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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: 1 BvR 1768/15
Hinreichende Darlegung der Voraussetzungen einer ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässigen Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24434
Aktenzeichen: 1 BvR 1768/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Nürnberg - 23.04.2015 - AZ: S 1 KA 6/15 ER

LSG Bayern - 19.06.2015 - AZ: L 12 KA 59/15 B ER

BVerfG, 13.08.2015 - 1 BvR 1768/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. U...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Florian Wolf
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Fürstenberg & Partner, Berliner Straße 101, 69121 Heidelberg -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 19. Juni 2015 - L 12 KA 59/15 B ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg
vom 23. April 2015 - S 1 KA 6/15 ER -,
c) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Mittelfranken
vom 4. März 2015 - za-tuchaar -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. August 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 90 Abs. 2 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegt worden ist.

2

Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Er hätte daher, um den Rechtsweg zu erschöpfen, zunächst von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg seiner Rüge nach § 178a SGG abwarten müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, NJW 2002, S. 3388).

3

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässigen Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihm allein durch den Zeitablauf bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist damit nicht nur in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 <3060>).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Mit der Entscheidung der Kammer über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Britz

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