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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: 2 BvR 2646/13
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28574
Aktenzeichen: 2 BvR 2646/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.2013 - AZ: 3d A 722/09.O

VG Münster - 26.01.2009 - AZ: 13 K 1684/06.O

BVerfG, 08.10.2015 - 2 BvR 2646/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2013 - 3d A 722/09.O -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Januar 2009 - 13 K 1684/06.O -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2015 wird dahin berichtigt, dass auf Seite 2 in Zeile 4 die Wörter "Der Beschluss" durch die Wörter "Das Urteil" ersetzt werden.

Voßkuhle

Landau

Hermanns

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