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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: 2 BvR 1664/15
Feststellungsbegehren eines Untersuchungsgefangenen bzgl. der Rechtswidrigkeit der verweigerten Ausführung zur Beerdigung dessen Mutter durch die Justizvollzugsanstalt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13954
Aktenzeichen: 2 BvR 1664/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160322.2bvr166415

BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 1664/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B... ,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Heiß, HEISS & LEPPLA Rechtsanwälte,
Pettenkoferstraße 37, 80336 München -
gegen das Unterlassen der Justizvollzugsanstalt Kempten, den sich in Untersuchungshaft
befindenden Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Beisetzung seiner verstorbenen
Mutter auszuführen, obwohl ein diese Ausführung anordnender Beschluss des Amtsgerichts
Augsburg gemäß § 119a Absatz 1 Satz 1 StPO am 3. August 2015 erlassen worden war
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der untersuchungsgefangene Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Weigerung der Justizvollzugsanstalt, ihn - einem Beschluss des Amtsgerichts entsprechend - zur Beerdigung seiner Mutter auszuführen, in Grundrechten verletzt hat.

2

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Zwar begegnet die Weigerung der Anstaltsleitung, den amtsgerichtlichen Beschluss umzusetzen, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit seinem Feststellungsbegehren den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht beschritten hat.

3

Die Möglichkeit, die begehrte Feststellung im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen, stand dem Beschwerdeführer nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO offen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 119a Rn. 8; Wankel, in: KMR-Kommentar StPO, Stand: August 2015, § 119a Rn. 1; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 119a Rn. 4; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 119a Rn. 3, § 119 Rn. 82). Sich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einem Feststellungsantrag an das Amtsgericht zu wenden, war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Insbesondere war ein Feststellungsantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos, denn der auf Ausführung des Beschwerdeführers zur Beerdigung seiner Mutter gerichtete Verpflichtungsantrag hatte vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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