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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.10.2015, Az.: 1 BvR 3049/13
Versagung von Entschädigung aus Amtshaftung wegen der Umstände der Sicherungsverwahrung; Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur weiteren Rechtsverfolgung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28573
Aktenzeichen: 1 BvR 3049/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 23.09.2013 - AZ: 7 U 144/13

LG Aachen - 02.07.2013 - AZ: 12 O 478/12

BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3049/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. September 2013 - 7 U 144/13 -,
b) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juli 2013 - 12 O 478/12 -
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung des Rechtsanwalts Thenhausen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Thenhausen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich einerseits gegen die Versagung von Entschädigung aus Amtshaftung wegen der Umstände der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und andererseits gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur weiteren Rechtsverfolgung richtet, wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Dabei kommt es nicht auf die fachgerichtlich unterschiedlich beurteilte Frage an, welche Anforderungen in Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Vollzugspraxis im Einzelnen aus dem Abstandsgebot folgen und ob diese Bedingungen gegenüber dem Beschwerdeführer in jeder Beziehung erfüllt sind. Diese Frage ist nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens über Entschädigungspflichten zu klären. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Umstände der Unterbringung in einer solch qualifizierten Weise verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine von Verfassungs wegen gebotene Entschädigungspflicht wegen eines immateriellen Schadens vorliegen, die nicht schon immer dann gegeben ist, wenn Rechtsverletzungen festgestellt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, NJW 2010, S. 433 <434 f.>).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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