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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: 2 BvR 1613/15
Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bzgl. Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30231
Aktenzeichen: 2 BvR 1613/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 28.07.2015 - AZ: 1 Ws 144/15

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 1613/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2015 - 1 Ws 144/15 -,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Juli 2015 - 8 Zs 1189/15 -,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12. Juni 2015 - 210 Js 19432/15 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

2

So liegt der Fall hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zunächst bereits keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers auf, sondern stellt sich als Ansammlung reiner Unmutsäußerungen dar. Dabei ergeht sich der Beschwerdeführer in verbalen Obszönitäten, die er mit dem Abdruck eines anstößigen Fotos abschließt.

3

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber

Müller

Maidowski

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