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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.03.2016, Az.: 2 BvQ 16/16
Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung eines Betroffenen i.R.e. einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13958
Aktenzeichen: 2 BvQ 16/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160316.2bvq001616

Fundstellen:

BtPrax 2016, 109

FA 2016, 176

FamRZ 2016, 886

FuR 2016, 588

BVerfG, 16.03.2016 - 2 BvQ 16/16

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Betreuungsgericht zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen,
Antragstellerin: D...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. März 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin begehrt, dem Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine vorläufige Unterbringung zu genehmigen, deren Beantragung durch ihren vorläufigen Betreuer sie erwartet.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

4

Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg noch nicht beschritten. Gegen die von ihr erwartete, gegebenenfalls im Verfahren nach § 331 FamFG zu erteilende gerichtliche Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung stünde ihr die Beschwerde nach § 58 FamFG offen. Dass ihr ein Zuwarten bis zur amtsgerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung und nötigenfalls bis zur Beschwerdeentscheidung unzumutbar wäre, weil ihr ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren -nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 [BVerfG 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93] <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NVwZ 1999, 980; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NJW 2014, 2420).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Landau

Kessal-Wulf

König

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