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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: 1 BvR 2572/15
Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen betreffend die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30965
Aktenzeichen: 1 BvR 2572/15
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

FA 2016, 14

BVerfG, 29.10.2015 - 1 BvR 2572/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen die JVA Butzbach wegen Behinderung der Arbeit des Beschwerdeführers als Gefangenengewerkschaftssprecher der GG/BO
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde des Sprechers einer Verbindung von Strafgefangenen, die die Behinderung seiner Betätigung für diese Verbindung in einer Justizvollzugsanstalt zum Gegenstand hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2

Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

3

Unbeschadet der Frage, ob sich Vereinigungen von Gefangenen, die sich als Gewerkschaft bezeichnen, und deren Mitglieder auf die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen können, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist. Der Beschwerdeführer hat nicht in ausreichendem Maß dargelegt, welchen konkreten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt er unterlegen hat und welche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Einzelnen hierdurch behindert worden sind. Gänzlich unterlassen hat der Beschwerdeführer Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung oder zu deren ausnahmsweiser Entbehrlichkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sowie zur Wahrung der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

5

Mit der Nichtannahme wird der Eilantrag gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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