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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: 1 BvR 575/16
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13951
Aktenzeichen: 1 BvR 575/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160324.1bvr057516

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 15.02.2016 - AZ: 14 UF 215/14

BVerfG, 24.03.2016 - 1 BvR 575/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn G...,
2. der Frau G...,
als Verfahrensbeiständin der Minderjährigen C. G. und Y. G.,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ingo-Jens Tegebauer, LL.M.,
Fahrstraße 12, 54290 Trier -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2016 - 14 UF 215/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, [...], Rn. 4 ff.).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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