Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 1 BvR 2408/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Mannheim - 20.11.2014 - AZ: S 6 R 2856/14
LSG Baden-Württemberg - 21.05.2015 - AZ: L 7 R 5354/14
BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 2408/15
Gründe
Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss
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