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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: 2 BvR 2987/14
Beseitigung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akts durch die öffentliche Gewalt von sich aus; Erstattung der notwendigen Auslagen gegenüber dem Beschwerdeführer; Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12559
Aktenzeichen: 2 BvR 2987/14
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160224.2bvr298714

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Minden - 13.11.2014 - AZ: 1 L 836/14.A

Rechtsgrundlage:

§ 34a Abs. 3 BVerfGG

BVerfG, 24.02.2016 - 2 BvR 2987/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des B ...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Altan & Sahin,
Gadderbaumer Straße 3, 33602 Bielefeld -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2014 - 1 L 836/14.A -
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung der Rechtsanwälte Altan & Sahin, Bielefeld
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski am 24. Februar 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Nach Erklärung der Erledigung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer wird das Verfahren eingestellt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen des Verfahrens zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Entscheidung orientiert sich an Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114>; 87, 394 <397>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kommt für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (BVerfGE 87, 394 [BVerfG 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89] <397>; 91, 146 <147>). Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 [BVerfG 28.06.1972 - 1 BvR 275/68] <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>).

2

Nach diesen Grundsätzen ist es im vorliegenden Fall billig, eine Auslagenerstattung anzuordnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den angegriffenen Bescheid aus den in der Verfassungsbeschwerde gerügten Gründen aufgehoben. Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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