Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: 1 BvR 2408/15
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 39939
Aktenzeichen: 1 BvR 2408/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Mannheim - 20.11.2014 - AZ: S 6 R 2856/14

LSG Baden-Württemberg - 21.05.2015 - AZ: L 7 R 5354/14

BVerfG, 16.12.2015 - 1 BvR 2408/15

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsform: Nichtannahmebeschluss

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.