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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: 1 BvR 1701/15
Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität bzgl. Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24431
Aktenzeichen: 1 BvR 1701/15
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1701/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
1. unmittelbar gegen
den Widerspruchsbescheid des Jobcenters Berlin Mitte
vom 19. Juni 2015 - 139.M - 96204//0026589 - W-96204-03528/15 -,
2. mittelbar gegen
§ 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuchs vom 24. März 2011 (BGBl I S. 453)
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. August 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. SGB II ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 [BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 830/83] <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu verweisen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Masing

Baer

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