, Dr. Hoffmann & Kollegen,
Rechener Straße 5, 44787 Bochum -
gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2016 - L 19 AS 1834/15 B ER und L 19 AS 1835/15 B -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung von Rechtsanwälten Hirtes, Dr. Hoffmann & Kollegen, Bochum
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. April 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten Hirtes, Dr. Hoffmann & Kollegen, Bochum, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landessozialgerichtliche Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem 12. Sozialgesetzbuch Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt wurde, es drohe (noch) keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter - nach Kündigung des Mietverhältnisses - noch keine Räumungsklage erhoben habe.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet.

3

1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan.

4

Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91] <13 f.>).

5

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, , Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, , Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, , Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht -nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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