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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.02.2016, Az.: 2 BvR 399/16
Aussetzung der Räumungsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses; Entscheid über den Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Maßgaben einer Folgenabwägung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11862
Aktenzeichen: 2 BvR 399/16
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160226.2bvr039916

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 05.02.2016 - AZ: 5 T 693/15

AG Offenbach am Main - 06.11.2015 - AZ:8 IN 374/14

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Fundstelle:

WM 2016, 556-557

BVerfG, 26.02.2016 - 2 BvR 399/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
vertreten durch seine Betreuerin Frau B...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Benjamin Mann,
Leerbachstraße 54, 60322 Frankfurt am Main -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2016 - 5 T 693/15 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. November 2015 - 8 IN 374/14 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Hermanns,
König
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Räumungsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 2. Juni 2015 - 8 IN 374/14 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgaben einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

4

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, würde die zwangsweise Räumung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers nach der Ankündigung der Gerichtsvollzieherin vom 4. Februar 2016 am Montag, dem 29. Februar 2016, durchgeführt. Dadurch könnten für den Beschwerdeführer, der nach dem Gutachten der Sachverständigen K... vom 19. Januar 2016 aufgrund einer bestehenden Multimorbidität deutlich beeinträchtigt ist und in erheblichem Umfang pflegerischer Unterstützung bedarf, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern nur in einer Privatwohnung geleistet werden kann, möglicherweise nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass die Hauptgläubigerin bereits seit langem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben hat, wiegt ihr Vermögensinteresse an der Durchführung der Räumung - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen -insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

Hermanns

König

Maidowski

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