Beschl. v. 07.04.2016, Az.: 2 BvC 70/14
BVerfG, 07.04.2016 - 2 BvC 70/14
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn M..., gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13. November 2014 - EuWP 3/14 -
und Besetzungsrüge
und Antrag auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 7. April 2016 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter Landau, Huber und Müller werden als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 22. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
König
Maidowski
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